nun, es stünde ja nix dagegen, den Kündigungsschutz auch bilateral zu vereinbaren
... und seine guten AN wird jeder AG überaus gerne mit einem Kündigungsschutz ausstatten
aber, und darauf kommt es an, beidseitig !!!
gibt dem AG ja dann auch eine gewisse Sicherheit, dass der gute AN nicht gleich von der Konkurrenz abgeworben wird, und wenn doch, dann nur mit Ausgleichszahlung
siehe auch Profisport
hätte ick auch kein allzu großes Problem damit,
im Handwerk, vor allem bei weniger als 20 Beschäftigte sind die Kündigungsfristen eh eher "mau".
Kündigung durch Arbeitnehmer 4 Wochen
Kündigung durch Arbeitgeber:
Nach § 622 Abs. 5 BGB kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist nur einzelvertraglich vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend zur Aushilfe eingestellt ist und das Arbeitsverhältnis nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
Ausnahmen bei weniger als 20 Beschäftigten
Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern dürfen einzelvertraglich ebenso die gesetzliche Grundkündigungsfrist unterschreiten. Sie muss jedoch hier mindestens vier Wochen betragen.
Bei Konzernen würde eine Lockerung der Kündigungsfristen nun mal dazu führen,
das die Steuerzahler dann zu oft und zu schnell einspringen müssen.
Was aber leider auch jetzt schon der Fall durch die Ausweitung der "Kurzabeit" möglich ist