Bring doch du die Zahlen der Steuern die die Töchter bezahlt haben.
Da ich und auch Watson dir mitgeteilt haben, dass die Töchter keine Steuern bezahlen, können wir ja wohl logischerweise gar keine Zahlen nennen.
Und wenn du behauptest die Töchter würden Steuern bezahlen, dann ist es doch an dir diese Steuern zu benennen und im Falle BMW die Höhe dieser Steuern bei zu bringen.
Also los zackig
Den §8b des KStB hast du natürlich nicht gelesen, oder - was wahrscheinlicher ist - ken Wort davon verstanden.
Erheiterung.
Der Trötenmann bräuchte nur in den Vordruck Körperschaftssteuererklärung zu schauen, dann würde er feststellen, deas die Tochter vor Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ihren Gewinn zur Organmutter rüberschiebt, also kein ertragssteuerpflichtiges Einkommen bei der Tochter entsteht. Wir reden hier über den Normalfall ! nicht über Sondertatbestände ( z.B. Mehr- oder Weniger-Abführungen , Tatbestände nach § 16 KSTG etc )
Zeile 91
Im Organkreis werden die Kürzungen und Hinzurechnungen nach § 8b KStG in Zeile 14 fortfolgende der Anlage OT vorgenommen.
Gewinnkorrekturen bei Organschaft
Zeile 93:
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln.
Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 15 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 93 bis 100 der Anlage GK vorzunehmen.
Allgemeines zur Anlage OT
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 15 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 93 bis 100 der Anlage GK vorzunehmen.
Einkommenszurechnung
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
Werte der Organgesellschaft, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
(1) 1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen,
ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: