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Die Autorin Laila Mirzo berichtet in der "Jungen Freiheit", dass der Abfall vom Islam, das Christ- oder Atheist-Werden im Islam mit dem Tode bestraft wird. Allahs "Prophet" hat es selber befohlen:
"Wer seine Religion ändert, den tötet" (Hadith aus Sahih al-Buchari, Nr 6922)
Es ist jedoch nicht ein Gericht, das diese Todesstrafe aussprechen könnte, sondern jeder "rechtgläubige" Muslim darf diese Todestrafe vollziehen.
Daher spricht Laila Mirzo von "3 Millionen (eingedrungenen) Richtern und Henkern" in D.
Fragen:
1. Wie soll die Integration gelingen, wenn der Wechsel der Religion zum gewaltsamen Tode führen kann?
2. Darf es eine "Religionsfreiheit" geben für eine Religion, die die Abkehr von ihr mit dem Tode bedroht.
Zu 2. hatte Karlsruhe einmal geurteilt:
„Jedenfalls kann sich auf die Glaubensfreiheit nicht berufen, wer die Schranken übertritt, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat.
Das Grundgesetz hat nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat.“
(Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1960)
- 1 BvR 59/56 -
"Wer seine Religion ändert, den tötet" (Hadith aus Sahih al-Buchari, Nr 6922)
Es ist jedoch nicht ein Gericht, das diese Todesstrafe aussprechen könnte, sondern jeder "rechtgläubige" Muslim darf diese Todestrafe vollziehen.
Daher spricht Laila Mirzo von "3 Millionen (eingedrungenen) Richtern und Henkern" in D.
Fragen:
1. Wie soll die Integration gelingen, wenn der Wechsel der Religion zum gewaltsamen Tode führen kann?
2. Darf es eine "Religionsfreiheit" geben für eine Religion, die die Abkehr von ihr mit dem Tode bedroht.
Zu 2. hatte Karlsruhe einmal geurteilt:
„Jedenfalls kann sich auf die Glaubensfreiheit nicht berufen, wer die Schranken übertritt, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat.
Das Grundgesetz hat nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat.“
(Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1960)
- 1 BvR 59/56 -