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... Sorry, aber ich verstehe immer noch nicht, wie sich das mit der unzulässigen Aufrechnung/Relativierung verhält, und wo diese rechte Instrumentalisierung ist, von der Du sprichst.
Aaaaaahhhhlso:
1)
Eine unzulässige Aufrechnung/Relativierung liegt zB dann vor, wenn man dahingehend argumentiert, dass, wenn das Deutsche Volk zu einer Holocausterinnerungskultur verpflichtet ist, es ihm vice versa erlaubt sein muss, auch andere Erinnerungskulturen zu pflegen.
Das Unzulässige daran ist die argumentative Verknüpfung, wodurch eine Gleichstellung der Holocausterinnerungskultur mit andereren Erinnerungskulturen, mithin eine Gleichstellung des Holocaust, trotz seiner Einzigartigkeit, mit anderen Themen erfolgt.
Völlig unabhängig davon können natürlich andere Erinnerungskulturen gepflegt werden, soweit sie nicht Nationalismus, Fremdenhass u.ä. begünstigen, die einem neuen Nationalsozialismus und in dessen Folge einem neuen Holocaust den Boden bereiten würden.
2)
Eine rechte Instrumentalisierung migrantischer Straftaten liegt vor, wenn als ein oder der Hauptgrund für das Stattfinden dieser Straftaten auf die Migranteneigenschaft der Täter abgestellt bzw diese Eigenschaft diesbezüglich herausgehoben wird, in der Absicht, die Angst vor Migranten im Deutschen Volk zu schüren.
Dies wird zB der AfD vorgeworfen bzw einigen ihrer Mitglieder.
Hierfür ist m.E. zB schon ausreichend, dass öffentlich erwähnt wird, dass der Täter Migrant sei.
Denn wenn diese Angst (bewusst) geschürt wird, führt dies zu Fremdenhass, dieser zu Nationalismus, welcher wiederum einem neuen Nationalsozialismus ... (s.o.).
Grüsse