Vielleicht müsstest du die vollständige Urteilsbegründung lesen und was in einer Gesamtwürdigung zu diesem Urteil geführt hat.
Ich bin der Meinung, dass dieser Typ ziemlich glimpflich davon gekommen ist.
"Zum Zeitpunkt des Vergehens nach § 86 a StGB hatte der Angeklagte bereits den 1-wöchigen Dauerarrest hinter sich, den er sich für eine Straftat der Volksverhetzung eingehandelt hatte (Anmerkung des Senats: der von dem Amtsgericht angeführten Verhängung des - von dem Angeklagten in der Zeit vom 17. bis zum 24. Februar 2005 verbüßten - Dauerarrestes von einer Woche hatte zugrunde gelegen, dass der Angeklagte am 19. Juni 2004 anlässlich einer anti-türkischen Demonstration in E eine Rede gehalten und sich darin u.a. über (so das Amtsgericht) "zahlreiche Gruppierungen der Gesellschaft, u.a. Zigeuner, Juden, Neger, Homosexuelle" verächtlich geäußert hatte). Offensichtlich hat weder die Verurteilung zu dem Arrest noch dessen Verbüßung dem Angeklagten zu einer besseren Einsicht verholfen. Im Gegenteil ist der Angeklagte dem nationalsozialistischen Gedankengut derart verhaftet, dass ihn auch ein verbüßter Dauerarrest nicht von der Begehung weiterer Taten abhalten kann. Das Gericht erkennt deshalb insbesondere für diese Tat das Vorliegen schädlicher Neigungen, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Hinzu kommt das nicht hinnehmbare Verhalten gegenüber der Zeugin E2, die ihm keinerlei Anlass gegeben hatte, derart massiv gegen sie vorzugehen. Auch diese Tat zeigt einen schwerwiegenden Charaktermangel bei dem Angeklagten, welcher die festgestellten schädlichen Neigungen noch erhärtet.
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Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass es sich lediglich um einen einzigen Satz handelt, den der Angeklagte ausgesprochen hat und der die Strafbarkeit beinhaltet. Weiter wurde dieser Satz nur von Gleichgesinnten gehört, so dass eine schädliche Beeinflussung rechtsschaffener Bürger offenbar nicht stattfinden konnte. Bei der Körperverletzung fiel zu seinem Nachteil ins Gewicht, dass er der Geschädigten keinerlei Anlass für seine Tat gegeben
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hatte. Auf der anderen Seite konnte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass die Geschädigte offensichtlich nicht verletzt wurde.
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Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände konnte das Gericht es bei der Verhängung der Mindeststrafe von 6 Monaten belassen.
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Eine Strafaussetzung zur Bewährung verbietet sich, weil der Angeklagte ganz offensichtlich keine Gewähr dafür bietet, dass die bloße Verurteilung ihm zur Warnung dient. Vielmehr hat der Angeklagte durch entsprechende Bemerkungen in der Hauptverhandlung erkennen lassen, dass er sich auch weiterhin stark für das von ihm vertretene Gedankengut engagieren wird, auch öffentlich auftreten wird, so dass mit Wiederholungen solcher oder ähnlicher Taten zu rechnen ist."