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bverfgg

  1. Ei Tschi

    Die „Diktatorenermächtigung“, der § 93d BVerfGG

    Die „Diktatorenermächtigung“, der § 93d BVerfGG Hier ist das dicke Ding: Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 93d (1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung...
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