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Klage vor dem ISTGH erarbeiten - Multiethnischer Völkermord an den Germanen
Arbeitsgruppe
Rechtsgrundlage
Die ab 1918 im Deutschen Kaiserreich gegründete NGO „Weimarer Republik“ vermochte nicht die Verfassung von 1871 fortzuführen, noch auf- oder abzulösen.
Das bedeutet, dass diese bis zum heutigen Tage fortexistiert, im Zustand des Rechtsstillstandes samt Rechtsordnung, da niemand mehr da ist seit Vertreibung des Kaisers und der Bundesfürsten, der diese Rechtsordnung legal hätte verändern können.
Die Weimarer Republik wurde von den Nazis übernommen. Durch den Erlass der Gesamtreichsangehörigkeit "deutsch" wurden die Staatsangehörigen des Bundes der Deutschen Völker, in diesen Status "deutsch" in Gewahrsam genommen, also in die Weimarer Republik inhaftiert. = Gewahrsamsstat.
(..)
Zusammengefasst: Die Bundesrepublik Deutschland, als Rechtsnachfolge der Nicht-Regierungsorganisation Weimarer 3 Reich hält weiterhin die Deutschen Völker im Status "deutsch" von Hitler gefangen.
Die Amerikaner als oberster Gewaltenhaber über das Weimarer 3 Reich, verfügten 2006 2007 2010 die Bereinigungsgesetzte, welche dem Weimarer 3 Reich als Mantel liegend über dem Staatenbund "Deutsches Kaiserreich" die Hoheitsrechte über die Staatsgebiete der Deutschen Staaten entzog, was die Amtshandlungen des Rechtsnachfolgers Bundesrepublik Deutschland, nachdrücklich für illegal erklärte.
Wie man sich daraus entlässt, als Deutscher, aus dem Gewahrsamsstatus "deutsch" ist mir bekannt.
(Jegliche Soldansprüche, sowas kann man lesen wenn man sucht, sind nicht legitim und führen vor Gericht einzig zum zahlen der Gerichtskostenzeche.)
Wichtiger als das ist allerdings, dass man als nachgewiesener Deutscher die Möglichkeit hat, vor dem Internationalen Strafgerichtshof Klage gegen die Bediensteten der BRD zu erheben.
Schaubild.
Der Mantel NGO-Weimarer 3 Reich -> Bundesrepublik Deutschland belagert den Boden auf dem wir stehen, dieser gehört einzig den Deutschen Völkern.
Dieser Mantel nahmt diese Völker, z.B Sachsen, Friesen, Bavarier, Gothen in Gefangenschaft, in Gewahr, in diesen Mantel.
Weist man nun nach, dass man Deutscher Kriegsgefangener des Nazireiches ist, hat man die Möglichkeit seinen Gefangenenstatus "deutsch" zu ntuzen, und als Deutscher vor den ISTGH oder den Menschenrechtsgerichtshof zu ziehen. Und zwar als angehöriger jedes Deutschen Volkes, und damit jeden Deutschen Staates.
Tatbestand:
§ 6
Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(...)
§ 7
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) 1Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.
Dazu, will ich hier Wissen sammeln, was unternommen wird um die Ethnien der sogenannten Deutschen, also ein Bund aus germanischen Völkern zu vernichten.
Da gibt es massig vieles was da läuft. Zusammen arbeitet es sich leichter. Geht hier wahrscheinlich viele etwas an.
Zum Vermerk, pflanzen sich zwei Sachsen fort, wird daraus ein Sachse. Fortgepflanzt, Volk erhalten.
Pflanzt sich ein Sachse mit einem Inder fort, wird daraus kein Sachse mehr. Bleibt das das einzige Kind, erlischt die Blutlinie des Sachsen, und unter Umständen eben auch die des Inders, in einer Mischzucht. Weder noch. Dieses Kind ist also kein Sache - machen das alle, stirbt eine Ethnie aus.
Auch das Kind eines Sachsen mit einem Sachsen-Inder, erzeugt weder inder noch Sachsen.
Es soll hier eine Übersicht über das Vorgehen des Weimarer 3 Reiches dieser Tage gegen seine Kriegsgefangenen erstellt werden.
Schreibt was euch einfällt, ich sortiere das dann.
Aber tut mir einen Gefallen, und denkt da ruhig mal einige Tage drüber nach, als nur 10 Minuten vor dem Rechner.
Das hier, ist schließlich real, und betroffen davon, sind neben den Deutschen Völkern, ALLE germanischen Nationen !
Der Weg über den ISTGH ist der einzig gangbare um darauf Einwirkung zu erlangen, und das Danach geht es politisch, gegen diese Strukturen, übrigens oppositionell alt rechts weiter. Das ist die politische Ausrichtung der Verfassung der Deutschen Völker, und das Gegenstück zum linken sozialistischen fachismus und globalismus dieser politischen Richtung.
MfG
Arbeitsgruppe
Rechtsgrundlage
Die ab 1918 im Deutschen Kaiserreich gegründete NGO „Weimarer Republik“ vermochte nicht die Verfassung von 1871 fortzuführen, noch auf- oder abzulösen.
Das bedeutet, dass diese bis zum heutigen Tage fortexistiert, im Zustand des Rechtsstillstandes samt Rechtsordnung, da niemand mehr da ist seit Vertreibung des Kaisers und der Bundesfürsten, der diese Rechtsordnung legal hätte verändern können.
Die Weimarer Republik wurde von den Nazis übernommen. Durch den Erlass der Gesamtreichsangehörigkeit "deutsch" wurden die Staatsangehörigen des Bundes der Deutschen Völker, in diesen Status "deutsch" in Gewahrsam genommen, also in die Weimarer Republik inhaftiert. = Gewahrsamsstat.
(..)
Zusammengefasst: Die Bundesrepublik Deutschland, als Rechtsnachfolge der Nicht-Regierungsorganisation Weimarer 3 Reich hält weiterhin die Deutschen Völker im Status "deutsch" von Hitler gefangen.
Die Amerikaner als oberster Gewaltenhaber über das Weimarer 3 Reich, verfügten 2006 2007 2010 die Bereinigungsgesetzte, welche dem Weimarer 3 Reich als Mantel liegend über dem Staatenbund "Deutsches Kaiserreich" die Hoheitsrechte über die Staatsgebiete der Deutschen Staaten entzog, was die Amtshandlungen des Rechtsnachfolgers Bundesrepublik Deutschland, nachdrücklich für illegal erklärte.
Wie man sich daraus entlässt, als Deutscher, aus dem Gewahrsamsstatus "deutsch" ist mir bekannt.
(Jegliche Soldansprüche, sowas kann man lesen wenn man sucht, sind nicht legitim und führen vor Gericht einzig zum zahlen der Gerichtskostenzeche.)
Wichtiger als das ist allerdings, dass man als nachgewiesener Deutscher die Möglichkeit hat, vor dem Internationalen Strafgerichtshof Klage gegen die Bediensteten der BRD zu erheben.
Schaubild.
Der Mantel NGO-Weimarer 3 Reich -> Bundesrepublik Deutschland belagert den Boden auf dem wir stehen, dieser gehört einzig den Deutschen Völkern.
Dieser Mantel nahmt diese Völker, z.B Sachsen, Friesen, Bavarier, Gothen in Gefangenschaft, in Gewahr, in diesen Mantel.
Weist man nun nach, dass man Deutscher Kriegsgefangener des Nazireiches ist, hat man die Möglichkeit seinen Gefangenenstatus "deutsch" zu ntuzen, und als Deutscher vor den ISTGH oder den Menschenrechtsgerichtshof zu ziehen. Und zwar als angehöriger jedes Deutschen Volkes, und damit jeden Deutschen Staates.
Tatbestand:
§ 6
Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(...)
§ 7
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
1. einen Menschen tötet,
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) 1Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.
Dazu, will ich hier Wissen sammeln, was unternommen wird um die Ethnien der sogenannten Deutschen, also ein Bund aus germanischen Völkern zu vernichten.
Da gibt es massig vieles was da läuft. Zusammen arbeitet es sich leichter. Geht hier wahrscheinlich viele etwas an.
Zum Vermerk, pflanzen sich zwei Sachsen fort, wird daraus ein Sachse. Fortgepflanzt, Volk erhalten.
Pflanzt sich ein Sachse mit einem Inder fort, wird daraus kein Sachse mehr. Bleibt das das einzige Kind, erlischt die Blutlinie des Sachsen, und unter Umständen eben auch die des Inders, in einer Mischzucht. Weder noch. Dieses Kind ist also kein Sache - machen das alle, stirbt eine Ethnie aus.
Auch das Kind eines Sachsen mit einem Sachsen-Inder, erzeugt weder inder noch Sachsen.
Es soll hier eine Übersicht über das Vorgehen des Weimarer 3 Reiches dieser Tage gegen seine Kriegsgefangenen erstellt werden.
Schreibt was euch einfällt, ich sortiere das dann.
Aber tut mir einen Gefallen, und denkt da ruhig mal einige Tage drüber nach, als nur 10 Minuten vor dem Rechner.
Das hier, ist schließlich real, und betroffen davon, sind neben den Deutschen Völkern, ALLE germanischen Nationen !
Der Weg über den ISTGH ist der einzig gangbare um darauf Einwirkung zu erlangen, und das Danach geht es politisch, gegen diese Strukturen, übrigens oppositionell alt rechts weiter. Das ist die politische Ausrichtung der Verfassung der Deutschen Völker, und das Gegenstück zum linken sozialistischen fachismus und globalismus dieser politischen Richtung.
MfG