Faktencheck - Gilt der Regelbedarf der Grundsicherung für ALG II Berechtigte auch für Flüchtlinge?
Ja
Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 festgestellt. Dass sich die ALG II/Hartz-IV-Sätze am menschenwürdigen Existenzminimum orientierten und es daher nicht mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei, Asylbewerbern diesen Minimalbetrag vorzuenthalten
Welche Leistungen erhalten Asylbewerber?
Es gibt Unterschiede in der Anrechnung und Auszahlung
Auch für Personen in Hartz IV/ALG II gibt Beschränkungen bei der Übernahme der Mietkosten/Nebenkosten für eine Person eine höchstens 45 m² Große Wohnung werden nur angemessene Wohnkosten/Nebenkosten übernommen diese orientieren sich an den Wohngeldtabellen der Kommune. Zusätzlich erhalten sie den Regelsatz von aktuell 404 € pro Monat zur Deckung persönlicher und notwendiger Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die großen Unterschiede sind mit Sicherheit der Umgang mit den Menschen, Flüchtlingen wird mit sehr viel Empathie und Hilfsangeboten von Helferkreisen begegnet. Bei Menschen in der ALG II/Hartz IV Grundsicherung ist Empathie oder Hilfsangebote eher die Ausnahme von der Regel. Bestehende Vorurteile werden von vielen auch durch konzertierte Medienkampagnen von Einzelnen auf Alle verallgemeinert, Menschen im Bezug der ALG II/Hartz IV Grundsicherung sind vielfach in Problemlagen auf sich alleine gestellt. Jobcenter streiten auch um Bagatellbeträge durch mehrere Instanzen
http://www.hartziv.org/news/20130820-hartz-iv-streit-wegen-15-cent-jobcenter-scheitert-endgueltig-vor-dem-bsg.html ]Hartz IV Streit wegen 15 Cent – Jobcenter scheitert endgültig vor dem BSG[/url] Bundessozialgericht Az.: B 4 AS 64/13 B Vorinstanz: Landessozialgericht Thüringen Az.: L 9 AS 430/09 vom 06.12.2012
Es gibt aber noch einen gravierenden Unterschied eine Person die berechtigt ist ALG II/Hartz IV Grundsicherungsleistungen zu empfangen kann das nur als eine Person mit einer Identität.
Hingegen es Meldungen gibt das so mancher Flüchtling also eine Person mit mehreren Identitäten registriert wurde und diese in der Folge auch mehrfach Leistungen (Taschengeld) erhalten kann. Sicherlich handelt es sich dabei um Einzelfälle die nicht verallgemeinert werden sollten.
Aufgrund dieser Fakten kann sich bei den einen oder anderen schon der Eindruck einstellen das es zweierlei Maß gibt. Bei manchen werden Mücken ausgesiebt, bei anderen Kamele verschluckt.
Faktencheck Gleichheit vor dem Gesetz
Ich spreche jetzt einmal aus meiner Lebenserfahrung ein Mitglied meiner Familie damals Schüler hatte zurzeit der Fastnacht in einer kleinen Gemeinde einen Sportlerball besucht nachdem dieser sehr gut besucht war wurde das Fahrzeug wenige Meter außerhalb des Ortsschildes neben der Ortsverbindungsstraße abgestellt. Die gute Laune des Abends war schlagartig verflogen als ein Strafzettel mit kleinem zweistelligem Eurobetrag an der Scheibe des Fahrzeugs entdeckt wurde. Eifrige Beamte hatten den Strafzettel aufgrund parken mit nicht ausreichender Beleuchtung außerhalb der Ortschaft ausgestellt. Nachdem dem sich der Fahrer keiner Schuld bewusst war wurde der Sachverhalt im Anhörungsbogen mitgeteilt blieb aber ohne Wirkung. Ich halte fest es wurde niemand bestohlen, belästigt, genötigt nicht einmal behindert das Fahrzeug stand neben der Straße. Also wurde der Fall vor Gericht getragen. Der eifrige Beamte wurde als Zeuge geladen blieb aber dem Gericht den Beweis schuldig dass, das Fahrzeug auf und nicht neben der Ortsverbindungsstraße abgestellt war. Das Gericht stellte ein alle Kosten trug die Staatskasse.
Dieser kurze Bericht zeigt mit welchem exorbitant hohen Aufwand Bürger wegen Nichtigkeiten belangt und verfolgt werden. Das geht sogar soweit das selbst Bagatellen Ordnungswidrigkeiten vor Gericht entschieden werden müssen.
Sehen wir nun auf den so genannten Kieler Erlass
Flüchtlinge ohne Ausweispapiere oder behördliche Registrierung bei „einfachen/niedrigschwelligen Delikten“ wie Ladendiebstahl und Sachbeschädigung regelmäßig nicht strafrechtlich zu verfolgen.
Sehen wir einmal nur auf Ladendiebstahl und Sachbeschädigung hier gibt es also geschädigte Personen die bestohlen wurden oder deren Eigentum zerstört wurde aber im Gegensatz zu obigen Bericht wo es keinen gab der eine Beschwerde vorbrachte werden in diesen Fällen die Belange der geschädigten nicht polizeilich oder strafrechtlich verfolgt.
Aufgrund dieser Fakten kann sich bei den einen oder anderen schon der Eindruck einstellen das es zweierlei Maß gibt. Bei manchen werden Mücken ausgesiebt, bei anderem Kamele verschluckt.
Was könnte die Polizei reagieren wenn Flüchtlinge Ladendiebstahl und Sachbeschädigung begehen, zuerst Wohnsitz und Identität der Person des Flüchtlings ermitteln. Nein in Haft nehmen wäre nicht verhältnismäßig. Aber die Behörden könnten eine Sanktion Minderung beim Taschengeld des straffälligen Flüchtlings verhängen, Wenn ein ALG II/ Hartz IV Leistungsempfänger bei einem Termin beim Jobcenter nur 5 Minuten verspätet erscheint wertet das mancher Mitarbeiter eines Jobcenters als Meldeversäumnis und spricht eine Sanktion Reduzierung des Regelsatzes aus. Natürlich wäre eine Sanktion gegenüber einem Flüchtling etwas anderes als eine Sanktion die einen ALG II/ Hartz IV Leistungsempfänger trifft. Bei Flüchtlingen würden die Helferkreise mit den GG und den Grundrechten winken und die Medien würden konzertiert Skandal rufen. Bei ALG II/Hartz IV Leistungsempfänger zucken alle mit den Achseln. Bei ersteren gibt es geschädigte Personen bei zweiten nur eine geringfügige Verspätung zu einem Termin.
Also es gibt schon Unterschiede die sich nicht so einfach wegwischen lassen.
Es gibt noch einen Vorteil wenn „einfache/niedrigschwellige Delikte“ Ladendiebstahl und Sachbeschädigung nicht polizeilich und strafrechtlich verfolgt werden. Die Statistik bleibt auf gewohntem/politisch gewünschtem Niveau so kann man vermeiden das die Zahl der Delikte die von Flüchtlingen verursacht werden in der Statistik und somit im Bewusstsein der Öffentlichkeit in Erscheinung treten.
Nein mein Unbehagen wächst von Tag zu Tag es gibt zweierlei Maß in unseren Rechtstaat.