Sag' mal Forenkollege, sind meine Beiträge wirklich alle so subtil dass man es schafft zu antworten ohne eine erkannbaren inhaltlichen Zusammenhang erkennen zu lassen?:kopfkratz:
Kurzum, du hast kein Beispiel, hast das (günstigenfalls) gemerkt und schreibst den gleichen Unsinn einfach wieder...
Kannst du von deinen ja schon phobisch anmutenden Behauptungen bzgl einer angeblich (schon feststehenden) Impflicht überhaupt etwas belegen??
Oder möchtest du mit diener panischen Impfphobie/Hysterie einfach nur andere Leute ''infizieren???
O Mann, @"Franco B." schrieb doch: "
Die BRD versucht in großen Schritten die Pauschalpflicht einer Impfung durchzusetzen, ..."
Das sie das noch nicht vollständig geschafft haben, liegt hauptsächlich am Förderalsystem.
Weswegen die z.B. Maskenpflicht ja auch in jedem Bundesland anders gehandhabt wird.
Wie das in D. dementsprechend gehandhabt wurde, kannst Du hier nachlesen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Impfpflicht
"Im Jahr 1807 führte das Königreich Baiern als erster deutscher Staat eine Impfpflicht ein, der sich in den folgenden Jahrzehnten weitere Staaten anschlossen.[1] Im Deutschen Reich wurden schließlich 1874 alle Deutschen durch das Reichsimpfgesetz verpflichtet, ihre Kinder im Alter von einem und zwölf Jahren (Wiederholungsimpfung) gegen die Pocken impfen zu lassen.[2][3] Die Impfung war eine staatliche Leistung, auch nach Einführung der Gesetzlichen Krankenversicherung 1883.[2] Diese Impfpflicht wurde in der Weimarer Republik sowie in der Anfangsphase des Nationalsozialismus vorsichtig gelockert.[4] Während des 2. Weltkrieges wurden Pockenschutzimpfungen ausgesetzt.[2]
Nach dem 2. Weltkrieg gab es in der DDR ab 1953 eine gesetzliche Impfpflicht, die bis 1970 sukzessive ausgeweitet wurde: Neben den Pocken wurde unter anderem gegen Tuberkulose (1953), Kinderlähmung (1961), Diphtherie (1961), Wundstarrkrampf (1961) und Keuchhusten (1964, dann in Form des DTP-Impfstoffes) verpflichtend geimpft, ab 1970 war auch die Impfung gegen Masern gesetzlich vorgesehen.[2][5] Zur Aufnahme in Kinderbetreuungseinrichtungen musste ein Impfausweis vorgelegt werden. Pflichtimpfungen, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht eingehalten wurden, konnten mit Verweis oder Ordnungsstrafe zwischen 10 und 500 DDR-Mark geahndet werden.[6] In der DDR wurde die Pflichtimpfung gegen Pocken 1982 aufgehoben, bereits ab 1980 fanden keine Erstimpfungen mehr statt.[2]
In der BRD waren nach dem 2. Weltkrieg die Bundesländer für Impfungen verantwortlich. Daher gab es in Baden-Württemberg von 1946 bis 1954 auch eine Impfpflicht gegen Diphtherie und Scharlach.[2] Allgemein bestand in den Jahren 1949 bis Ende 1975 eine allgemeine Impfpflicht gegen die Pocken. Rechtsgrundlage der damaligen Pockenimpfpflicht war noch immer das Reichsimpfgesetz von 1874. In den 1950er Jahren wurde diese Impfpflicht diskutiert, weil sie nach Meinung einzelner Kritiker gegen das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht verstoße.[7] Das Bundesverwaltungsgericht entschied allerdings schon 1959, dass die Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.[8] Die Impfpflicht gegen Pocken wurde schrittweise aufgehoben: Ab 1976 entfiel die Erstimpfung, es erfolgten nur noch Wiederholungsimpfungen (außer für Risikopersonen).[2] 1983 wurde die Pockenimpfpflicht schließlich gänzlich aufgehoben. "
Noch ein paar Worte zur Zukunft im Link:
"
Wiedereinführung der Impfpflicht in Deutschland
Rechtsgrundlage für die Impfpflicht ist seit 2001 § 20 Abs. 6 und Abs. 7 Infektionsschutzgesetz, der die Einführung der Impfpflicht über eine einfache Rechtsverordnung vorsieht:
„(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. […]
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.“
Die Einführung einer Impfpflicht wurde seit dem Wiederaufflammen der Masern in Deutschland immer wieder gefordert. So äußerte der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe 2015, eine Impfpflicht gegen die Masern sei für ihn „kein Tabu“ mehr.[9] Ebenfalls 2015 beschloss der Bundesparteitag der CDU, dass weitreichende Impfpflichten für Kinder eingeführt werden sollen.[10] 2019 wurde erneut die Einführung einer Impfpflicht gegen Masern gefordert.[11] Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach forderten, angesichts gehäufter Masernerkrankungen in Hildesheim und Meldungen von UNICEF über eine weltweit steigende Zahl dieser Erkrankungen die nötige Rechtsverordnung auszuarbeiten.
Am 11. April 2019 beschloss das Land Brandenburg als erstes Bundesland die Einführung der Masern-Impfpflicht für Kinder nach § 20 Abs. 7 IfSG., diese unterliegt der Prüfung und ist noch nicht umgesetzt.[12][13]
Am 14. November 2019 wurde die Einführung einer bundesweiten Impfpflicht gegen Masern für Kinder und Personal in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen wie beispielsweise Kindertagesstätten und Schulen durch eine entsprechende Änderung von § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes vom Bundestag beschlossen (Masernschutzgesetz). Die AfD-Fraktion stimmte dagegen, einzelne Enthaltungen gab es von Abgeordneten der Grünen und Linken.[14][15] Die Änderung trat am 1. März 2020 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte im Vorläufigen Rechtsschutz, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern Vorrang vor den etwaigen Ausschluss der ungeimpften Kinder von Kinderbetreuung habe (Beschluss vom 11. Mai 2020, 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20). Dabei stellte das BVerfG unter anderem auch auf den Schutz derjenigen ab, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.[16]
Da erhältliche Impfstoffe gegen Masern (mindestens) MMR-Impfstoffe sind,[17]
besteht de facto auch eine Impfpflicht gegen Mumps und Röteln.
[MENTION=2950]Heli[/MENTION], ist damit Deine Frage beantwortet?
LG
Debitist