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Grundgesetz auf Grund gesetzt?

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da ich ja als ein treuer Kämpfer für die strikte Anwendung unseres Grundgesetzes nach Buchstaben und Geist inzwischen wohl sattsam nervend aufgefallen bin, hat mich ein Forenkollege auf die Hüter unseres Grundgesetzes aufmerksam gemacht.
Sprich:
die Richter des Bundesverfassungsgerichtes.
Jetzt meine bangen Fragen:
Falls ich - als besorgter Bürger - der Meinung wäre, es würde das Grundgesetz - also unser Aller Verfassung - in irgend einer - oder gar vielen - Frage(n) deutlichst geradezu "mit Füßen getreten" und ich käme auf die Idee, dieses dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen:
* könnte ich das wirksam tun?
* kann dort dann ganz schlicht erklärt werden:
nett, wir ignorieren das aber "ätsch", weil wir das nach §§ 93c und d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - einfach so - ignorieren (also "nicht zur Entscheidung annehmen") können und dürfen?
Bedeutet das im Endeffekt:
Unsere Verfassung ist so gut, wie´s die paar - nach Parteienkungelei ausgeguckten - Hanseln willkürlich (nicht) zulassen?
Hoffentlich NICHT.
weil sonst:
Armes Deutschland :)
 

MaBu

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da ich ja als ein treuer Kämpfer für die strikte Anwendung unseres Grundgesetzes nach Buchstaben und Geist inzwischen wohl sattsam nervend aufgefallen bin, hat mich ein Forenkollege auf die Hüter unseres Grundgesetzes aufmerksam gemacht.
Sprich:
die Richter des Bundesverfassungsgerichtes.
Jetzt meine bangen Fragen:
Falls ich - als besorgter Bürger - der Meinung wäre, es würde das Grundgesetz - also unser Aller Verfassung - in irgend einer - oder gar vielen - Frage(n) deutlichst geradezu "mit Füßen getreten" und ich käme auf die Idee, dieses dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen:
* könnte ich das wirksam tun?
* kann dort dann ganz schlicht erklärt werden:
nett, wir ignorieren das aber "ätsch", weil wir das nach §§ 93c und d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - einfach so - ignorieren (also "nicht zur Entscheidung annehmen") können und dürfen?
Bedeutet das im Endeffekt:
Unsere Verfassung ist so gut, wie´s die paar - nach Parteienkungelei ausgeguckten - Hanseln willkürlich (nicht) zulassen?
Hoffentlich NICHT.
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Armes Deutschland :)

fettung durch mich
Ja.
Du schreibst es doch selber, das BVerfG kann sich davor drücken eine wichtige Entscheidung fällen zu müssen.

http://info.kopp-verlag.de/hintergr...fluechtlingspolitik-von-angela-merkel-ab.html
 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

da ich ja als ein treuer Kämpfer für die strikte Anwendung unseres Grundgesetzes nach Buchstaben und Geist inzwischen wohl sattsam nervend aufgefallen bin, hat mich ein Forenkollege auf die Hüter unseres Grundgesetzes aufmerksam gemacht.
Sprich:
die Richter des Bundesverfassungsgerichtes.
Jetzt meine bangen Fragen:
Falls ich - als besorgter Bürger - der Meinung wäre, es würde das Grundgesetz - also unser Aller Verfassung - in irgend einer - oder gar vielen - Frage(n) deutlichst geradezu "mit Füßen getreten" und ich käme auf die Idee, dieses dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen:
* könnte ich das wirksam tun?
* kann dort dann ganz schlicht erklärt werden:
nett, wir ignorieren das aber "ätsch", weil wir das nach §§ 93c und d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - einfach so - ignorieren (also "nicht zur Entscheidung annehmen") können und dürfen?
Bedeutet das im Endeffekt:
Unsere Verfassung ist so gut, wie´s die paar - nach Parteienkungelei ausgeguckten - Hanseln willkürlich (nicht) zulassen?
Hoffentlich NICHT.
weil sonst:
Armes Deutschland :)

Du kannst eine Verfassungsbeschwerde beim BverfG einreichen, diese haben aber keine "Bearbeitungsgarantie", weil eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen, besonder dass es die Person, die sich beschwert unmittelbar betreffen muss.
Die Hürde ist mit Absicht recht hoch, weil das BverfG schon 96% seiner Kapazität für die nur 2,5% der angenommenen Beschwerden braucht.
 
OP
Dummi
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Du kannst eine Verfassungsbeschwerde beim BverfG einreichen, diese haben aber keine "Bearbeitungsgarantie", weil eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen, besonder dass es die Person, die sich beschwert unmittelbar betreffen muss.
Die Hürde ist mit Absicht recht hoch, weil das BverfG schon 96% seiner Kapazität für die nur 2,5% der angenommenen Beschwerden braucht.

hier geht es mir aber nicht um die Frage "hohe Hürden"
oder die Frage "der freien Kapazitäten"
sondern klar und deutlich:
ist es tatsächlich so, dass eine handvoll Menschen ohne jede Begründung entscheiden können was grundrechtsprüfungsrelevant ist und was nicht?
wo ist der Unterschied zum Willkürstaat? :)
 

Eisbaerin

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da ich ja als ein treuer Kämpfer für die strikte Anwendung unseres Grundgesetzes nach Buchstaben und Geist inzwischen wohl sattsam nervend aufgefallen bin, hat mich ein Forenkollege auf die Hüter unseres Grundgesetzes aufmerksam gemacht.
Sprich:
die Richter des Bundesverfassungsgerichtes.
Jetzt meine bangen Fragen:
Falls ich - als besorgter Bürger - der Meinung wäre, es würde das Grundgesetz - also unser Aller Verfassung - in irgend einer - oder gar vielen - Frage(n) deutlichst geradezu "mit Füßen getreten" und ich käme auf die Idee, dieses dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen:
* könnte ich das wirksam tun?
* kann dort dann ganz schlicht erklärt werden:
nett, wir ignorieren das aber "ätsch", weil wir das nach §§ 93c und d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - einfach so - ignorieren (also "nicht zur Entscheidung annehmen") können und dürfen?
Bedeutet das im Endeffekt:
Unsere Verfassung ist so gut, wie´s die paar - nach Parteienkungelei ausgeguckten - Hanseln willkürlich (nicht) zulassen?
Hoffentlich NICHT.
weil sonst:
Armes Deutschland :)

jupp :))

 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

hier geht es mir aber nicht um die Frage "hohe Hürden"
oder die Frage "der freien Kapazitäten"
sondern klar und deutlich:
ist es tatsächlich so, dass eine handvoll Menschen ohne jede Begründung entscheiden können was grundrechtsprüfungsrelevant ist und was nicht?
wo ist der Unterschied zum Willkürstaat? :)

Eine Begründung gibt es eigentlich immer. Die Annahme wird ja nicht erlost sondern an spezifischen Kriterien geprüft, wie an allen Gerichten üblich. Dabei geht es ja auch um Fragen der Zuständigkeit und der Erfüllung von Anspruchskriterien. Das ist ein wichtiges rechtsstaatliches Prinzip, weil es die Machtkonzentration am BVerfG verhindert. Ansonsten stünde es den Richtern praktisch frei, sich als universell zuständig zu erklären (gerade bei der Masse an Beschwerden dann kein Problem) und nach eigener Vorstellung die politische Handlungsfreiheit (also die Gewaltenteilung) zu beeinflussen
 
OP
Dummi
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Eine Begründung gibt es eigentlich immer. Die Annahme wird ja nicht erlost sondern an spezifischen Kriterien geprüft, wie an allen Gerichten üblich. Dabei geht es ja auch um Fragen der Zuständigkeit und der Erfüllung von Anspruchskriterien. Das ist ein wichtiges rechtsstaatliches Prinzip, weil es die Machtkonzentration am BVerfG verhindert. Ansonsten stünde es den Richtern praktisch frei, sich als universell zuständig zu erklären (gerade bei der Masse an Beschwerden dann kein Problem) und nach eigener Vorstellung die politische Handlungsfreiheit (also die Gewaltenteilung) zu beeinflussen

wo steht geschrieben, dass das stimmt, was du in dem von mir gefetteten Satz behauptest?
Schlimmer noch: WER legt die "Kriterien" fest?
 

Demonstranz

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hier geht es mir aber nicht um die Frage "hohe Hürden"
oder die Frage "der freien Kapazitäten"
sondern klar und deutlich:
ist es tatsächlich so, dass eine handvoll Menschen ohne jede Begründung entscheiden können was grundrechtsprüfungsrelevant ist und was nicht?
wo ist der Unterschied zum Willkürstaat? :)

Quark!.......................der Souverain ( also du sls Winzigkeit in dem Gebilde Souverain dabei) kann die Regularien festlegen, nachdenen die höchsten Gerichte angerufen werden können. Die Gerichte sind nun mal nur zur Urteilsfindung in bedeutenden Fällen bestimmt. Das regelt das vom Souverain geschaffen Gesetz dazu.

Da die Justiz Ländersache ist, ist das höchste Gericht in allem ein Oberlandesgericht. Dann ist verfassungsgemäß alles in Ordnung. Diesen Rechtsgut kann jeder in seinem Fall gehen, wen dies begründet wird.

Bundesgerichte haben nur die Aufgabe einheitlich Kriterien in der BRD in der Rechtsprechung zu erreichen, unsere Verfassung zu schützen und Rechtsentwicklung voranzutreiben.

Dein hier breitgetreten Quark zeigt wieder nur was.........?
 
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MaBu

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Eine Begründung gibt es eigentlich immer. Die Annahme wird ja nicht erlost sondern an spezifischen Kriterien geprüft, wie an allen Gerichten üblich. Dabei geht es ja auch um Fragen der Zuständigkeit und der Erfüllung von Anspruchskriterien. Das ist ein wichtiges rechtsstaatliches Prinzip, weil es die Machtkonzentration am BVerfG verhindert. Ansonsten stünde es den Richtern praktisch frei, sich als universell zuständig zu erklären (gerade bei der Masse an Beschwerden dann kein Problem) und nach eigener Vorstellung die politische Handlungsfreiheit (also die Gewaltenteilung) zu beeinflussen

Das BVerfG muss nicht Begründen, wenn es eine Klage nicht behandeln will!

https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93d.html

§ 93d

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung
 

Timirjasevez

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Gelöschtes Mitglied 2801

wo steht geschrieben, dass das stimmt, was du in dem von mir gefetteten Satz behauptest?
Schlimmer noch: WER legt die "Kriterien" fest?

Das steht im BVerfGG drin, hier hast du ein exemplarisches Prüfschema http://www.lehrstuhl-moellers.de/fileadmin/medien/WS12_13/LS_Ja__Morden_aktualisiert.pdf (Urteil wegen Mordes).

Im Grunde basiert dieser Gesetzestext ausdrücklich auf dem GG "Abs. 2 GG: Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen."

Da es ein Bundesgesetz ist, werden die Gesetze selbst dann von der Legeslative gemacht.
 
OP
Dummi
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Quark!.......................der Souverain ( also als Winzigkeit in dem Gebilde Souverain,) kann die Regularien festlegen, nachdenken die hövhsten Gerichte angerufen werden können. Die Gerichte sind nun mal nur zur Urteilsfindung in bedeutenden Fällen bestimmt. Das regelt das vom Souverain geschaffen Gesetz dazu.

Da die Justiz Ländersache ist, ist das höchste Gericht in allen ein Oberlandesgericht. Dann ist verfassungsgemäß alles in Ordnung.

Bundesgerichte haben nur die Aufgabe einheitlich Kriterien in der BRD in der Rechtsprechung zu erreichen, unsere Verfassung zu schützen und Rechtsentwicklung voranzutreiben.

Dein hier breitgetreten Quark zeigt wieder nur was.........?

alles was du hier wieder schreibst
ist jetzt erneut vorsätzliches Verwässerungsgewäsch
warum tust du das?
es drängt sich so langsam der Eindruck auf:
stets wenn du mit [MENTION=3184]Metadatas[/MENTION] als Duo auftrittst hat das Thema Potenzial für Brisanz :)
 
OP
Dummi
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Das steht im BVerfGG drin, hier hast du ein exemplarisches Prüfschema http://www.lehrstuhl-moellers.de/fileadmin/medien/WS12_13/LS_Ja__Morden_aktualisiert.pdf (Urteil wegen Mordes).

Im Grunde basiert dieser Gesetzestext ausdrücklich auf dem GG "Abs. 2 GG: Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen."

Da es ein Bundesgesetz ist, werden die Gesetze selbst dann von der Legeslative gemacht.

und was hat das jetzt mit § 93 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu tun?
willst du auch nur - pseudowissenschaftlich - ablenken?
 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

und was hat das jetzt mit § 93 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu tun?
willst du auch nur - pseudowissenschaftlich - ablenken?

Der von mir dargelegte Gesetzestext ist, wenn du so willst die präzisere Ausführung des Art. 93 GG, der die Aufgaben ja nur sehr grob regelt. Das GG stellt die Grundlage dar, es ist nicht als abschließendes Gesetzeswerk gedacht.
 

Demonstranz

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alles was du hier wieder schreibst
ist jetzt erneut vorsätzliches Verwässerungsgewäsch
warum tust du das?
es drängt sich so langsam der Eindruck auf:
stets wenn du mit [MENTION=3184]Metadatas[/MENTION] als Duo auftrittst hat das Thema Potenzial für Brisanz :)

Quatschkopf...mehr ist zu deinem Schwachfug über alles ohne Ahnung mit null argumentativer ! Auseindersetzng ( gleich .......aufnehmen, weiterführen, .......) zu sagen. Alberner Debattenkasper....mit deinen dümmlichen Unterstellungen, kindischen Fragestellungen und elenden Verdrehungen...
 
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Der von mir dargelegte Gesetzestext ist, wenn du so willst die präzisere Ausführung des Art. 93 GG, der die Aufgaben ja nur sehr grob regelt. Das GG stellt die Grundlage dar, es ist nicht als abschließendes Gesetzeswerk gedacht.

das nennst du "grob geregelt" im § 93d?:

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

welcher erläuternden "Feinheiten" bedarf es denn DA noch?
hier steht doch klipp und klar:

"Wir können nach unserem Gutdünken in unserem Kämmerlein ablehnen und sind dafür niemandem Rechenschaft schuldig"

was willst du mir hier anderes unterjubeln?
 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

das nennst du "grob geregelt" im § 93d?:

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

welcher erläuternden "Feinheiten" bedarf es denn DA noch?
hier steht doch klipp und klar:

"Wir können nach unserem Gutdünken in unserem Kämmerlein ablehnen und sind dafür niemandem Rechenschaft schuldig"

was willst du mir hier anderes unterjubeln?

Hier steht lediglich, dass es beim BVerfG nicht das gibt was man auch "Vorverhandlung" nennt. Es schließt allerdings mit nichten eine Prüfung und das Folgen eines Prüfschemas aus. Der Rest ergibt sich automatisch. Begründungen sind die Basis für eine "Anfechtung" im Deutschen Recht, da die Entscheidung aber (in Folge der Instanzhöhe) unanfechtbar ist, bedarf es auch keiner Begründung. Eine Prüfung auf Annahme muss trotz dieses Satzes stattfinden.

Und das ist natürlich grob. Es regelt nur einen minimalen Teil des Verfahrens. Prozessordnungen sind richtig dicke Bücher, der Art. 93 ist minimalst.
 
OP
Dummi
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Wieviel Richter entscheiden darüber...? Wem sind diese Richter Rechenschaft schuldig ? Wer kontrolliert die Entscheidung ( über eine Annahme oder Ablehnung) .......?
 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

zusammengefasst heißt das:
3 - in Worten DREI - Hanseln entscheiden unter sich ohne jede Überprüfbarkeit über die richtige Anwendung unser ALLER Verfassung???

Wie sollte diese Kontrolle denn aussehen?
Das BVerfG ist die höchste Kontrollinstanz, mit einer Reihe an "Schichten " darunter. An einem gewissen Punkt kann keine höhere Instanz mehr existieren.
 

Wer ist gerade im Thread? PSW - Foristen » 0 «, Gäste » 1 « (insges. 1)

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