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Die ganze Welt des Dumpinglohnes und der Ausbeutung

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Deshalb sollte man sich das merken, wenn es einen betrifft, oder in absehbarer Zeit betreffen kann!

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2018, 1. April 2019 und ab 1. März 2020 jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
• 1. März 2018 1.984 Euro;
• 1. April 2019 2.045 Euro;
• 1. März 2020 2.066 Euro.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
• ab 1. März 2018 1.573 Euro;
• ab 1. April 2019 1.622 Euro;
• ab 1. März 2020 1.639 Euro.
Seite 2
b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
• ab 1. März 2018 787 Euro;
• ab 1. April 2019 811 Euro;
• ab 1. März 2020 820 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
• zum 1. März 2018 um 347 Euro;
• zum 1. April 2019 um 357 Euro;
• zum 1. März 2020 um 361 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2016/0892361 -(BStBl I Seite 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Der Staat nimmt sich, was er will -
also nehmen wir als Volk uns das, was wir von der staatlichen, finanziellen Enteignung

uns wieder zurück holen können !

Ja, der Staat regelt für seine Leibeigenen, für seine Arbeitssklaven, für sein Personal alles,
selbst das, was man im Volk denken, nein, besser glauben soll!
 
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