Hier.
Jaber berichtet, daß man einen Dieb vor den Propheten brachte, und dieser befahl: »Verstümmelt ihn« (seine Hand). Das wurde befolgt. Man brachte ihn ein zweites Mal. Wie*der sprach er: »Verstümmelt ihn«, und es wurde befolgt. Darnach brachte man ihn zum dritten Mal, und noch einmal sprach der Prophet: »Verstümmelt ihn.« Und man gehorchte. Später brachte man den Dieb zum vierten Mal, und als der Prophet sagte: »Verstümmelt ihn«, da hackte man ihm das Bein ab. Als man ihn dann zum fünften Mal herbeibrachte, sprach er: »Tötet ihn.« Also nahmen wir ihn und warfen ihn in einen Brunnen und warfen Steine auf ihn. (Mischkat al-Masabih, Buch II, Kapitel XXV, Diebstahl, Hadith Nr. 129. Auch erwähnt von Abu Dawud 817-888 und al-Nisa’i 830-915).
2) »Fusalah‑Ibn‑Obaid erzählte, daß man einen Dieb vor den Propheten brachte, der ließ ihm die Hand abhacken und gab dann die zusätzliche Anordnung, daß man die Hand dem Dieb um den Hals hängen solle.« (Mischkat al-Masabih, Diebstahl, Hadith Nr. 130. Auch erwähnt bei Tirmidi, Abu Dawud, al Nisa’i, Ibn Madschah 824-886)
3) »Aischa berichtet, daß der Gesandte Allahs einem Dieb für einen Vierteldinar und darüber die Hand abhacken ließ.« (Sahih Muslim, Kitab Al-Hudud, Hadith Nr. 4157)
4) »Abu Huraira erzählt, Allahs Gesandter habe gesagt: Der Fluch Allahs sei über jedem Dieb, der ein Ei stiehlt, und man hacke ihm die Hand ab. Ebenso wenn er ein Seil stiehlt, und man hacke auch ihm die Hand ab.« (Hadith Nr. 4185)
5) »Es wird berichtet in der Scharih Sunna, daß Safwan‑b‑Umajah nach Medina kam und in der Moschee schlief, dabei benutzte er sein Bettuch als Kopfkissen. Da kam ein Dieb und stahl ihm dieses Tuch. Safwan überwältigte ihn und kam mit ihm zu dem Gesandten Allahs. Mohammed gab den Befehl, die Hand des Diebes abzuhacken. Safwan sagte: ’Ich wollte das nicht (diese Strafe). Ich schenke ihm das Tuch als Almosen‘. Darauf fragte der Gesandte Allahs: ’Weshalb hast du ihm das nicht gesagt, ehe du mit ihm hierherkamst?’« (Mischkat al-Masabih, Buch II, 1210 Diebstahl, Hadith Nr. 127. Ibn Madschah erzählte das Gleiche von Abdulla-b-Sufwan und Darimi von Ibn’Abbas).
Damit wollte er sagen, jetzt sei es für eine sol*che Handlung zu spät, die Hand des Mannes müsse abgehackt werden.
6) Tabari (839‑923) berichtet in seinem Kommentar zu Der Tisch: 38 ein Ereignis, das diese soeben erwähnte Lehre bestätigt: »Eine Frau stahl Schmuck und wurde dann von den Bestohlenen vor den Propheten gebracht. Dieser ordnete an, daß ihre rechte Hand abgehackt werden sollte. Da fragte die Frau, ob sie die Möglichkeit hätte, Buße zu tun, worauf der Prophet antwortete: Heute (d.h. sobald deine Hand abgehackt ist) wirst du rein von Sünde sein wie an dem Tag deiner Geburt.«
Alle diese angeführten Stellen zeigen uns folgendes:
1) Sowohl Koran als auch Hadith fordern alle beide die Amputation einer Hand für Diebstahl. Aufgrund von Hadith Nr. 6 und der Lehre des Fukaha (muslimischer Gelehrter) muß die rechte Hand des Diebes am Handgelenk abgehackt werden. (Die Enzyklopädie des Islam, 1934, unter Abschnitt SARIK).
2) Der Wert des gestohlenen Gutes muß mehr als ein Viertel eines Dinars betragen, erst dann wird das Abhacken einer Hand verlangt. (Für die Hanafiten und Saiditen ist der Mindestbetrag zehn Dirhem, aber unter den Malikiten, Schafi’iten und Schi’iten ist er 1/4 Dinar oder 3 Dirhem).
3) Reue und freiwillige Rückerstattung sowie der Entschluß, niemals wieder zu stehlen, befreien die angeklagte Person nicht von der Strafe des Handabhackens. Dies ist auch die Ansicht von Ibn ‚Abbas, der einer von den frühesten bekannten Schülern Mohammeds war. Diese Ansicht wird von den Kommentatoren des Koran unterstützt, siehe Rasi (gest. 1210). (Rasi, At-Tafsir al-Kabir, der Tisch: 38)
4) In allen den gesammelten Überlieferungen des Hadith zu diesem Thema ist keinem einzigen Dieb Vergebung zuteil geworden, auch hat man in keinem einzigen Fall auf die Bestrafung verzichtet. Es wurde jedesmal dem Dieb eine Hand abgehackt.