Die Vereinbarungen von 1953 sahen vor, das die Zinszahlungen erst im Falle einer Wiedervereinigung fällig werden sollen.
Stimmt nicht, da bringst Du Vieles durcheinander!
Im "Londoner Schuldenabkommen" 1953 wurde ein
Schuldenerlass von 29,3 Milliarden auf 14,8 Mrd. Schulden gewährt. Dafür wurden jährliche Tilgungs- und Zinszahlungen festgelegt, "Fälligkeitstermine für [U}Anleihen[/U]" wurden hinausgezögert, teils bis 1994 vorgesehen, die Bundesrepublik Deutschland hat aber diese Raten vorfristig bis 1966 geleistet.
Da einerseits die Bundesregierung mit ihrem "Alleinvertretungsanspruch" auftrat und zudem die Bundesrepublik als "identisch" mit dem Deutschen Reich erklärte, wurde sie als "Gesamtschuldner" für alle dessen "Vorkriegsschulden" angesehen.
Andererseits wurde für die Rüchkzahlung eine "territoriale Aufteilung" vereinbart und von der Bundesrepublik war
vorerst nur der territoriale Anteil zu tilgen, während der andere Teil "bis zur Wiedervereinigung" gestundet wurde. (siehe Art. 25
"Bei der Wiedervereinigung Deutschlands werden die Parteien dieses Abkommens das Abkommen einer Nachprüfung unterziehen ..." )
Die 1990 geltend gemachten Forderungen (239,4 Mio. DM) wurde ab 1991 beglichen.
"Reparationszahlungen" wurden 1953 nicht geregelt, in dem "Londoner Schuldenabkommen" steht dazu in Artikel 5 Abs. 2 :
Eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen […] wird bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.
(BGBl. 1953 II S. 333)
Mit "endgültige Regelung der Reparationsfrage" wurde nach allgemeiner Auffassung auf einen Friedensvertrag verwiesen.
Das dürfte auch der Grund sein, dass 1990 ein "2+4-Vertrag" geschlossen wurde, weil bei einem formellen Friedensvertrag mehr als 70 Staaten zu beteiligen gewesen wären und Reparations-Ansprüche hätten anmelden können.
Die am 2+4-Vertrag beteiligten Alliierten und Deutschland zeigten damit ihren Willen, dass "die Reparationsfrage" nicht mehr "geregelt" wird.
Im übrigen kommt dazu, das der Europäische Gerichtshof in Den Haag beschlossen hat, das die BRD nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist.
Das hatte auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach geurteilt, z.B. 1973 (Aktenzeichen: 2 BvF 1/73):
Orientierungssatz:
Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch".