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Klar dürfen diese Personen Sex mit ihrem Lehrer/Wärter haben, aber dann wird ihr Schatzi unter Umständen einwandern.Aber es darf umgekehrt den Autoritätspersonen verwehrt sein. Das ist doch das übliche, der Lehrer darf mit seiner 16jährigen Schülerin keinen Sex haben, sie darf natürlich schon.
Indem man bessere Kontrollen einführt, Beziehungen zu Schülern/Strafgefangenen disziplinarrechtlich ahndet und im Übrigen die noch bestehenden Strafvorschriften anwendet, wenn diese im konkreten Fall anwendbar sind.Ich wüsste auch nicht wie man das anders regeln sollte.
Zum einen muss die Handlung ein Rechtsgut bedrohen, etwa Eigentum, Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer anderen Person oder der Allgemeinheit. Zum anderen darf das Strafrecht nach dem ultima ratio-Gedanken nur dort Anwendung finden, wo die sehr scharfen strafrechtlichen Sanktionen unbedingt notwendig sind. Wenn sich ein Verhalten genauso gut als Ordnungswidrigkeit ahnden lässt bleibt es eben eine Ordnungswidrigkeit.Doch. Das sollte sie. Die moralische Verwerflichkeit ist ausschlaggebend bei der Strafbarkeit einer Handlung. Was denn sonst?
Was es die Rechtsgüter betrifft: Dazu wird unter anderem sowas wie die Volksgesundheit gezählt. Ist meiner Meinung nach ein schlechter Witz. Die einzigen Rechtsgüter, die in meinen Augen schützenswert sind, sind Individualrechtsgüter.