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Beschwerde Artikel 34

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BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 34 DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION
vom 28.04.2011

http://www.politik-sind-wir.de/f8/b-...746/page3.html neu
(ABSCHRIFT)
zu Menschenrechtsverletzungen - unten
II. EXPOSE DES FAITS
Statement Of The Facts
Darlegung des Sachverhalts


Die Beschwerde richtet sich gegen die überlange Dauer des Verfahrens des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht Potsdam – 11 K 2657/09 – gegen das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wegen verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung.

Der im Jahr 1954 in der ehemaligen DDR geborene Beschwerdeführer wurde wegen einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen vom 21. August 1972 bis zum 25. Oktober 1972 aufgrund eines gescheiterten Versuchs, aus der DDR zu fliehen, und einer anderen zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung vom 27. September 1989 bis 28. September 1989 rehabilitiert und entschädigt.

Wegen des erzwungenen Abbruchs seiner Schulausbildung und des erzwungenen Abbruchs der Berufsausbildung zum Zootechniker im Jahr 1972, weil er sich geweigert hatte, an der so genannten vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen, begehrt er darüber hinaus seine berufliche Rehabilitierung.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bereits im Jahr 1990 einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden ist.

Auf Grund der Untätigkeit des Innenministeriums des Landes Brandenburg erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2009 bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Potsdam Klage und beantragte den beklagten zu verpflichten, über den Antrag aus dem Jahre1990 zu entscheiden.

(Beweis: Klageschrift vom 10. November 2009, Anlage 1)

Am 10. November 2009 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten auf, innerhalb von acht Wochen auf die Klage zu erwidern.

(Beweis: Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 10.November 2009, Anlage 2)

Da der Beklagte nicht auf die Klage erwiderte, beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07. Mai 2010 über die Untätigkeit. In dem Schreiben heißt es: „Da sich bei dem Verfahren seit 1990 nichts entwickelt, werden meine Grundrechte weiterhin verletzt, so bin ich ein Unterprivilegierter, ich habe es zu nicht viel im Leben gebracht, ich bin nichts wert, weil ich mich zu sehr um „Politik“ kümmerte, ich hätte mich eher um die Ausbildung kümmern sollen. Wegen der Verletzung meiner Würde erhebe ich eine erweiterte Klage. Durch das jahrelange Verfahren zur Rehabilitierung werde ich zum bloßen Objekt gemacht und damit die Menschenwürde massiv verletzt.

(Beweis: Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2010, Anlage 3)

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2010 bewilligte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.

(Beweis: Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni Juni 2010, Anlage 4)

Mit Bescheid vom 2. November 2010 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. September 2004 und vom 25. März 2005 auf verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung entschieden. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des Rehabilitierungsgesetzes nicht erfüllt seien.
(Beweis: Bescheid des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 2. November 2010, Anlage 5)

Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage auf Rehabilitierung noch nicht entschieden.


III. EXPOSE

ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzungen des Rechts aus Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Entscheidung.

Die Klage des Beschwerdeführers vom 10. November 2009 ist seitdem beim Verwaltungsgericht anhängig, ohne dass das Gericht ein Urteil erlassen hat. Die Verfahrensdauer verletzt das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb angemessener Pflicht entschieden wird.

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer. (siehe u.a. Frydlender gegen Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rn 43).

1. Komplexität des Verfahrens

Das Verfahren des Beschwerdeführers gegen das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, in dem dieser die Rehabilitierung wegen seiner politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR begehrt, stellt sich weder als besonders schwierig noch als komplex dar.

2. Verhalten des Verwaltungsgerichts

Die überlange Verfahrensdauer beruht auf dem Verhalten des Verwaltungsgerichts.

Dem Beschwerdeführer ist bewusst, dass zwar das Verwaltungsverfahren, das mit dem Ablehnungsbescheid vom 2. November 2010 endete, nach Art 6 Abs. 1 der Konvention bei der Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen ist. Aufgrund der sehr langen Dauer des Verwaltungsverfahrens war das Verwaltungsgericht aber gehalten, dass Gerichtsverfahren beschleunigt zu behandeln. Auch dann, wenn man nicht auf dem Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1990 abstellt, sondern erst auf den Rehabilitierungsantrag
vom 8. September 2004 und vom 25. März 2005, dauerte das Verwaltungsverfahren bis zum Bescheid bereits circa sechs Jahre und damit übermäßig lange.

Das Verwaltungsgericht musste auch darauf Rücksicht nehmen, dass das Geschehen, auf das der Rehabilitierungsantrag gestützt ist – erzwungene Abbruch der Schulausbildung aus dem Jahr 1971 und erzwungener Abbruch der Berufsausbildung zum Zootechniker aus dem Jahre 1972. - bereits sehr lange zurück liegt und auch aus diesem Grunde ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an eine beschleunigte Entscheidung über die Klage entsteht.

Das Verwaltungsgericht hätte deshalb alle möglichen Maßnahmen treffen müssen, um das Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch mit seiner Klageerhebung am 10. November 2009 außer dem Beschluss auf Prozesskostenhilfe nichts wesentliches veranlasst.

3. Verhalten des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verzögerungen verursacht.


4. Bedeutung für die Interessen des Beschwerdeführers


Das Verfahren auf Rehabilitierung wegen politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR ist für den Beschwerdeführer von erheblicher Bedeutung.


5. Ergebnis

Die bisherige Dauer des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Potsdam ist im Ergebnis nicht mehr angemessen und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention.

von
Rechtsanwalt Dr. Ingo-Jens Tegebauer, LL.M. -

tegebauer@gmx.de
0651 – 99 405 - 01



Martina König-Haase
Fachärztin für Psychiatrie
16727 Velten
03304 – 31878

http://www.behinderten-forum.de/innenministerium-brandenburg-verletzt-die-menschenrechte-t210024.htm
1. Innenministerium Brandenburg verletzt die Menschenrechte
2. Antrag von Ausgleichsleistungen von 2004 - noch nicht entschieden!
3. Eingangsbestätigung der Beschwerde von 2011
4. Das Gericht sagt nicht immer die Wahrheit
 
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