F. J. Wagner bezeichnet Bushido in der heutigen Bild-Zeitung als „Idiot“, „viele Etagen unter dem Brüllaffen“ stehend, „*********“, „Arsch“ und „dumme Wurst“. Muss der Kolumnist nun mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen? Nein, sicher nicht. Denn jedenfalls Herr Wagner beleidigt den Rapper damit nicht.
Denn: Wer asozial ist, hat sich keinen sozialen Geltungsanspruch erworben. Und Bushido ist nicht nur ein gewöhnlicher „Proll“, sondern im besten Wortsinne ein Asozialer, also ein anti-sozialer Normabweichler.
§ 185 des Strafgesetzbuches (Beleidigung) schützt zwar die Ehre eines jeden Menschen, also grundsätzlich auch die von Bushido. Allerdings versteht der normativ-faktische Ehrbegriff unter faktischer Ehre „die (verdiente) Geltung der Person in der Gesellschaft, ihren guten Ruf.“ Der rechtlich bedeutsamste Teil der Ehre liegt in dem „Anspruch des Individuums, entsprechend seinem moralischen, intellektuellen und sozialen Wert behandelt zu werden.“ (beide Zitate nach Fischer, StGB, § 185, Rn. 3 m. w. Nachw.)