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2.4 Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs (Um-Zu-Regelung)
„Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen
Anspruch auf Sozialhilfe” (§ 23 Abs. 3 SGB XII, ebenso § 1a Nr. 1 AsylbLG
→
Asylbewerber).
Sind Ausländer eingereist, um sich
ärztlich behandeln
zu lassen, „soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur
Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene
Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden“ (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII;
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunkte_SGB_II_XII_Auslaender.pdf
→
Krankheit).
Voraussetzung ist, dass dieser Zweck für den Einreiseentschlussprägendwar. „Es ist nicht ausreichend, wenn
der Sozialhilfebezug ... anderen Einreisezwecken untergeordnet (ist) und in diesem Sinne (nur) billigend in
Kauf genommen wird.“ (BVerwG 04.06.1992
-
ZfSH/SGB 1993, 70)
Der Leistungsausschluss gilt nicht, wenn jemand zB vor allem wegen einer allgemeinen oder individuellen
Gefahr für Leib und Leben
in seinem Heimatland, zur Herstellung einer familiären Gemeinschaft (OVG HH08.02.1993
-
FEVS 1994, 251f.) oder wegen einer Arbeit
splatzzusage nach Deutschland eingereist ist.
Der Leistungsausschluss gilt nicht für Ausländer aus einem Unterzeichner
-
Staat des Europäischen Fürsorgeabkommens EFA
(BSG-Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 23/10 Rà1.3!)
In der Praxis trifft der Ausschluss vor allemTouristen. Touristen sind vom Alg II ausgeschlossen (→1.5). Sie
können aber in unvorhergesehenen Notfällen (Notlage erst nach Einreise aufgetreten, z.B. Unfall, Krankheit)
zumindest die unabweisbare Sozialhilfe und ggf. Krankenhilfe beanspruchen. Ist der legale Aufenthalt abgelau-
fen, werden Touristen ausreisepflichtig und können ggf. Leistungen nach AsylbLG beanspruchen. Dort gilt der
Ausschluss entsprechend (§ 1a AsylbLG,
→
Asylbewerber).
Wie beim Ausschluss wegen Aufenthalts allein zum Zweck der Arbeitssuche muss
auch hier geprüft werden, ob Sozialhilfe als
Ermessensleistung gewährt wird. Die im Einzelfall unabweisbaren Leistungen müssen in
jedem Fall gewährt werden (→2.5).
Lass dir das mal auf der Zunge zergehen:
"EU-Bürger mit Job:
Wer als Ausländer nach Deutschland kommt, hat in den ersten drei Monaten keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Mit dieser Regelung soll der sogenannte Sozialtourismus in Europa verhindert werden. Nach den drei Monaten wird dann geprüft, wer Anspruch auf Leistungen hat.
Das gilt vor allem für EU-Bürger, die in der Bundesrepublik einen Job gefunden oder sich selbständig gemacht haben. Sie und ihre Familie können grundsätzlich Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen beziehen. Wer etwa seinen Job verliert und ausreichend lange in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, bekommt Arbeitslosengeld I. Nach einem Jahr Beschäftigung besteht so zunächst ein sechsmonatiger Anspruch, der bei längerer Beschäftigungsdauer anwächst.
Danach kann auch Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gezahlt werden - der Regelsatz liegt derzeit bei 391 Euro pro Monat plus Unterkunft. Auch wenn das Einkommen eines ausländischen Arbeitnehmers oder Selbständigen nicht zum Lebensunterhalt reicht, kann er Aufstockungsleistungen beantragen, die sein Einkommen auf Hartz-IV-Niveau anheben."
http://www.spiegel.de/wirtschaft/so...laender-in-deutschland-bekommen-a-942875.html
Also wer 3 Monate hier gearbeitet hat und Arbeitslos wird,bekommt schon Stütze.
Wer zuwenig Kohle verdient,bekommt auch staatliche Stütze.
Also,..wie irre muss man sein als Staat um nicht zu erkennen,das damit der sozialstaat mit Vollgas gegen die Wand gefahren wird.
Langsam vermute ich sogar Vorsatz.
Auf diesem Wege wird die Umwandlung zu Amerikanischen und später zu Chinesichen Verhältnissen vorbereitet.
Die Unternehmen werden mit Staatlichem Segen dazu befähigt sich aller unangenehmen Kosten zu entledigen.
Wohl alles nur eine Frage des Preises.