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Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen
Ämter der Länder entstehen beim Bund keine einmaligen Mehrkosten
und bei den Ländern einmalige Mehrkosten in Höhe von 245 186 / 251 000 Euro.
Was über die finanzielle Zwangsenteignung (Steuern) der Arbeitssklaven (Volk) beglichen wird.
Danach sollen die Meldedaten zum Stichtag 13. Januar 2019
>>> von den Meldebehörden mit Klarnamen <<< geliefert werden.
1. aller zum Stichtag gemeldeten Personen,
2. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind und
deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war sowie
3. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und
deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war.
(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden
Merkmalen:
1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,
2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,
4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5. Geburtsdatum,
6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
8. Geschlecht,
9. Staatsangehörigkeiten,
10. Familienstand,
11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung)
12. Datum des Beziehens der Wohnung,
13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
14. Datum der Anmeldung,
15. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
18. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland,
20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
(3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:
1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,
4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.
(4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete
Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:
1. Sterbedatum,
2. Datum des Auszugs aus der Wohnung,
3. Datum der Abmeldung.
(5) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten auf Vollzähligkeit. Das Statistische Bundesamt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen.
(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Stichtag. Was beim Staat bedeutet – NIE !
Und was ist mit denen, welche sich dem Entziehen – sich nicht als Leibeigene des deutschen Staat registrieren lassen, als deren Zwangsabgabenerwirtschafter, als vom Staat finanziell Enteigneter unter Strafandrohung? Als gläserner Mensch dem Staat, der Staatsgewalt ausgelieferter?
Auf jedenfall kann der Staat damit den - finanziellen Wert des Volkes - des finanziell zu enteignenden Volk für Ihn, neu festschreiben.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen
Ämter der Länder entstehen beim Bund keine einmaligen Mehrkosten
und bei den Ländern einmalige Mehrkosten in Höhe von 245 186 / 251 000 Euro.
Was über die finanzielle Zwangsenteignung (Steuern) der Arbeitssklaven (Volk) beglichen wird.
Danach sollen die Meldedaten zum Stichtag 13. Januar 2019
>>> von den Meldebehörden mit Klarnamen <<< geliefert werden.
1. aller zum Stichtag gemeldeten Personen,
2. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind und
deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war sowie
3. derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und
deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war.
(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden
Merkmalen:
1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,
2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,
4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5. Geburtsdatum,
6. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
8. Geschlecht,
9. Staatsangehörigkeiten,
10. Familienstand,
11. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung)
12. Datum des Beziehens der Wohnung,
13. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
14. Datum der Anmeldung,
15. Datum des Wohnungsstatuswechsels,
16. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
17. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
18. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
19. Datum des Zuzugs aus dem Ausland,
20. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
(3) Zu übermitteln sind für jede gemeldete Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:
1. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
2. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
3. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,
4. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie
5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.
(4) Zu übermitteln sind für jede innerhalb des Zeitraums vom 13. Juli 2018 bis 13. Januar 2019 abgemeldete
Person zusätzlich Daten zu folgenden Merkmalen:
1. Sterbedatum,
2. Datum des Auszugs aus der Wohnung,
3. Datum der Abmeldung.
(5) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten auf Vollzähligkeit. Das Statistische Bundesamt darf unmittelbar nach Eingang die Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke verarbeiten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen als der in Absatz 1 genannten Zwecken ist ausgeschlossen.
(6) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Stichtag. Was beim Staat bedeutet – NIE !
Und was ist mit denen, welche sich dem Entziehen – sich nicht als Leibeigene des deutschen Staat registrieren lassen, als deren Zwangsabgabenerwirtschafter, als vom Staat finanziell Enteigneter unter Strafandrohung? Als gläserner Mensch dem Staat, der Staatsgewalt ausgelieferter?
Auf jedenfall kann der Staat damit den - finanziellen Wert des Volkes - des finanziell zu enteignenden Volk für Ihn, neu festschreiben.