Unstreitig ist dagegen, dass Deutschland völkerrechtswidrige Militäroperationen (oder gar Kriegsverbrechen), die durch ausländische Staaten von deutschem Territorium aus durchgeführt werden, nicht dulden darf. Die völkerrechtswidrige „Exekution“ eines Terrorverdächtigen durch Kampfdrohnen außerhalb eines bewaffneten Konflikts kann daher, wenn die Bundesregierung davon weiß und nicht dagegen protestiert, eine Beteiligung an einem völkerrechtlichen Delikt darstellen. In diesem Zusammenhang wäre zu klären, ob und inwieweit Deutschland aufgrund der Gebietshoheit völkerstrafrechtlich (im Sinne einer „Überwachungsgarantenstellung“) verpflichtet sein kann, etwaige völkerrechtswidrige Einsätze der Amerikaner zu verhindern.
Die Regelungen über die völkerstrafrechtliche Beihilfe in Art. 25 Abs. 3 c) IStGH-Statut geht von einer vorsätzlichen Beihilfehandlung aus und verlangt eine „Unterstützung (assist) bei der Begehung eines Delikts, einschließlich der Bereitstellung der Mittel für die Begehung.“ Die Unterstützung könne nach Auffassung des Jugoslawientribunals auch durch ein Unterlassen begangen werden, solange das Unterlassen eine signifikante Wirkung auf die Verbrechensbegehung hatte und (subjektiv) vom notwendigen Vorsatz (´mens rea`) begleitet wurde. Zu beweisen wäre also insoweit neben der „Haupttat“ (dem völkerrechtswidrigen US- Drohneneinsatz) auch noch das Wissen und Wollen (Vorsatz) der Bundesregierung.