Trugschluß °^
lies mal Seite 22 einer Gewerkschaftszeitung
https://cgm.de/wp-content/uploads/2021/03/DGZ_Ausgabe_1_2_2016.pdf
NEUE MEDIEN UND KÜNDIGUNG BEI HASSPOSTINGS
Die Grenzen der Meinungsfreiheit
Wir hatten dieses Jahr, wie nie zuvor,
durch Facebook und Co völlig neue
rechtliche Probleme zu bewältigen.
Wann darf und soll Facebook zum
Beispiel in hitzige Debatten eingrei -
fen, um Wortgefechte zu stoppen, wo
Rechtsstaatlichkeit verletzt wird. Auf
der einen Seite haben wir das Recht
auf Meinungsfreiheit, auf der anderen
Seite ist der Grat sehr schmal, wo die
eigene Meinung das sichere Terrain
unserer Gesetzeslage, die ein demo-
kratischer Staat eben für alle bietet,
verlässt.
Facebook hielt sich lange zurück und
musste erst nach einem Offensivan-
griff durch den Justizminister Heiko
Maas Farbe bekennen. Soziale Medi-
en Betreiber und Heiko Maas wollen
bis Ende 2015 eine Task Force gegen
Hass postings gründen, die ermög -
licht, fremdenfeindlichen Kommen-
taren in Online-Portalen schnellst
möglich etwas entgegen zu setzen.
Facebook hat reagiert und führt nun
die „counter-speech“ ein, wo sich
Moderatoren mit sachlichen Rück -
meldungen einmischen und diese
im Zweifelsfall auch nach Prüfung
löschen lassen. Das Löschen bleibt al-
lerdings weiterhin freiwillige Option
von Social Media Anbietern, so lange
es keine aktualisierte Rechtsgrundlage
dafür gibt.
Für uns besonders interessant: Fir -
men, die Beweise für Rechtsbrüche
ihrer Mitarbeiter haben, tun sich hier
mittlerweile leichter. Sie kündigen
Angestellten, die gegen Recht und
Sitte verstoßen. Ein Novum, aber es
ist tatsächlich so, dass Arbeitgeber
Arbeitnehmern kündigen können,
wenn privates Handeln in der Öf -
fentlichkeit den Rahmen der Rechts-
staatlichkeit sprengt. Arbeitsrechtlich
ist hier relevant, ob der Arbeitgeber
der Privatwirtschaft angehört, wo nur
außerdienstliches Verhalten innerhalb
der Arbeitszeit, die Störung des Be -
triebsfriedens und die Rufschädigung
als Vertrauensbruch gewertet werden
können, was dann Kündigungsgrund
sein kann oder ob man Mitarbeiter
der „öffentlichen Hand“ ist, wo auch
privates Handeln unkompliziert ge-
ahndet werden kann. Sobald Kolle -
gen im Kreis der Online-Freunde sind,
muss man die Auswirkungen der ei-
genen Postings besonders bedenken,
weil hier direkt der Betriebsfrieden
berührt wird und arbeitsrechtlich eine
Kündigung wirksam werden kann.
Meinungsfreiheit findet dort ihre
Grenzen, wo Anderen eindeutig ver-
allgemeinerte Eigenschaften zugeord-
net werden, die abwertend aufgefasst
werden können. Auch das reine Liken
gilt hier rechtlich als Verstoß gegen
die Rechtsnorm akzeptablen Verhal-
tens. Meinungsfreiheit ist kein ver -
fassungsrechtlich geschütztes Gut
mehr und unter Umständen sogar ein
strafrechtlicher Tatbestand. Hier ist
eine fristlose Kündigung möglich, die
innerhalb von 2 Wochen nach Posting
oder Like geschehen muss.
und das 2016 schon publiziert