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Es gibt kaum etwas Persönlicheres als den eigenen Namen. Doch nur wenige dürfen darüber entscheiden, wie sie heißen. Den oder die Vornamen suchen in der Regel die Eltern aus. Und seinen Nachnamen kann man lediglich in speziellen Fällen und mit strikten Beschränkungen ändern, zum Beispiel bei einer Hochzeit. Das Bundesjustiz- und das Bundesinnenministerium sind sich nicht immer einig - beim Namensrecht ziehen sie jetzt aber an einem Strang. In einer gemeinsamen Mitteilung schreiben die beiden Ministerien, die Praxis habe "gezeigt, dass das deutsche Namensrecht zu kompliziert, zu unübersichtlich und in Teilen sogar in sich widersprüchlich ist". Die Bürgerinnen und Bürger würden "sich klare Regeln und einfachere Möglichkeiten zur Namensänderung" wünschen. Dies sei "in vielen anderen europäischen Ländern bereits der Fall".
Am vergangenen Donnerstag haben die beiden Ministerien mitgeteilt, dass sich die von ihnen im Jahr 2018 eingesetzte Expertenkommission zum Namensrecht inzwischen auf Änderungsvorschläge verständigt habe. Wegen der Corona-Krise haben diese Empfehlungen bisher nur wenig Beachtung gefunden, dabei können die Empfehlungen alle Bürgerinnen und Bürger betreffen. Außerdem sind sie sehr weitgehend. Deshalb hier eine Übersicht:
Neuer Name
Der weitgehendste Vorschlag wird erst auf Seite sechs des Eckpunktepapiers präsentiert. Die Experten verlangen dort, dass Bürgerinnen und Bürger ihren Namen nicht nur im Zusammenhang mit Ereignissen wie Hochzeiten ändern dürfen. Unter der Überschrift "Anlasslose Änderung des Familiennamens" heißt es: "Als anerkennenswerter Grund für eine Namensänderung sollte auch allein der Wunsch des Namensträgers angesehen werden." Dabei machen die Experten jedoch drei Einschränkungen.
Zum einen soll eine solche Namensänderung "nur einmal binnen zehn Jahren möglich sein". Außerdem soll sie nur für Personen möglich sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zudem dürfe "das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens" nicht höher sein "als das Interesse des Erklärenden an der Änderung des Namens". Konkret heißt das zum Beispiel, dass jemand, der in einem Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, seinen Namen nicht frei ändern darf. Den Experten geht es bei ihrem Vorschlag nicht nur um den Familiennamen. In ihrem Papier heißt es: "Entsprechende Regelungen sollten auch für die Änderung eines Vornamens gelten."
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