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Hi Leute,
ich beschäftige mich derzeit mit verschiedenen Wahlsystemen und bin nun bei der unechten Teilortswahl einer Gemeinderatswahl in Baden-Württemberg angekommen und bin mir nicht ganz sicher, wie es in diesem besonderen Fall mit der Verteilung der Sitze abläuft.
Meine bisherigen Erkenntnise (korrigiert mich, wenn ich falsch liege):
1. Zunächst werden in jedem Teilort die erreichten Stimmen der dort vertretenen Listen jeweils zusammengerechnet. Auf der Basis dieser Stimmzahlen wird nun das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë angewandt, um die im jeweiligen Teilort zu vergebenen Sitze auf die dortigen Listen zu verteilen. (=Direktmandate)
2. Danach werden für jede Partei bzw. Liste die in der ganzen Gemeinde erreichten Stimmen jeweils addiert. Ebenfalls mit Hilfe des Höchstzahlverfahrens wird daraufhin bestimmt, wie viele Sitze einer Partei im Gemeinderat zustehen.
Nun zu meinen Fragen:
Was ist, wenn eine Partei nicht in jedem Teilort zur Wahl steht, sondern nur in beispielsweise 2 von 3? Dürfen diese Partei dann beim Höchstzahlverfahren nur bis zu der Höchstzahl teilnehmen, wie die Summe der zu vergebenen Sitze in den Teilorten, in denen sie kandidieren? Ich mache das mal an einem Beispiel deutlicher:
Teilort A: 6 Sitze zu vergeben
Teilort B: 4 Sitze zu vergeben
Teilort C: 2 Sitze zu vergeben
Insgesamt: 12 Sitze im Gemeinderat
Angenommen, Partei 1 steht nur in Teilort A und B zur Wahl, nicht aber in C. Darf Partei 1 dann am Höchstzahlverfahren dennoch bis zur letzten Höchstzahl 12 oder nur bis 10 teilnehmen?
Wenn letzteres der Fall ist: Wie werden Ausgleichssitze dann verteilt? Wenn eine andere Partei beispielsweise 2 Überhangmandate hat. Wie wird das Höchstzahlverfahren dann weitergeführt, wenn Partei 1 nur bis 10 teilnehmen darf?
Ich hoffe, ihr versteht, was ich meine.
Kennt sich da jemand aus? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus.
LG
ich beschäftige mich derzeit mit verschiedenen Wahlsystemen und bin nun bei der unechten Teilortswahl einer Gemeinderatswahl in Baden-Württemberg angekommen und bin mir nicht ganz sicher, wie es in diesem besonderen Fall mit der Verteilung der Sitze abläuft.
Meine bisherigen Erkenntnise (korrigiert mich, wenn ich falsch liege):
1. Zunächst werden in jedem Teilort die erreichten Stimmen der dort vertretenen Listen jeweils zusammengerechnet. Auf der Basis dieser Stimmzahlen wird nun das Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë angewandt, um die im jeweiligen Teilort zu vergebenen Sitze auf die dortigen Listen zu verteilen. (=Direktmandate)
2. Danach werden für jede Partei bzw. Liste die in der ganzen Gemeinde erreichten Stimmen jeweils addiert. Ebenfalls mit Hilfe des Höchstzahlverfahrens wird daraufhin bestimmt, wie viele Sitze einer Partei im Gemeinderat zustehen.
Nun zu meinen Fragen:
Was ist, wenn eine Partei nicht in jedem Teilort zur Wahl steht, sondern nur in beispielsweise 2 von 3? Dürfen diese Partei dann beim Höchstzahlverfahren nur bis zu der Höchstzahl teilnehmen, wie die Summe der zu vergebenen Sitze in den Teilorten, in denen sie kandidieren? Ich mache das mal an einem Beispiel deutlicher:
Teilort A: 6 Sitze zu vergeben
Teilort B: 4 Sitze zu vergeben
Teilort C: 2 Sitze zu vergeben
Insgesamt: 12 Sitze im Gemeinderat
Angenommen, Partei 1 steht nur in Teilort A und B zur Wahl, nicht aber in C. Darf Partei 1 dann am Höchstzahlverfahren dennoch bis zur letzten Höchstzahl 12 oder nur bis 10 teilnehmen?
Wenn letzteres der Fall ist: Wie werden Ausgleichssitze dann verteilt? Wenn eine andere Partei beispielsweise 2 Überhangmandate hat. Wie wird das Höchstzahlverfahren dann weitergeführt, wenn Partei 1 nur bis 10 teilnehmen darf?
Ich hoffe, ihr versteht, was ich meine.
Kennt sich da jemand aus? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus.
LG