Jeder kann (halbwegs) sauber bleiben oder es zumindest probieren. JEDER.
Auf der Lasörnhütte in Kärnten hat man sich z.B. entschlossen, bei der pseudo-medizinischen und mafiösen 3G-Apartheid nicht mitzumachen - getreu Gunnar Kaisers Motto
#ichmachdanichtmit. Mittlerweile schenkt man dort immerhin Getränke aus - ganz ohne Abfrage der gewählten Therapieform.
Es ging ein Schreiben an alle Vereine, welches so oder so ähnlich lautet:
(blabla)
ALLGEMEINVERFÜGUNG Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV -) des Landes Hessen vom 22. Juli 2021 gilt auf dem Gebiet des Landkreises XX Folgendes:
1. Der Einlass in geschlossenen Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV ist unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen) nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
2. Der Einlass in die Innengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen). Gleiches gilt für den Einlass von Gästen in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen.
3. Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).
4. In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV bei Anreise der Übernachtungsgäste erforderlich. Bei längeren Aufenthalten sind diese zusätzlich zweimal, gleichmäßig über die Aufenthaltsdauer verteilt, pro Woche erforderlich. 2/6
5. Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig.
6. Der Einlass als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig.
7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wenn die 7-Tages-Inzidenz für SARS-CoV 2 an 5 Tagen in Folge den Wert 35 unterschreitet, tritt die Allgemeinverfügung am darauffolgenden Tag außer Kraft. Begründung: Seit Januar 2020 treten in Deutschland Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 auf. Das Virus wurde Ende 2019 zuerst in der chinesischen Stadt Wuhan entdeckt und breitete sich von dort weltweit aus. In jüngster Zeit ist zudem die Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV 2 (B.1.1.8, B.1.3.51, P.1 und B.1.617.2) zu verzeichnen. Diese Varianten wurden zwischenzeitlich auch in Deutschland nachgewiesen. Das Virus kann beim Menschen die Erkrankung Covid-19 auslösen. Covid-19 manifestiert sich zunächst als Infektion der oberen Atemwege mit respiratorischen Symptomen, wie Fieber und trockenem Husten. Als weitere, häufige typische Symptome sind Durchfall, Störungen des Geruchs- bzw. Geschmackssinns und Atemnot beschrieben. Die Erkrankung verläuft überwiegend moderat, es werden jedoch auch schwere Fälle beschrieben, bei denen eine schwere beidseitige Pneumonie (Lungenentzündung) oder akutes Lungenversagen auftreten. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV 2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Auch eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist insbesondere in der unmittelbaren Umgebung von infektiösen Personen noch nicht sicher auszuschließen. Nach Einschätzung des Rober Koch Instituts (RKI) besteht auch im Freien ein – wenn auch insgesamt sehr geringes – Übertragungsrisiko. Die an Covid-19 erkrankten Personen sind unterschiedlich infektiös. Generell wird unterschieden, ob eine ansteckende Person zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erkrankt (symptomatisch) war, ob sie noch keine Symptome entwickelt hat (präsymptomatisches Stadium) oder ob sie auch später nie symptomatisch wurde (asymptomatische Infektion). Eine große Bedeutung haben die Übertragungen durch infektiöse Personen, wenn diese bereits Krankheitszeichen (Symptome) entwickelt haben. Darüber hinaus steckt sich ein relevanter Anteil von Personen bei infektiösen Personen innerhalb von 1 bis 2 Tagen vor deren Symptombeginn an. Schließlich gibt es vermutlich auch Ansteckungen durch Personen, die zwar infiziert und infektiös waren, aber gar nicht erkrankten (asymptomatische Übertragung). Die Wahrscheinlichkeit für einen schweren Verlauf der Erkrankung, die eine intensivmedizinische Betreuung erforderlich machen kann, steigt mit zunehmendem Alter (Immunseneszenz) und dem Vorliegen von Vorerkrankungen, wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Nieren, Krebserkrankungen oder Faktoren, wie Adipositas, Rauchen oder ein unterdrücktes Immunsystem. Schwere Verläufe können auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten. Covid-19 kann sich in vielfältiger Weise und nicht nur in der Lunge, sondern auch in anderen Organsystemen manifestieren. Ferner deuten klinische Präsentationen darauf hin, dass bei Covid-19-Erkrankten noch Wochen bzw. Monate nach der akuten Erkrankung Symptome vorhanden sein oder neu auftreten können. Aufgrund der Neuartigkeit des Krankheitsbildes lassen sich jedoch noch keine einheitlichen Aussagen zu Langzeitfolgen treffen. 3/6 Nach Angaben des RKI sind insgesamt 2,4 % aller Personen, für die bestätigte SARS-CoV2-Infektionen in Deutschland ermittelt wurden, im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung verstorben. Während der Fall-Verstorbenen-Anteil bei Erkrankten in der jüngsten Altersgruppe bei nahezu 0 % liegt, steigt er bei Personen über 80 Jahren bis auf etwa 10 - 30 %, je nach Anzahl der Risikofaktoren (Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 14.7.2021,
RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 | https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 18.8.2021). Weitere Informationen finden sich unter dem o. g. Link