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§ 24
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2024
§ 24 - Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019
BGBl. I S. 2652 (
Nr. 50); zuletzt geändert durch
Artikel 6 G. v. 16.12.2022
BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe
Artikel 60; FNA: 860-14
Sozialgesetzbuch
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 127 Vorschriften zitiert
Kapitel 2 Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 2 Entschädigungstatbestände
Unterabschnitt 4 Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 23 ←
→ § 25
§ 24 Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
§ 24 wird in
7 Vorschriften zitiert
1Wer durch eine Schutzimpfung nach
§ 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes oder durch
eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach
§ 2 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes,
1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach
§ 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
2. die im Inland vorgenommen wurde und auf die Versicherte nach
§ 20i des Fünften Buches einen gesetzlichen Anspruch haben, das gilt auch, wenn die betroffene Person nicht zum versicherten Personenkreis des
Fünften Buches gehört,
3. die von Gesundheitsämtern nach
§ 20 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt wurde oder
4. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 20 Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben war,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. 2Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.