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Nora

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Neues Ermächtigungsgesetzt



Deutscher Bundestag Drucksache 19/23944
19. Wahlperiode 03.11.2020
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite


A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) hat der Gesetzgeber
erste Maßnahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einer die gesamte Bundesrepublik Deutschland betreffenden epidemischen Lage sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abzumildern. Hierzu wurde insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erweitert und präzisiert.

Der Deutsche Bundestag hat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C), wodurch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen.
Davon hat das BMG Gebrauch gemacht. Die Geltung dieser Maßnahmen ist im Wesentlichen bis zum 31. März 2021 beschränkt.
Die fortschreitende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 machte deutlich, dass weitere Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen notwendig sind.

Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) wurden die auf Grundlage der mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Änderungen des IfSG getroffenen Regelungen und Maßnahmen entsprechend weiterentwickelt und ergänzt.

Unter anderem wurde durch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehen, dass das BMG durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass als Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
Durch Änderung des IfSG wurde das BMG zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine laborbasierte Surveillance beim Robert Koch-Institut (RKI) zu ermöglichen.

Der „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“, auf den sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern geeinigt haben, und der am 29. September 2020
von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen wurde, sieht eine weitreichende Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in Bund und Ländern vor.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund neuerer Erkenntnisse über COVID-19 und in Kürze möglich erscheinender Impfprogramme ist eine weitere Fortentwicklung der gesetzlichen Grundlagen angezeigt.

Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Sie dienen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und erfolgen in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt.

Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und der betroffenen grundrechtlichen Schutzgüter vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.


B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden unter anderem nachfolgende Regelungen zur Stärkung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vorgesehen:

– Die bislang in § 5 Absatz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 IfSG zusammengeführt und u. a. dahingehend angepasst, dass insbesondere auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden kann, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert.

– Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen gibt der Gesetzgeber in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor.

– Beim RKI werden neuartige Surveillance-Instrumente wie eine virologische und eine syndromische Surveillance vorgesehen. Dagegen wird von der bislang nicht umgesetzten nichtnamentlichen Meldepflicht in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion zu Gunsten der Konzentration auf die namentliche Positivmeldung Abstand genommen.

– Die im „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ angestrebte Stärkung der Digitalisierung des ÖGD soll durch ein Förderprogramm des Bundes und eine Unterstützung im Bereich zentraler Dienste umgesetzt werden.
Das Deutsche elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) nach § 14 IfSG setzt eine nach bundesweit einheitlichen Maßstäben strukturierte, aufbereitete und vorgehaltene Datenverarbeitung sowie die für die übergreifende Nutzung dieser Datenbasis erforderliche Bund-Länder-übergreifende Betriebsinfrastruktur voraus.
Die meldepflichtigen Labore werden verpflichtet, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung überdieses System vorzunehmen.
Auch in Bezug auf weitere Meldepflichten und Meldepflichtige wird eine solche Pflicht schrittweise bis Ende 2022 eingeführt.

– Auch Flughäfen und Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sollen durch ein Förderprogramm des Bundes unterstützt werden, um die ihnen nach den IGV obliegenden Verpflichtungen umsetzen zu können.

– Um vorhandene Testkapazitäten umfassend nutzen zu können, wird der Arztvorbehalt nach § 24 IfSG in Bezug auf patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf die Nutzbarkeit veterinärmedizinischer Laborkapazitäten entsprechend angepasst.

– Bisherige Erfahrungen während der Pandemielage machen des Weiteren Anpassungen der Vorschriften zum Vollzug des IfSG durch die Bundeswehr notwendig.

– Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in Risikogebiet zugrunde liegt.

Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert.
Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen.

– Mit einer Neufassung von § 57 Absatz 2 Satz 1 IfSG wird klargestellt, dass im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Pflicht zur Leistung der für die Teilnahme an den Umlageverfahren U1, U2 und U3 zu entrichtenden Umlagen fortbesteht.

– Im SGB V wird darüber hinaus geregelt, dass, soweit dies im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich ist, sowohl in Bezug auf Schutzimpfungen als auch in Bezug auf Testungen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung des BMG dies vorsieht.

Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen u. a. zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

C. Alternativen
Keine.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Gemeinden

Den Ländern können durch die Erweiterung der Leistungsberechtigten nach § 56 Absatz 1a IfSG Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen.
Gleichzeitig können sich durch die Einführung des Ausschlusstatbestandes in § 56 Absatz 1 Satz 3 IfSG aufgrund der Vermeidung von Entschädigungszahlungen Einsparungen in nicht quantifizierbarer Höhe ergeben.

Durch die Übernahme der Sachkosten von DEMIS entstehen dem RKI jährliche Kosten von 0,5 Millionen Euro ab 2021.


Gesetzliche Krankenversicherung

Die im Gesetzentwurf enthaltene Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich des Anspruchs auf Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger, bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe hat für sich betrachtet keine unmittelbaren Kostenfolgen.

Macht das BMG von der Ermächtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelastung der GKV dem Umfang der angeordneten Kostenübernahmeverpflichtung.

Gleichzeitig geht damit eine Verbesserung der Verhütung in Bezug auf bestimmte Ansteckungen einher.

Dadurch werden Kosten für Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden.

Durch die Verknüpfung von DEMIS mit der Telematikinfrastruktur und die Unterstützung durch die Gesellschaft für Telematik entstehen einmalige Kosten von 0,75 Millionen Euro im Jahr 2021 und 1 Million Euro in jedem Folgejahr.

Durch die schnellere Übermittlung der Testergebnisse werden gleichzeitig Infektionsketten unterbrochen und damit Kosten für die Krankenbehandlung in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden.

E. Erfüllungsaufwand


E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen werden, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen.
Soweit Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Gesundheit erlassen werden, könnten für Bürgerinnen und Bürger Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
Durch den Wegfall von Meldepflichten werden nicht quantifizierbare Einsparungen beim Erfüllungsaufwand bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelöst.


2. Weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes


Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen werden, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit Rechtsverordnungen durch das BMG erlassen werden, könnten für die Wirtschaft Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind.
Durch die vorgesehene datenschutzrechtliche Kontrolle nach § 14 Absatz 6 IfSG entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.


Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Durch den Wegfall von Meldepflichten werden nicht quantifizierbare Einsparungen beim Erfüllungsaufwand bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelöst.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen werden, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen.
Soweit Rechtsverordnungen durch das BMG erlassen werden, könnten für die Verwaltung Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. Demgegenüber führt der Wegfall von Meldepflichten zu einer derzeit nicht quantifizierbaren Entlastung.

F. Weitere Kosten

Keine.
 
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten

Artikel 8 Inkrafttreten


Stichpunkte daraus

2. abweichend von Satz 1 auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers führen kann.

In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann auch geregelt werden, dass Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch-technische Assistenten bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und dass in diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nicht gilt.


b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „schwerwiegende“ durch das Wort „bedrohliche“ und das Wort „schwerwiegender“ durch das Wort „bedrohlicher“ ersetzt.

b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,

Artikel 4

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Vor diesem Hintergrund und aufgrund neuerer Erkenntnisse über COVID-19 und in Kürze möglich erscheinender Impfprogramme ist eine weitere Fortentwicklung der gesetzlichen Grundlagen angezeigt.
Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten.


– Bisherige Erfahrungen während der Pandemielage machen des Weiteren Anpassungen der Vorschriften zum Vollzug des IfSG durch die Bundeswehr notwendig.



Zu Buchstabe b

Eine Verordnungsermächtigung für eine gesetzliche Verankerung einer syndromischen Surveillance wird aufgenommen.
Bei der syndromischen Surveillance handelt es sich um die systematische Ermittlung bestimmter Krankheitsfälle über das Erfassen definierter charakteristischer klinischer Krankheitszeichen bzw. ihrer Kombination, d. h. das Auftreten eines oder mehrerer Symptome, die relativ spezifisch auf bestimmte Infektionskrankheiten hinweisen.
Dies ist nicht auf Diagnosecodes nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) beschränkt, sondern kann sich auch auf das gemeinsame, nicht zwingend gleichzeitige Auftreten von Symptomen beziehen, beispielsweise Husten oder Schnupfen, wenn in den Tagen zuvor Abgeschlagenheit vorlag.



Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa

Die bevorstehenden Zulassungen neuartiger Impfstoffe zum Schutz vor COVID-19 machen eine Ergänzung von § 13 Absatz 5 IfSG erforderlich.
Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 IfSG an das RKI im Rahmen der Impfsurveillance zu meldenden Versorgungsdaten von gesetzlich krankenversicherten Personen sind auch für die Zwecke der im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts liegenden Pharmakovigilanz von Impfstoffen von großer Bedeutung.
Mithilfe der zusätzlichen pseudonymisierten Gesundheitsinformationen können die Häufigkeit, Schwere und der Langzeitverlauf von Impfkomplikationen besser beurteilt werden.
Darüber hinaus kann mit den Daten untersucht werden, ob gesundheitliche Schädigungen bzw. Erkrankungen bei geimpften Personen in einem zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen häufiger vorkommen als bei ungeimpften Personen.§ 6 Absatz 1 Nummer 3 IfSG regelt bereits die Meldeverpflichtung eines Verdachts einer Impfkomplikation.
Allerdings zeigen die seit Inkrafttreten des IfSG vom Paul-Ehrlich-Institut erhobenen Daten, dass nicht alle Impfkomplikationen erkannt bzw. gemeldet werden und von einer Untererhebung auszugehen ist.


Diese zusätzliche Datenbasis ist besonders wichtig bei der Einführung neuartiger Impfstoffe in den deutschen Markt sowie bei Veröffentlichung neuer Impfempfehlungen, da es bei diesen noch an breiten Erfahrungswerten fehlt.
Das Verfahren der Pseudonymisierung muss so ausgestaltet sein, dass es für alle Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen kompatibel ist.

Hinsichtlich der einzelnen, durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und ggf. die Impfzentren zu übermittelnden
Angaben gilt Folgendes:

Abrechnungsdaten der Ärzte sind ein wesentlicher Bestandteil der Daten, die bislang dem RKI von den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Bewertung von Impfquoten und Effekten von Schutzimpfungen zur Verfügung gestellt werden.
Sie werden nach einem in der Schutzimpfungsrichtlinie festgelegten Dokumentationsschlüssel mit einer Abrechnungsziffer dokumentiert, der nach Impfantigenen und ihren möglichen Kombinationen unterscheidet, sowie den Status in der Impfserie (Impfserie begonnen bzw. unvollständig, Impfserie abgeschlossen, Wiederholungsimpfung) wiedergibt.
Für die SARS-CoV-2 Impfung wird aber eine solche Unterscheidung kaum möglich sein.
Darum reicht eine Differenzierung nur nach dem Impfantigen für eine zuverlässige Bewertung der Wirksamkeit und Sicherheit der Impfungen gegen SARS-CoV-2 nicht aus, sondern es müssen Informationen zum spezifisch verwendeten Impfstoff vorliegen.




Das waren nur einige Punkte und dich rate euch, daß ihr jedes Wort lest und euch klar wird, was das bedeuten wird.

Hier ermächtigen sich Schwerstkriminelle uns sämtliche Rechte zu entziehen und sie werden mit uns machen was sie wollen, wir haben gar nichts mehr zu sagen

Wenn wir uns jetzt nicht wehren und in die Selbstermächtigung gehen, uns unsere Macht zurückholen, können wir uns auch gleich die Kugel geben.


Bis zum Inkrafttreten des § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 IfSG gilt die bisherige Fassung fort.
Artikel 2 tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/23944



https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf
 
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Wir sind hier in einem FORUM, was besagt -
das bei den 44 Seiten an Informationen - schon 94% der hier Anwesenden > geistig < überfordert sind ist doch vorhersehbar!

Was bedeutet, wir haben noch nicht einmal über den Inhalt und über die Bedeutung für das VOLK gesprochen.

Es geht doch schon mit dem Titel los!
"Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"

Was eine bodenlose Verdrehung der Realität ist, da es den Handlungen der Merkel-Diktatur im Merkelland (ehemals Deutschland) widerspricht!

es ist ein -

"Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der politischen Gesellschaftsschicht im Merkelland bei einer,
von der Staatspolitik über die Medien seit einem Jahr verbreiteten - und dem VOLK eingeredeten epidemischen Lage von nationaler Tragweite!"

Allein der fehlende Nachweis der Klink-, Krankenhausbelegungen, usw.
(auch wenn diese mit Bussen zusammen gekahrt werden, um für Fotoaufnahmen einmal herzuhalten, oder Ärzte im Staatsauftrag lügen.)
die bei einer Pandemie anfallenden TOTEN, usw. fehlen - in allen Argumenten der merkelschen Staatsdiktatur.

Aber dafür werden über die "BESCHÜTZENDEN MAßNAHMEN" der Merkel-Diktatur - die lebenserhaltende Volkswirtschaft zerstört!
Firmen-, u. Unternehmer insolvenzen, Arbeitslosigkeit, Zerstörung der Familien und des Zusammenhalts der Bevölkerung!

Die wenigsten denken soweit. um zu erkennen - die Staats-Regierungen kämpfen um die Erhaltung der politischen Gesellschaftsschicht
und deren Vermögen und Reichtum !

Das VOLK - ist >allen< arschegal !
 
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Nora

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Wir sind hier in einem FORUM, was besagt -
das bei den 44 Seiten an Informationen - schon 94% der hier Anwesenden > geistig < überfordert sind ist doch vorhersehbar!

Was bedeutet, wir haben noch nicht einmal über den Inhalt und über die Bedeutung für das VOLK gesprochen.

Es geht doch schon mit dem Titel los!
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Was eine bodenlose Verdrehung der Realität ist, da es den Handlungen der Merkel-Diktatur im Merkelland (ehemals Deutschland) widerspricht!

es ist ein -

"Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der politischen Gesellschaftsschicht im Merkelland bei einer,
von der Staatspolitik über die Medien seit einem Jahr verbreiteten - und dem VOLK eingeredeten epidemischen Lage von nationaler Tragweite!"

Allein der fehlende Nachweis der Klink-, Krankenhausbelegungen, usw.
(auch wenn diese mit Bussen zusammen gekahrt werden, um für Fotoaufnahmen einmal herzuhalten, oder Ärzte im Staatsauftrag lügen.)
die bei einer Pandemie anfallenden TOTEN, usw. fehlen - in allen Argumenten der merkelschen Staatsdiktatur.

Aber dafür werden über die "BESCHÜTZENDEN MAßNAHMEN" der Merkel-Diktatur - die lebenserhaltende Volkswirtschaft zerstört!
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Die wenigsten denken soweit. um zu erkennen - die Staats-Regierungen kämpfen um die Erhaltung der politischen Gesellschaftsschicht
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Ich weiß das alles und habe es mir genau angesehen und ich habe es befürchtet, daß die Masse hier sich dafür nicht interessiert. War ein Experiment meinerseits, zu testen ob einer wach ist. Mit dem Ergebnis habe ich gerechnet.
Habe es nur kurz mal in den Raum geworfen, weil ich mir den anderen geistigen Dünns.. nicht mehr reinziehe. *LOL*

Gratuliere dir, daß du dich damit beschäftigt hast:winken: Sind wir schon zu zweit, die wissen was kommen wird..:D
 

Debitist

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https://philosophia-perennis.com/20...chte-petition-erreicht-100-000-unterzeichner/
Gegen Aushebelung der Grundrechte: Petition erreicht 100.000 Unterzeichner!

Sobald es um Petitionen geht, die irgendwie mit dem Thema Corona in Verbindung stehen, zögern leider selbst sogenannte oder tatsächlich konservative und liberale Portale, über sie zu berichten. Selbst wenn sie – wie diese – sehr erfolgreich sind. Manche möchten halt in Zeiten wie diesen nicht in den Geruch kommen, „Corona-Leugner“ zu sein. Oder auch nur in einer Frage von nationaler Tragweite eine von der Regierung abweichende Haltung unterstützen.

Wir aber halten es für eine Selbstverständlichkeit, in Zeiten wie diesen auf eine erfolgreiche Petition hinzuweisen, welche die nicht nur psychologisch wichtige Marke von 100.000 Unterzeichnern erreicht hat. Und wir würden uns freuen, wenn auch unsere Leser – falls sie es nicht schon getan haben – diese Petition zeichneten.
Die GroKo arbeitet an neuem Ermächtigungsgesetz

Das “dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” öffnet der Regierung in künftigen so genannten Krisenlagen Tor und Tür, Grundrechte unter Umgehung der Parlamente auszuhebeln. Und zwar so lang und so umfangreich, wie sie es für notwendig halten.
 

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Das “dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” öffnet der Regierung in künftigen so genannten Krisenlagen Tor und Tür, Grundrechte unter Umgehung der Parlamente auszuhebeln. Und zwar so lang und so umfangreich, wie sie es für notwendig halten. [/B]
Es hat mich nicht überrascht, da ich das schon seit Längerem erwartet habe. Peu á peu zeihcht die "Demokratie" ihr wahres Gesicht!
 
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Gegen Aushebelung der Grundrechte: Petition erreicht 100.000 Unterzeichner!

Sobald es um Petitionen geht, die irgendwie mit dem Thema Corona in Verbindung stehen, zögern leider selbst sogenannte oder tatsächlich konservative und liberale Portale, über sie zu berichten. Selbst wenn sie – wie diese – sehr erfolgreich sind. Manche möchten halt in Zeiten wie diesen nicht in den Geruch kommen, „Corona-Leugner“ zu sein. Oder auch nur in einer Frage von nationaler Tragweite eine von der Regierung abweichende Haltung unterstützen.

Wir aber halten es für eine Selbstverständlichkeit, in Zeiten wie diesen auf eine erfolgreiche Petition hinzuweisen, welche die nicht nur psychologisch wichtige Marke von 100.000 Unterzeichnern erreicht hat. Und wir würden uns freuen, wenn auch unsere Leser – falls sie es nicht schon getan haben – diese Petition zeichneten.
Die GroKo arbeitet an neuem Ermächtigungsgesetz

Das “dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” öffnet der Regierung in künftigen so genannten Krisenlagen Tor und Tür, Grundrechte unter Umgehung der Parlamente auszuhebeln. Und zwar so lang und so umfangreich, wie sie es für notwendig halten.

Petitionen, Bettelbrief von Sklaven, kannste vergessen. Im Frühjahr gehts hier rund. Solange brauchen sie bis sie schnallen was mit ihnen allen passiert.
Da werden weder Trump noch Putin eingreifen, daß müssen wir wohl selbst erledigen, wie Irlmeier voraus gesagt hat. Scheint wohl ihr Drehbuch zu sein.
 
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7-Punkte-Plan gegen Corona-Leugner vorgestellt

Spitzenkandidat Christoph Wiederkehr mit NEOS-Integrationssprecher Yannick ShettyNEOS Wien
NEOS Wien stellen einen 7-Punkte-Plan gegen Radikalisierung vor. Ein wichtiger Punkt sind dabei auch Verschwörungstheorien über das Coronavirus.

Damit Wien auch weiterhin eine weltoffene, tolerante und bunte Stadt bleibt, stellen die NEOS Wien einen 7-Punkte-Plan zur Deradikalisierung vor. Neben der religiösen und politischen Radikalisierung kam währen der andauernden Pandemie nun auch ein weiteres Gebiet hinzu: Verschwörungstheorien rund um Corona.

"Wir haben neben der politisch motivierten Radikalisierung durch Corona eine neue Form der Radikalisierung feststellen müssen. Eine Radikalisierung, die durch die Corona-Maßnahmen der Regierung und insbesondere den Lockdown sichtbar gemacht wurde", betont NEOS-Wien-Spitzenkandidat Christoph Wiederkehr.

Das sind die sieben Punkte zur Deradikalisierung

► Workshops, Schulungen und Seminare, speziell an Schulen für Kinder und Jugendliche sollen jungen Menschen Perspektiven aufzeigen.
► Für Extremisten soll es mehr Hilfe und Aussteigerprogramme geben.
► Vermehrte Kontrollen von einschlägigen Vereinen, hier muss das BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) schneller reagieren und kontrollieren.
► Ein Schulsozialarbeiter pro Schule: Damit sich Lehrer auf ihren Bildungsauftrag konzentrieren können, ist die Unterstützung in Form von Schulsozialarbeitern dringend notwendig. Schüler, Lehrer und Eltern brauchen eine Ansprechperson direkt an den Schulen, um sie bei ihren täglichen Sorgen und Anliegen unterstützen zu können.
► Vertreter aus der Community sollen direkte Ansprechpartner sein, um gegen Mobbing, Bullying, Bedrohungen etc. vorzugehen.
Hier können liberale Muslime gestärkt werden, auch innerhalb der Community. Es soll Ansprechpersonen geben (muslimische Frauen), die dann auch vernetzt mit Sozialarbeitern und Polizisten arbeiten.
► Darüber hinaus wollen die NEOS einen gemeinsamen Ethikunterricht, der einen Rahmen schaffen soll, damit "alle mit an Bord geholt werden". Auch unterschiedliche Deradikalisierungsprogramme der Stadt Wien müssen besser gefördert und ausgebaut werden.
Eine Monitoringstelle, bei der man anonym Vorfälle melden kann, die dann gesammelt werden und gegen die man explizit vorgehen kann, wird gefordert. Das ist sehr wichtig für die sozialen Medien, da online ein vermehrter Anstieg an Hasspostings verzeichnet wird.
https://www.heute.at/s/7-punkte-plan-gegen-corona-leugner-vorgestellt-100105173
 
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Ich weiß das alles und habe es mir genau angesehen und ich habe es befürchtet, daß die Masse hier sich dafür nicht interessiert...
[MENTION=2858]DOLANS[/MENTION] hat es doch schon geschrieben, die interessieren sich eventuell zwar schon dafür, ES ÜBERFORDERT sie aber!
Schmeiß mal einem Schwein ein Puzzle hin und schau was passiert :D
Anstatt damit zu spielen, wird es das Puzzle entweder fressen, oder draufknödeln...
 
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Ich weiß das alles und habe es mir genau angesehen und ich habe es befürchtet, daß die Masse hier sich dafür nicht interessiert.
War ein Experiment meinerseits, zu testen ob einer wach ist. Mit dem Ergebnis habe ich gerechnet.
Habe es nur kurz mal in den Raum geworfen, weil ich mir den anderen geistigen Dünns.. nicht mehr reinziehe. *LOL*

Gratuliere dir, daß du dich damit beschäftigt hast:winken: Sind wir schon zu zweit, die wissen was kommen wird..:D

War ein Experiment meinerseits, zu testen ob einer wach ist. Mit dem Ergebnis habe ich gerechnet.

Das mache ich auch oft. Das regt zum Nachdenken an, warum dem so ist! :kopfkratz:

:giggle:
 
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Schmeiß mal einem Schwein ein Puzzle hin und schau was passiert :D
Anstatt damit zu spielen, wird es das Puzzle entweder fressen, oder draufknödeln...

Ich bin echt getroffen. Ich hatte ja vorausgesagt es wird noch schlimmer, aber das übertrifft alles. Ich hoffe, sie kommen nicht mit dem Gesetz durch, ansonsten wird echt düster.
 
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Das mache ich auch oft. Das regt zum Nachdenken an, warum dem so ist! :kopfkratz:

:giggle:

Was meinst du, bekommen sie das Gesetz durch? Oder kommen wir nochmal mit einem blauen Auge davon?
 

Ophiuchus

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Deutscher Bundestag Drucksache 19/23944
19. Wahlperiode 03.11.2020
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite


A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) hat der Gesetzgeber
erste Maßnahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einer die gesamte Bundesrepublik Deutschland betreffenden epidemischen Lage sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abzumildern. Hierzu wurde insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erweitert und präzisiert.

Der Deutsche Bundestag hat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C), wodurch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen.
Davon hat das BMG Gebrauch gemacht. Die Geltung dieser Maßnahmen ist im Wesentlichen bis zum 31. März 2021 beschränkt.
Die fortschreitende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 machte deutlich, dass weitere Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen notwendig sind.

Mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) wurden die auf Grundlage der mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Änderungen des IfSG getroffenen Regelungen und Maßnahmen entsprechend weiterentwickelt und ergänzt.

Unter anderem wurde durch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgesehen, dass das BMG durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass als Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
Durch Änderung des IfSG wurde das BMG zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine laborbasierte Surveillance beim Robert Koch-Institut (RKI) zu ermöglichen.

Der „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“, auf den sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern geeinigt haben, und der am 29. September 2020
von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen wurde, sieht eine weitreichende Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in Bund und Ländern vor.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund neuerer Erkenntnisse über COVID-19 und in Kürze möglich erscheinender Impfprogramme ist eine weitere Fortentwicklung der gesetzlichen Grundlagen angezeigt.

Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten. Sie dienen zum Schutz der Bevölkerung vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und erfolgen in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt.

Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und der betroffenen grundrechtlichen Schutzgüter vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.


B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden unter anderem nachfolgende Regelungen zur Stärkung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vorgesehen:

– Die bislang in § 5 Absatz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 IfSG zusammengeführt und u. a. dahingehend angepasst, dass insbesondere auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden kann, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert.

– Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen gibt der Gesetzgeber in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor.

– Beim RKI werden neuartige Surveillance-Instrumente wie eine virologische und eine syndromische Surveillance vorgesehen. Dagegen wird von der bislang nicht umgesetzten nichtnamentlichen Meldepflicht in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion zu Gunsten der Konzentration auf die namentliche Positivmeldung Abstand genommen.

– Die im „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ angestrebte Stärkung der Digitalisierung des ÖGD soll durch ein Förderprogramm des Bundes und eine Unterstützung im Bereich zentraler Dienste umgesetzt werden.
Das Deutsche elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) nach § 14 IfSG setzt eine nach bundesweit einheitlichen Maßstäben strukturierte, aufbereitete und vorgehaltene Datenverarbeitung sowie die für die übergreifende Nutzung dieser Datenbasis erforderliche Bund-Länder-übergreifende Betriebsinfrastruktur voraus.
Die meldepflichtigen Labore werden verpflichtet, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung überdieses System vorzunehmen.
Auch in Bezug auf weitere Meldepflichten und Meldepflichtige wird eine solche Pflicht schrittweise bis Ende 2022 eingeführt.

– Auch Flughäfen und Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sollen durch ein Förderprogramm des Bundes unterstützt werden, um die ihnen nach den IGV obliegenden Verpflichtungen umsetzen zu können.

– Um vorhandene Testkapazitäten umfassend nutzen zu können, wird der Arztvorbehalt nach § 24 IfSG in Bezug auf patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf die Nutzbarkeit veterinärmedizinischer Laborkapazitäten entsprechend angepasst.

– Bisherige Erfahrungen während der Pandemielage machen des Weiteren Anpassungen der Vorschriften zum Vollzug des IfSG durch die Bundeswehr notwendig.

– Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in Risikogebiet zugrunde liegt.

Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert.
Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen.

– Mit einer Neufassung von § 57 Absatz 2 Satz 1 IfSG wird klargestellt, dass im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Pflicht zur Leistung der für die Teilnahme an den Umlageverfahren U1, U2 und U3 zu entrichtenden Umlagen fortbesteht.

– Im SGB V wird darüber hinaus geregelt, dass, soweit dies im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich ist, sowohl in Bezug auf Schutzimpfungen als auch in Bezug auf Testungen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung des BMG dies vorsieht.

Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen u. a. zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

C. Alternativen
Keine.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Gemeinden

Den Ländern können durch die Erweiterung der Leistungsberechtigten nach § 56 Absatz 1a IfSG Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen.
Gleichzeitig können sich durch die Einführung des Ausschlusstatbestandes in § 56 Absatz 1 Satz 3 IfSG aufgrund der Vermeidung von Entschädigungszahlungen Einsparungen in nicht quantifizierbarer Höhe ergeben.

Durch die Übernahme der Sachkosten von DEMIS entstehen dem RKI jährliche Kosten von 0,5 Millionen Euro ab 2021.


Gesetzliche Krankenversicherung

Die im Gesetzentwurf enthaltene Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich des Anspruchs auf Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger, bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe hat für sich betrachtet keine unmittelbaren Kostenfolgen.

Macht das BMG von der Ermächtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelastung der GKV dem Umfang der angeordneten Kostenübernahmeverpflichtung.

Gleichzeitig geht damit eine Verbesserung der Verhütung in Bezug auf bestimmte Ansteckungen einher.

Dadurch werden Kosten für Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden.

Durch die Verknüpfung von DEMIS mit der Telematikinfrastruktur und die Unterstützung durch die Gesellschaft für Telematik entstehen einmalige Kosten von 0,75 Millionen Euro im Jahr 2021 und 1 Million Euro in jedem Folgejahr.

Durch die schnellere Übermittlung der Testergebnisse werden gleichzeitig Infektionsketten unterbrochen und damit Kosten für die Krankenbehandlung in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden.

E. Erfüllungsaufwand


E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen werden, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen.
Soweit Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Gesundheit erlassen werden, könnten für Bürgerinnen und Bürger Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
Durch den Wegfall von Meldepflichten werden nicht quantifizierbare Einsparungen beim Erfüllungsaufwand bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelöst.


2. Weitere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes


Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen werden, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit Rechtsverordnungen durch das BMG erlassen werden, könnten für die Wirtschaft Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind.
Durch die vorgesehene datenschutzrechtliche Kontrolle nach § 14 Absatz 6 IfSG entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.


Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Durch den Wegfall von Meldepflichten werden nicht quantifizierbare Einsparungen beim Erfüllungsaufwand bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelöst.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Maßnahmen, durch die im Gesetz nur Befugnisgrundlagen geschaffen werden, haben keine unmittelbaren Kostenfolgen.
Soweit Rechtsverordnungen durch das BMG erlassen werden, könnten für die Verwaltung Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. Demgegenüber führt der Wegfall von Meldepflichten zu einer derzeit nicht quantifizierbaren Entlastung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetze ?

Der Rechtsstaat ist seit Anfang des Jahres in Quarantäne und wann die Bundeskanzlerin und die Mistpräsendenten den wieder frei lassen ,

steht in den Sternen !
 
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Was meinst du, bekommen sie das Gesetz durch?
Oder kommen wir nochmal mit einem blauen Auge davon?

Sie müssen damit durchkommen, sonst fliegt die gesamte "Corona-Inszinierung" auf. Das würde auch der dümmst Wähler begreifen.

Aber es geht um die Umgestalltung der staatlichen Herrschaft - über dem Volk.

Was bisher mit täglicher Arbeit - zur Enteignung für die Staatsfinanzierung und dem eigenen Lebensunterhalt - funktioniert hat -
hat durch die Digitalisierung - ihre Gültigkeit verloren.

Siehe nur die Hartz IV Gesellschaft, die Arbeitslosen und Aufstocker, die Rentner und Pensionisten -
und die ALLE - welche aus und über die vom VOLK enteigneten Steuergelder bezahlt werden.

Dieses "Staatssystem" - bricht finanziell zusammen!

Und damit rettet dieser finanzkriminelle Abschaum nur seine Vermögen, seine staatliche Gesellschaftsschicht -

und es ist wichtig - das Volk - zu vernichten - damit das WISSEN - der Volksausplünderung und Beherrschung verloren geht.

Anhang anzeigen 8957
 
OP
Nora

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Sie müssen damit durchkommen, sonst fliegt die gesamte "Corona-Inszinierung" auf. Das würde auch der dümmst Wähler begreifen.

Aber es geht um die Umgestalltung der staatlichen Herrschaft - über dem Volk.

Was bisher mit täglicher Arbeit - zur Enteignung für die Staatsfinanzierung und dem eigenen Lebensunterhalt - funktioniert hat -
hat durch die Digitalisierung - ihre Gültigkeit verloren.

Siehe nur die Hartz IV Gesellschaft, die Arbeitslosen und Aufstocker, die Rentner und Pensionisten -
und die ALLE - welche aus und über die vom VOLK enteigneten Steuergelder bezahlt werden.

Dieses "Staatssystem" - bricht finanziell zusammen!

Und damit rettet dieser finanzkriminelle Abschaum nur seine Vermögen, seine staatliche Gesellschaftsschicht -

und es ist wichtig - das Volk - zu vernichten - damit das WISSEN - der Volksausplünderung und Beherrschung verloren geht.

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Das Geld ist futsch alles verschleudert. Alleine die Pensionen und Diäten kaum noch bezahlbar.

Wir werden bei Null anfangen müssen.

IM GESPRÄCH - Kritik am "heimlichen Seuchen-Kabinett"



CORONA-LOCKDOWN in Deutschland: Kaum Chancen für Lockerungen

https://www.youtube.com/watch?v=MFbC1PhCy0s

Ich finde das ihr Aussehen sich sehr verändert, sie werden immer häßlicher.;)
 
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Das Geld ist futsch alles verschleudert. Alleine die Pensionen und Diäten kaum noch bezahlbar.
Wir werden bei Null anfangen müssen.

IM GESPRÄCH - Kritik am "heimlichen Seuchen-Kabinett"



CORONA-LOCKDOWN in Deutschland: Kaum Chancen für Lockerungen

https://www.youtube.com/watch?v=MFbC1PhCy0s

Ich finde das ihr Aussehen sich sehr verändert, sie werden immer häßlicher.;)

Das Geld ist futsch alles verschleudert. Alleine die Pensionen und Diäten kaum noch bezahlbar.

Das ist nichts, im Vergleich - welche Verschuldungen, Kredite, Anlagen - diese merkelsche Staats-Diktatur

> im Namen und der Verschuldung des VOLKES < aufgenommen haben, um ihre Vermögen und Reichtum zu finanzieren!

Schon allein deswegen >müssen SIE< das jetzige System zusammenbrechen lassen - weil es nicht erklärbar - aber rechtswidrig ist.

Die merkelsche Staats-Diktatur im Merkelland arbeitet gerade daran - sich eine "weiße Weste" anzupassen !

Und die VOLKS-VOLL-PFOSTEN - sehen das auch noch als rechtmäßig an ! Was willst Du also machen ?
 
OP
Nora

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Das ist nichts, im Vergleich - welche Verschuldungen, Kredite, Anlagen - diese merkelsche Staats-Diktatur

> im Namen und der Verschuldung des VOLKES < aufgenommen haben, um ihre Vermögen und Reichtum zu finanzieren!

Schon allein deswegen >müssen SIE< das jetzige System zusammenbrechen lassen - weil es nicht erklärbar - aber rechtswidrig ist.

Die merkelsche Staats-Diktatur im Merkelland arbeitet gerade daran - sich eine "weiße Weste" anzupassen !

Und die VOLKS-VOLL-PFOSTEN - sehen das auch noch als rechtmäßig an ! Was willst Du also machen ?

Ich bin gespannt, was noch alles kommt, ob sich das Blatt noch wenden wird.
 
OP
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wir bitten Dich, die untenstehende Aktion unbedingt SOFORT zu unterstützen.

Nimm Dir bitte JETZT GLEICH 15 Minuten Zeit dafür.

Denn es geht um die Verhinderung des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes, über welches ÜBERMORGEN, 18.11.2020, von der BRD-Geschäftsführung entschieden wird.

Diese 3. Version würde uns sämtlicher Grundrechte berauben und uns vollends unter faschistischen Diktaturgesetzen versklaven!
Es geht ganz einfach: Kopier den untenstehenden Text in eine separate E-Mail und verschicke sie gleichzeitig an die 6 Parteifraktionen des Bundestages (nachfolgend aufgelistet). Und schick die Mail auch gleich in Deinem Netzwerk weiter und fordere alle auf, ebenfalls mitzumachen.

Wir müssen JETZT alle zusammen unseren heiligen Raum schützen und als Souveräne dieser diktatorischen Gesetzesvorlage deutlich, klar und unmissverständlich widersprechen!!!

Wir danken Dir von Herzen, dass Du mitmachst, unser aller Freiheit zu wahren

Brief- oder E-Mail-Vorlage
für die

Forderung zur Wahrung der Grundrechte
sowie

Forderung zur Abwendung des geplanten Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes gem. Drucksache 19/23944

Aufgrund der DRINGLICHKEIT wird unbedingt empfohlen, den Brief PER E-MAIL an die Fraktionen zu senden. SO WIRD’S GEMACHT:

1) Briefvorlage (siehe unten) in eine neue E-Mail kopieren und mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift versehen.
2) E-Mail an die Fraktionen senden (es kann auch eine E-Mail sein, die zeitgleich an alle gesendet wird):

CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag – fraktion@cducsu.de

SPD-Bundestagsfraktion – direktkommunikation@spdfraktion.de

AfD-Bundestagsfraktion – buerger@afdbundestag.de

FDP-Bundestagsfraktion – dialog@fdpbt.de

Fraktion Die Linke im Bundestag – fraktion@linksfraktion.de

Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen – info@gruene-bundestag.de


Betreff: Corona-Pandemie und Corona-Maßnahmen – Forderung zur Wahrung der Grundrechte sowie Forderung zur Abwendung des geplanten Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes

Geschätzte Bundestagsmitglieder aller Fraktionen,
mit allergrößter Besorgnis, aber auch Verwunderung verfolge ich seit einigen Monaten die Politik rund um die Anfang des Jahres ausgerufene Corona-Pandemie und die verordneten Corona-Maßnahmen. Besorgnis deshalb, weil die Motivation der Entscheidungen und Maßnahmen nicht nachvollziehbar ist und, wie es scheint, jeglicher medizinischen, wissenschaftlichen und faktischen (selbst statistischen!) Grundlage entbehrt. Verwunderung deshalb, weil eine befremdliche Verhaltenheit der Legislative gegenüber der Recht brechenden und Unrecht fördernden Exekutive erkennbar ist. Kurzum, verstörender könnten die Signale vom Berliner Politparkett nicht sein!

Rund um die Corona- und Pandemiethematik spricht die Politik seit Anfang 2020 von Gefahren, die nicht erklärt bzw. belegt werden können oder sollen. Es gehen Verordnungen und Maßnahmen durch, die nicht interdisziplinär besprochen und legitimiert worden sind. Die Regierungsansprachen und Bundestagsdebatten klingen seit Monaten nicht nur schematisch, statisch und wenig volksnah, sondern – mit wenigen Ausnahmen – auch gewissenlos, substanzlos und wissenschaftlich unqualifiziert.

Mit Ihrem Dienst- oder Amtseid haben Sie, geschätzte Bundestagsmitglieder, geschworen, sich dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, seinen Nutzen zu mehren, Schaden von ihm zu wenden, das Grundgesetz zu wahren und Ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Der Existenzen zerstörende, die physische und psychische Gesundheit angreifende(!) und Gesellschaft zersetzende Politikkurs der letzten Monate vermittelt den Menschen in Deutschland allerdings das Gegenteil.

Als besorgte(r) Bürger(in) eines Volkes, von dem Sie gewählt worden sind es zu vertreten, fordere ich daher alle Regierungs- und Fraktionsmitglieder des Bundestages auf, sich wieder auf ihren Schwur zu besinnen und

• für die bedingungslose Wahrung der Grundrechte einzustehen
• sowie jeglichen Versuch der Einschränkung, Umgehung oder Abschaffung von Grundrechten abzuwehren.

Da basierend auf dem Stand der Wissenschaft und Ärzteschaft keine epidemische oder sonstige Notlage von nationaler Tragweite existiert, verlange ich insbesondere

• das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sowie das „Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ jeweils vom 27. März 2020 vollständig fallenzulassen,

• das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 19. Mai 2020 vollständig fallenzulassen,

• GEGEN das „Dritte Bevölkerungsschutzgesetz“ zu stimmen, dessen Entwurf (Drucksache 19/23944) derzeit diskutiert wird,

• jegliche Änderung, Weiterentwicklung und Präzisierung des Infektionsschutzgesetzes mit sofortiger Wirkung zu unterlassen und insbesondere die Verankerung der gesetzlichen Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2 sowie die Immunisierungs- und Impfdokumentation zu stoppen.

Sie sind nicht nur Vertreter des Volkes, Sie sind selbst Teil des Volkes. Sie selbst sowie Ihre Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Freunde, Nachbarn, Arbeitskollegen und Bekannte sind ebenfalls Bürgerinnen und Bürger, die von jeglichen Maßnahmen und Plänen der Bundesregierung betroffen sind. Niemand will in Unfreiheit leben und arbiträre Maßnahmen erleiden müssen – auch Sie und die Menschen in Ihrem unmittelbaren Umfeld nicht.

Es geschieht Unrecht, das wissen Sie! Bereiten Sie dem Unrecht ein Ende, das müssen Sie – als gewählter Volksvertreter und als Mensch!

Mit freundlichen Grüßen

Name
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Von
Mit herzlichen Grüßen
aus dem zauberhaften Blaubeerwald
Christine & Martin Strübin
Blaubeerwald-Institut
D 92439 Altenschwand
Tel.: +49 9434 3029
Fax: +49 9434 2354
info@blaubeerwald.de
www.blaubeerwald.de


Müßt ihr entscheiden, ob ihr für eure Freiheit kämpfen wollt.
 

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