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INSTITUT-FUER-ASYLRECHT.DE
Schneider-Institute.de · Breul 16 · 48143 Münster
An Staatsanwaltschaft Chemnitz, Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
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Freiberuflicher Rechtswissenschaftler
RENÉ SCHNEIDER, BREUL 16, 48143 MÜNSTER
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Telefon (02 51) 3 99 71 61
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6. September 2018 – No. 27162
S t r a f a n z e i g e g e g e n
die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Dorothea Merkel, (* 17. Juli 1954 in Hamburg als
Angela Dorothea Kasner), Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,
– B e s c h u l d i g t e (1) – und
ihren „Regierungssprecher” und Chef des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung,
Herrn Staatssekretär Steffen Rüdiger Seibert (* 7. Juni 1960 in München), Dorotheenstraße
84, 10117 Berlin,
– B e s c h u l d i g t e r (2) – w e g e n
des Verdachts auf falsche Verdächtigung zum Nachteil eines (?) „anderen“, tatsächlich zum
Nachteil einer hundertfachen Vielzahl von Personen, die nicht unbedingt namentlich
bezeichnet, aber so weit erkennbar sein müssen, daß sie identifiziert werden können,*
*) Vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1959 – 2 StR 220/59 (BGHSt 13, 219 – 223; JZ 1960,
446-447; MDR 1959, 1022-1023; NJW 1959, 2172-2173)
Straftat gemäß § 164 des Strafgesetzbuches (StGB).
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§ 164 StGB hat folgenden Wortlaut:
Falsche Verdächtigung.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder
öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche
Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten
Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung
tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche
Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b
dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Z u r V e r g l e i c h u n g :
Das von den Beschuldigten Merkel und Seibert bei der Tatausführung
gebrauchte Wort „Zusammenrottung“ stammt aus dem „Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (StGB)“, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 (GBl. I. S. 591), neu bekannt gemacht am 19. Dezember 1974 (GBl. 1975 I S. 13). § 217 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik hatte folgenden Wortlaut:
Zusammenrottung.
(1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit
beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich
nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane verläßt, wird mit Haftstrafe oder
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Artikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) hat folgenden Wortlaut:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich
und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
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Z u m S a c h v e r h a l t :
Das Internet-Magazin “Publico” berichtete am 4. September 2018 folgenden Sachverhalt,
G r o ß z i t a t :
»Seibert hatte vor der Bundespressekonferenz allerdings nicht diese Fakten dargestellt,
sondern noch wesentlich mehr behauptet:
„Was gestern in Chemnitz zu sehen war und stellenweise auf Video festgehalten wurde (…),
das hat in unserem Rechtsstaat keinen Platz. Solche Zusammenrottungen, Hetzjagden auf
Menschen anderen Aussehens und anderer Herkunft, (…) das nehmen wir nicht hin.“
Bundeskanzlerin Merkel äußerte sich fast wortgleich:
„Wir haben Videoaufnahmen darüber, dass es Hetzjagden gab, Zusammenrottungen (…)“
Beide stellten ihre Behauptungen von „Hetzjagden“ ausdrücklich in einen
Zusammenhang mit Videos, die ihnen vorlägen.
Da entsprechende Videos bis dahin nicht aufgetaucht waren, fragte Publico am 31. August
telefonisch bei dem Sprecher der sächsischen Generalstaatsanwaltschaft Wolfgang Klein
nach. Klein antwortete:
„Nach allem uns vorliegenden Material hat es in Chemnitz keine Hetzjagd gegeben.“
Vgl. https://www.publicomag.com/2018/09/sachsens-generalstaatsanwaltschaftwiderspricht-
merkel/
Ebenfalls am 31. August stellte Publico eine Presseanfrage an Steffen Seibert und Angela
Merkel und wollte wissen, auf welche Videos sie sich in ihren Aussagen beziehen.
Am 4. September antwortete das Bundespresseamt:
„Sehr geehrter Herr Wendt,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Regierungssprecher Steffen Seibert hat sich am Montag, 27. August 2018, in der
Regierungspressekonferenz zu den Ereignissen in Chemnitz geäußert und die Vorfälle des
Vortags politisch eingeordnet.
Zu diesem Zeitpunkt existierten in den sozialen Medien bereits vielfach verbreitete
Schilderungen der Geschehnisse, darunter auch eine Videoaufnahme, die zeigt, wie
Demonstranten in aufgeladener Stimmung Migranten mit Sätzen wie „Haut ab!“, „Was wollt
ihr, ihr Kanaken“ und „Ihr seid nicht willkommen“ nachsetzen und diese in die Flucht jagen.
Auch die „Freie Presse Chemnitz“ berichtete darüber, dass es aus der Demonstration heraus
Angriffe auf „Migranten, Linke und Polizisten“ gegeben habe.
Die Einordnung der Ereignisse von Chemnitz war schließlich am Montag, 3. September 2018,
ein weiteres Mal Thema in der Regierungspressekonferenz. Regierungssprecher Steffen
Seibert hat auf die Frage eines Journalisten wie folgt geantwortet:
„Ich werde hier keine semantische Debatte über ein Wort führen. Wenn die
Generalstaatsanwaltschaft das sagt, dann nehme ich das natürlich zur Kenntnis. Es bleibt
aber dabei, dass Filmaufnahmen zeigen, wie Menschen ausländischer Herkunft nachgesetzt
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wurde und wie sie bedroht wurden. Es bleibt dabei, dass Polizisten und Journalisten bedroht,
zum Teil auch angegriffen wurden. Es bleibt dabei, dass es Äußerungen gab, die bedrohlich
waren, nah am Aufruf zur Selbstjustiz. Also da gibt es aus meiner Sicht auch nichts
kleinzureden.“
Quelle: „ein Regierungssprecher“ (ohne Namensnennung)
Damit stellt Seibert klar, dass er und Merkel sich auf Material gestützt hatten, das „in den
sozialen Medien“, also im Internet kursierte. Publico hatte auch die Frage gestellt, ob Seibert
vor seinem Gang zur Bundespressekonferenz am 27. August Kontakt mit der Polizei Chemnitz
oder einer zuständigen Staatsanwaltschaft aufgenommen hatte, um sich Informationen geben
zu lassen. Auf diese Frage geht das Bundespresseamt nicht ein. Implizit heißt das also: nein.
Das Presseamt nennt zwar – anders, als Publico angefragt – nicht direkt das Video, auf das
sich Seibert und Merkel bezogen. Aber anhand der Tonspur, die in der Antwort
wiedergegeben wird –„Haut ab!“, „Was wollt ihr, ihr Kanaken“ und „Ihr seid nicht willkommen“
– ist es identifizierbar als das 19 Sekunden lange Video der „Antifa Zeckenbiss“, das einen
einzelnen Mann zeigt, der auf einen anderen drohend zuläuft. Andere Video-Quellen nennt die
Antwort an Publico nicht. Dass das Zurennen einer Person auf eine andere und beleidigende
Rufe keine Hetzjagd darstellt, schon gar keine im Plural: dazu ist tatsächlich keine
semantische oder sonstige Analyse nötig.
Etwas merkwürdig mutet an, dass das Bundespresseamt in der Antwort auch mitteilt, die
Chemnitz „Freie Presse“ habe berichtet, dass es am vorvergangenen Sonntag in Chemnitz zu
einzelnen Übergriffen aus der Menge heraus gekommen sei. Genau das hatte Publico in
seinem Text auch geschrieben. Hitlergrüße und Übergriffe sind ohne Zweifel strafbar und
empörend, Beleidigungen auch.
Einzelne Übergriffe aus einer Menge von Demonstranten heraus, Angriffe auf Polizisten – das
geschieht auf sehr vielen Demonstrationen, ohne dass sich Bundeskanzlerin und ihr Sprecher
dazu äußern würden. Die Angriffe auf Polizisten im Hambacher Forst mit Steinen und
Molotowcocktails an dem gleichen vorvergangenen Sonntag durch linksradikale Täter waren
übrigens sehr viel härter ausgefallen als in Chemnitz, ein Beamter musste ins Krankenhaus.
Diese Angriffe waren von Seibert überhaupt nicht erwähnt worden.
Nach Publico-Informationen hatten sich nach ihrem Einsatz in Chemnitz am 26. August zwei
Polizeibeamte als leicht verletzt gemeldet – einer von ihnen, weil er mit dem Knöchel
umgeknickt war.
Die BILD vom 4. September erwähnt die Anfrage von Publico bei der sächsischen
Generalstaatsanwaltschaft in einem Beitrag mit der Überschrift „gab es wirklich keine
Hetzjagd?“.
Darin schreibt BILD:
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„Seltsam: Ausgerechnet der Staatsanwalt lehnt sich in so einer sensiblen Frage, die von der
ganzen Welt beobachtet wird, weit aus dem Fenster – obwohl er selbst zugibt, noch nicht alle
Videos gesichtete zu haben ‚nach allem uns vorliegenden Material – was bis zur vergangenen
Woche von den Kollegen gesichtet worden ist – hat es in Chemnitz keine Hetzjagd gegeben’,
sagte Oberstaatsanwalt Wolfgang Klein zunächst zu ‚Publico’.“ Was BILD daran „seltsam“
findet, erschließt sich nicht recht. Klein hatte den vorläufigen Ermittlungsstand dargestellt. An
ihm hat sich bis jetzt nichts geändert. Seine Behörde ist zuständig. Dagegen sind weder das
Bundeskanzleramt noch das Bundespresseamt Ermittlungsbehörden. Trotzdem hielten sie es
für richtig, die hoch dramatische Vokabel „Hetzjagden“ – gestützt auf das „Zeckenbiss“-Video
– als höchstamtliche Tatsache auszugeben. Um nur auf Nachfrage die vermeintlich
faktengestützte Darstellung zur „politischen Einordnung“ – um es mit Seiberts Worten zu
sagen – „kleinzureden“.
Bleibt noch eine Frage: Wie kommt es, dass nach einem Ereignis wie in Chemnitz, über das
weltweit berichtet wurde, offenbar nur Publico bei der zuständigen Ermittlungsbehörde
detailliert nachfragte?«
Beweis: 1.) URL: https://www.publicomag.com/2018/09/nach-publico-anfragemerkel-
und-seibert-lassen-hetzjagd-vorwurf-fallen/
2.) Zeugnis des Herrn Alexander Wendt, in Firma „agentur blueprint“,
Trogerstraße 46, 81675 München, E-Mail: alexander@publicomag.com
* * *
Z u r R e c h t s l a g e :
Nach dem mutmaßlichen Mord** zum Nachteil des getöteten Herrn Daniel Hillig hat die
Staatsanwaltschaft Chemnitz ein Ermittlungsverfahren gegen die mutmaßlichen Mörder**
Yousif Ibrahim Abdullah (vorgeblich aus Bashika im Irak) und Alaa Sheikhi eingeleitet, der
diesbezügliche Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz wegen gemeinschaftlich begangenen
Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB ist im Internet veröffentlicht worden,
heute – sic! – noch im Internet erreichbar,
und deshalb allgemein bekannt.
Beweis: 1.) Beiziehung der Ermittlungsakte 210 Js 27835/18 der Staatsanwaltschaft
Chemnitz,
2.) URL: https://morgenzeitung.wordpress.com/2018/08/29/haftbefehl-auschemnitz/
vgl.
3.) https://en.wikipedia.org/wiki/2018_Chemnitz_stabbing_attack#cite_notewarrant-
15
Außerdem wurde durch das Amtsgericht Chemnitz auch ein Haftbefehl gegen den 22-jährigen
irakischen Staatsangehörigen Farhad RAMAZAN AHMAD erlassen.
Beweis: URL: https://www.polizei.sachsen.de/de/59341.htm
**) Auf die Mordmerkmale (§ 211 Abs. 2 StGB) „aus niedrigen Beweggründen“ und
„heimtückisch“ wird ausdrücklich hingewiesen!
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Infolge des sachlichen Zusammenhangs ist die Staatsanwaltschaft Chemnitz auch
örtlich und sachlich zuständig für die Ermittlungen und die Anklage gegen die
Beschuldigten Merkel und Seibert!
Nach der Bluttat zum Nachteil des in Chemnitz erstochenen Herrn Daniel Hillig soll zunächst
daran erinnert werden, daß auch zwei Zeugen der Tat durch die mutmaßlich mindestens drei
Messerstecher schwer verletzt wurden.
* * * Die Zahl der drei Messerstecher läßt auch den Gedanken an eine „Bande“ oder
kriminelle Vereinigung aus mindestens drei kriminellen Personen aufkommen! * * *
Jedenfalls ist die allgemeine und öffentliche Empörung der Bevölkerung von Chemnitz vor
dem Hintergrund der Bluttat von nicht anerkannten Asylantragstellern und ausreisepflichtigen
Ausländern zum Nachteil von drei unbescholtenen Deutschen mehr als verständlich – und vor
allem: Die diesbezüglichen Versammlungen gemäß Artikel 8 GG sind Ausdruck der
grundgesetzlich garantierten Verfassungsrechte aller Deutschen in Chemnitz.
Diese friedlichen Versammlungen zu diskreditieren war die böse Absicht der Beschuldigten
Merkel und Seibert!
Ganz offensichtlich wollten die propagandistisch geschulten Beschuldigten Merkel und Seibert die zuständigen Behörden mit agigatorischen und propagandistischen Mitteln dazu bringen, durch „behördliche Maßnahmen“ (§ 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) weitere
gemäß Artikel 8 GG rechtmäßige Versammlungen – unrechtmäßig – zu verbieten!
Die ehemalige FDJ-Sekretärin Merkel hat das „Propaganda-Handwerk“ in der „DDR“ gelernt,
und sie hat ganz offenkundig bei ihrer falschen Verdächtigung zum Nachteil der Chemnitzer
Demonstranten sogar die Wortwahl des DDR-Unrechtsstaates, dem sie früher diente,
unkritisch aus ihrem anerzogenen „DDR-Gedankengut“ übernommen!
Nichts anderes gilt für den Beschuldigten Seibert, der sein „Propaganda-Handwerk“ beim
öffentlichrechtlichen „Staatsfernsehen“ (ZDF) der Bundesrepublik Deutschland erlernt hat,
und infolge seiner Biographie als der getreueste Gehilfe der Beschuldigten Merkel angesehen
werden muß.
Hochachtungsvoll
(Schneider)
Anzeigeerstatter
P. S.: Um eine Eingangsnachricht mit dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft wird
höflichst gebeten. – Nota bene: Es besteht natürlich Verdunkelungsgefahr!
(Schneider)
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die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Dorothea Merkel, (* 17. Juli 1954 in Hamburg als
Angela Dorothea Kasner), Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,
– B e s c h u l d i g t e (1) – und
ihren „Regierungssprecher” und Chef des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung,
Herrn Staatssekretär Steffen Rüdiger Seibert (* 7. Juni 1960 in München), Dorotheenstraße
84, 10117 Berlin,
– B e s c h u l d i g t e r (2) – w e g e n
des Verdachts auf falsche Verdächtigung zum Nachteil eines (?) „anderen“, tatsächlich zum
Nachteil einer hundertfachen Vielzahl von Personen, die nicht unbedingt namentlich
bezeichnet, aber so weit erkennbar sein müssen, daß sie identifiziert werden können,*
*) Vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1959 – 2 StR 220/59 (BGHSt 13, 219 – 223; JZ 1960,
446-447; MDR 1959, 1022-1023; NJW 1959, 2172-2173)
Straftat gemäß § 164 des Strafgesetzbuches (StGB).
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§ 164 StGB hat folgenden Wortlaut:
Falsche Verdächtigung.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder
öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer
Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche
Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten
Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung
tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche
Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b
dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Z u r V e r g l e i c h u n g :
Das von den Beschuldigten Merkel und Seibert bei der Tatausführung
gebrauchte Wort „Zusammenrottung“ stammt aus dem „Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (StGB)“, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 (GBl. I. S. 591), neu bekannt gemacht am 19. Dezember 1974 (GBl. 1975 I S. 13). § 217 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik hatte folgenden Wortlaut:
Zusammenrottung.
(1) Wer sich an einer die öffentliche Ordnung und Sicherheit
beeinträchtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverzüglich
nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane verläßt, wird mit Haftstrafe oder
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anführt (Rädelsführer), wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Artikel 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) hat folgenden Wortlaut:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich
und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
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Das Internet-Magazin “Publico” berichtete am 4. September 2018 folgenden Sachverhalt,
G r o ß z i t a t :
»Seibert hatte vor der Bundespressekonferenz allerdings nicht diese Fakten dargestellt,
sondern noch wesentlich mehr behauptet:
„Was gestern in Chemnitz zu sehen war und stellenweise auf Video festgehalten wurde (…),
das hat in unserem Rechtsstaat keinen Platz. Solche Zusammenrottungen, Hetzjagden auf
Menschen anderen Aussehens und anderer Herkunft, (…) das nehmen wir nicht hin.“
Bundeskanzlerin Merkel äußerte sich fast wortgleich:
„Wir haben Videoaufnahmen darüber, dass es Hetzjagden gab, Zusammenrottungen (…)“
Beide stellten ihre Behauptungen von „Hetzjagden“ ausdrücklich in einen
Zusammenhang mit Videos, die ihnen vorlägen.
Da entsprechende Videos bis dahin nicht aufgetaucht waren, fragte Publico am 31. August
telefonisch bei dem Sprecher der sächsischen Generalstaatsanwaltschaft Wolfgang Klein
nach. Klein antwortete:
„Nach allem uns vorliegenden Material hat es in Chemnitz keine Hetzjagd gegeben.“
Vgl. https://www.publicomag.com/2018/09/sachsens-generalstaatsanwaltschaftwiderspricht-
merkel/
Ebenfalls am 31. August stellte Publico eine Presseanfrage an Steffen Seibert und Angela
Merkel und wollte wissen, auf welche Videos sie sich in ihren Aussagen beziehen.
Am 4. September antwortete das Bundespresseamt:
„Sehr geehrter Herr Wendt,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Regierungssprecher Steffen Seibert hat sich am Montag, 27. August 2018, in der
Regierungspressekonferenz zu den Ereignissen in Chemnitz geäußert und die Vorfälle des
Vortags politisch eingeordnet.
Zu diesem Zeitpunkt existierten in den sozialen Medien bereits vielfach verbreitete
Schilderungen der Geschehnisse, darunter auch eine Videoaufnahme, die zeigt, wie
Demonstranten in aufgeladener Stimmung Migranten mit Sätzen wie „Haut ab!“, „Was wollt
ihr, ihr Kanaken“ und „Ihr seid nicht willkommen“ nachsetzen und diese in die Flucht jagen.
Auch die „Freie Presse Chemnitz“ berichtete darüber, dass es aus der Demonstration heraus
Angriffe auf „Migranten, Linke und Polizisten“ gegeben habe.
Die Einordnung der Ereignisse von Chemnitz war schließlich am Montag, 3. September 2018,
ein weiteres Mal Thema in der Regierungspressekonferenz. Regierungssprecher Steffen
Seibert hat auf die Frage eines Journalisten wie folgt geantwortet:
„Ich werde hier keine semantische Debatte über ein Wort führen. Wenn die
Generalstaatsanwaltschaft das sagt, dann nehme ich das natürlich zur Kenntnis. Es bleibt
aber dabei, dass Filmaufnahmen zeigen, wie Menschen ausländischer Herkunft nachgesetzt
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wurde und wie sie bedroht wurden. Es bleibt dabei, dass Polizisten und Journalisten bedroht,
zum Teil auch angegriffen wurden. Es bleibt dabei, dass es Äußerungen gab, die bedrohlich
waren, nah am Aufruf zur Selbstjustiz. Also da gibt es aus meiner Sicht auch nichts
kleinzureden.“
Quelle: „ein Regierungssprecher“ (ohne Namensnennung)
Damit stellt Seibert klar, dass er und Merkel sich auf Material gestützt hatten, das „in den
sozialen Medien“, also im Internet kursierte. Publico hatte auch die Frage gestellt, ob Seibert
vor seinem Gang zur Bundespressekonferenz am 27. August Kontakt mit der Polizei Chemnitz
oder einer zuständigen Staatsanwaltschaft aufgenommen hatte, um sich Informationen geben
zu lassen. Auf diese Frage geht das Bundespresseamt nicht ein. Implizit heißt das also: nein.
Das Presseamt nennt zwar – anders, als Publico angefragt – nicht direkt das Video, auf das
sich Seibert und Merkel bezogen. Aber anhand der Tonspur, die in der Antwort
wiedergegeben wird –„Haut ab!“, „Was wollt ihr, ihr Kanaken“ und „Ihr seid nicht willkommen“
– ist es identifizierbar als das 19 Sekunden lange Video der „Antifa Zeckenbiss“, das einen
einzelnen Mann zeigt, der auf einen anderen drohend zuläuft. Andere Video-Quellen nennt die
Antwort an Publico nicht. Dass das Zurennen einer Person auf eine andere und beleidigende
Rufe keine Hetzjagd darstellt, schon gar keine im Plural: dazu ist tatsächlich keine
semantische oder sonstige Analyse nötig.
Etwas merkwürdig mutet an, dass das Bundespresseamt in der Antwort auch mitteilt, die
Chemnitz „Freie Presse“ habe berichtet, dass es am vorvergangenen Sonntag in Chemnitz zu
einzelnen Übergriffen aus der Menge heraus gekommen sei. Genau das hatte Publico in
seinem Text auch geschrieben. Hitlergrüße und Übergriffe sind ohne Zweifel strafbar und
empörend, Beleidigungen auch.
Einzelne Übergriffe aus einer Menge von Demonstranten heraus, Angriffe auf Polizisten – das
geschieht auf sehr vielen Demonstrationen, ohne dass sich Bundeskanzlerin und ihr Sprecher
dazu äußern würden. Die Angriffe auf Polizisten im Hambacher Forst mit Steinen und
Molotowcocktails an dem gleichen vorvergangenen Sonntag durch linksradikale Täter waren
übrigens sehr viel härter ausgefallen als in Chemnitz, ein Beamter musste ins Krankenhaus.
Diese Angriffe waren von Seibert überhaupt nicht erwähnt worden.
Nach Publico-Informationen hatten sich nach ihrem Einsatz in Chemnitz am 26. August zwei
Polizeibeamte als leicht verletzt gemeldet – einer von ihnen, weil er mit dem Knöchel
umgeknickt war.
Die BILD vom 4. September erwähnt die Anfrage von Publico bei der sächsischen
Generalstaatsanwaltschaft in einem Beitrag mit der Überschrift „gab es wirklich keine
Hetzjagd?“.
Darin schreibt BILD:
RENÉ SCHNEIDER · BREUL 16 · 48143 MÜNSTER · SCHNEIDER-INSTITUTE.DE
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„Seltsam: Ausgerechnet der Staatsanwalt lehnt sich in so einer sensiblen Frage, die von der
ganzen Welt beobachtet wird, weit aus dem Fenster – obwohl er selbst zugibt, noch nicht alle
Videos gesichtete zu haben ‚nach allem uns vorliegenden Material – was bis zur vergangenen
Woche von den Kollegen gesichtet worden ist – hat es in Chemnitz keine Hetzjagd gegeben’,
sagte Oberstaatsanwalt Wolfgang Klein zunächst zu ‚Publico’.“ Was BILD daran „seltsam“
findet, erschließt sich nicht recht. Klein hatte den vorläufigen Ermittlungsstand dargestellt. An
ihm hat sich bis jetzt nichts geändert. Seine Behörde ist zuständig. Dagegen sind weder das
Bundeskanzleramt noch das Bundespresseamt Ermittlungsbehörden. Trotzdem hielten sie es
für richtig, die hoch dramatische Vokabel „Hetzjagden“ – gestützt auf das „Zeckenbiss“-Video
– als höchstamtliche Tatsache auszugeben. Um nur auf Nachfrage die vermeintlich
faktengestützte Darstellung zur „politischen Einordnung“ – um es mit Seiberts Worten zu
sagen – „kleinzureden“.
Bleibt noch eine Frage: Wie kommt es, dass nach einem Ereignis wie in Chemnitz, über das
weltweit berichtet wurde, offenbar nur Publico bei der zuständigen Ermittlungsbehörde
detailliert nachfragte?«
Beweis: 1.) URL: https://www.publicomag.com/2018/09/nach-publico-anfragemerkel-
und-seibert-lassen-hetzjagd-vorwurf-fallen/
2.) Zeugnis des Herrn Alexander Wendt, in Firma „agentur blueprint“,
Trogerstraße 46, 81675 München, E-Mail: alexander@publicomag.com
* * *
Z u r R e c h t s l a g e :
Nach dem mutmaßlichen Mord** zum Nachteil des getöteten Herrn Daniel Hillig hat die
Staatsanwaltschaft Chemnitz ein Ermittlungsverfahren gegen die mutmaßlichen Mörder**
Yousif Ibrahim Abdullah (vorgeblich aus Bashika im Irak) und Alaa Sheikhi eingeleitet, der
diesbezügliche Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz wegen gemeinschaftlich begangenen
Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB ist im Internet veröffentlicht worden,
heute – sic! – noch im Internet erreichbar,
und deshalb allgemein bekannt.
Beweis: 1.) Beiziehung der Ermittlungsakte 210 Js 27835/18 der Staatsanwaltschaft
Chemnitz,
2.) URL: https://morgenzeitung.wordpress.com/2018/08/29/haftbefehl-auschemnitz/
vgl.
3.) https://en.wikipedia.org/wiki/2018_Chemnitz_stabbing_attack#cite_notewarrant-
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Außerdem wurde durch das Amtsgericht Chemnitz auch ein Haftbefehl gegen den 22-jährigen
irakischen Staatsangehörigen Farhad RAMAZAN AHMAD erlassen.
Beweis: URL: https://www.polizei.sachsen.de/de/59341.htm
**) Auf die Mordmerkmale (§ 211 Abs. 2 StGB) „aus niedrigen Beweggründen“ und
„heimtückisch“ wird ausdrücklich hingewiesen!
RENÉ SCHNEIDER · BREUL 16 · 48143 MÜNSTER · SCHNEIDER-INSTITUTE.DE
Telefax (02 51) 3 99 71 62 · Telefon (02 51) 3 99 71 61 · von 11 bis 21 Uhr
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URL: http://www.Institut-fuer-Asylrecht.de/27162.pdf
Infolge des sachlichen Zusammenhangs ist die Staatsanwaltschaft Chemnitz auch
örtlich und sachlich zuständig für die Ermittlungen und die Anklage gegen die
Beschuldigten Merkel und Seibert!
Nach der Bluttat zum Nachteil des in Chemnitz erstochenen Herrn Daniel Hillig soll zunächst
daran erinnert werden, daß auch zwei Zeugen der Tat durch die mutmaßlich mindestens drei
Messerstecher schwer verletzt wurden.
* * * Die Zahl der drei Messerstecher läßt auch den Gedanken an eine „Bande“ oder
kriminelle Vereinigung aus mindestens drei kriminellen Personen aufkommen! * * *
Jedenfalls ist die allgemeine und öffentliche Empörung der Bevölkerung von Chemnitz vor
dem Hintergrund der Bluttat von nicht anerkannten Asylantragstellern und ausreisepflichtigen
Ausländern zum Nachteil von drei unbescholtenen Deutschen mehr als verständlich – und vor
allem: Die diesbezüglichen Versammlungen gemäß Artikel 8 GG sind Ausdruck der
grundgesetzlich garantierten Verfassungsrechte aller Deutschen in Chemnitz.
Diese friedlichen Versammlungen zu diskreditieren war die böse Absicht der Beschuldigten
Merkel und Seibert!
Ganz offensichtlich wollten die propagandistisch geschulten Beschuldigten Merkel und Seibert die zuständigen Behörden mit agigatorischen und propagandistischen Mitteln dazu bringen, durch „behördliche Maßnahmen“ (§ 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) weitere
gemäß Artikel 8 GG rechtmäßige Versammlungen – unrechtmäßig – zu verbieten!
Die ehemalige FDJ-Sekretärin Merkel hat das „Propaganda-Handwerk“ in der „DDR“ gelernt,
und sie hat ganz offenkundig bei ihrer falschen Verdächtigung zum Nachteil der Chemnitzer
Demonstranten sogar die Wortwahl des DDR-Unrechtsstaates, dem sie früher diente,
unkritisch aus ihrem anerzogenen „DDR-Gedankengut“ übernommen!
Nichts anderes gilt für den Beschuldigten Seibert, der sein „Propaganda-Handwerk“ beim
öffentlichrechtlichen „Staatsfernsehen“ (ZDF) der Bundesrepublik Deutschland erlernt hat,
und infolge seiner Biographie als der getreueste Gehilfe der Beschuldigten Merkel angesehen
werden muß.
Hochachtungsvoll
(Schneider)
Anzeigeerstatter
P. S.: Um eine Eingangsnachricht mit dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft wird
höflichst gebeten. – Nota bene: Es besteht natürlich Verdunkelungsgefahr!
(Schneider)
RENÉ SCHNEIDER · BREUL 16 · 48143 MÜNSTER · SCHNEIDER-INSTITUTE.DE
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