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Auf die Gefahr hin, dass irgendwer das bereits geschrieben hat ...
So sieht die gesetzliche Lage aus :
§ 31c Parteiengesetz
Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden
1Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. 2Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. 3Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. 4§ 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Hinzu kommt ...
§ 25 Parteiengesetz
Spenden
(1) 1Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. 2Bis zu einem Betrag von 1000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. 3Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. 4Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:
1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2. Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3. Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a) diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b) es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c) es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4. Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5. Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7. Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8. Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.
(3) 1Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. 2Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. 3Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.
(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Somit ergibt sich,
sofern die AFD die Spenden aus der Schweiz angibt, sind es nicht der dreifache Wert der vergütet werden muss, sondern nur noch der zweifache Wert!
Hier ist nun entscheidend, was angegeben wurde und was nicht.
Allerdings ist hier irgendwie auch zu bedenken, das man aktuell Angst haben muss, dass die Antifa alleine schon die Banken mit in der Schweiz mit Bitumen bewerfen würde, ganz zu schweigen von den Spendern...
Die rechtliche Lage ist eindeutig, ein teures Nachspiel, allerdings sollte man mal die Gesetze überdenken und nach Betrag xxx. eine höhere Spenden Grundlage schaffen,
oder alternativ eine Genehmigung erteilen sämtliche Antifanten die mit Bitumen oder sowas werfen direkt standesrechtlicht zu erschießen, eventuell hören dann die Terroranschläge in dieser Richtung auf!
UND WER JETZT RUMBRÜLLT!
Die Lissabonner Verträge genau lesen!
Zitat: https://www.spin.de/forum/msg-archive/16/2009/12/257867
SCHIESSBEFEHL in der EU
aus:
FOCUS-MONEY Nr. 35 (2009) - Money Debatte: „Tyrannis oder Despotie“
Karl Albrecht Schachtschneider, emeritierter Professor an der Universität Nürnberg-Erlangen über die Einführung der Todesstrafe durch den Lissabon-Vertrag
Zitat:
FOCUS-MONEY:
Herr Professor Schachtschneider, laut ihrer Klageschrift gegen den EU-Vertrag von Lissabon vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht der Vertrag die Wiedereinführung der Todesstrafe und das Töten von Menschen. Das klingt ungeheuerlich. Worauf gründet sich Ihre Argumentation?
Karl Albrecht Schachtschneider:
Die Grundrechtecharta ermöglicht ausdrücklich in den aufgenommenen „Erläuterungen“ und deren „Negativdefinitionen“ zu den Grundrechten, entgegen der durch das Menschenwürdeprinzip gebotenen Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland (Art. 102 GG), Österreich und anderswo, die Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr, aber auch die Tötung von Menschen, um einen Aufstand oder einen Aufruhr niederzuschlagen.
Zitat Ende:
Hier weiterlesen:
http://www.focus.de/finanzen/news/money-debatte-tyrannis-oder-despotie_aid_427414.html
EU-Vertrag bedeutet das Ende des Rechtsstaates!
Das ist nämlich bereits längst seit fast 10 Jahren von Ferkel und Co. unterzeichnet worden, ich sehe hier keinerlei Veranlassung, dieses Dekret nur auf bestimmte Schichten an zu wenden!
Hier mal ein Beispiel der Aktionen dieser HYPERDEMOKRATEN namens Antifa :
https://www.tag24.de/nachrichten/le...media-linke-verwuesten-hotel-zur-ratte-858922
Wer willens ist, findet viele weitere solcher Terroranschläge über das Land verteilt...
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