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Ali B. hat im Irak Tat gestanden und soll heute in Deutschland landen.

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brauchenix

Deutscher Bundeskanzler
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Unglaublich

Ich will jetzt erstmal sortieren!!!

Besagter Iraker kommt mit seiner 8 köpfigen Sippschaft und beantragt hier Asyl, weil er angeblich von Kurden verfolgt wurde. (Das sind die, die wir aufnehmen weil sie vom IS verfolgt werden).
Im Asylheim begeht der Iraker mehrere Straftaten und vergewaltigt ein 11 jähriges Kind ….
der Asylantrag wird abgelehnt weil kein Asylgrund vorliegt ….. Daraufhin klagt er hier (auf Kosten der Steuerzahler ) und scheitert.
….Statt abgeschoben zu werden bleibt er und befreundet sich mit einem Kurden….
also mit einem derer, von denen er verfolgt wurde! Und begeht diese grausame Tat scheinbar mit seinem kurdischen Kumpel…..
Dann, um hier nicht der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein, schnappt er seine Familie geht zum Konsulat…
Hat plötzlich seinen original Pass und Namen wiedergefunden... (natürlich nicht den, hier für Sozialschmarotzer benutzten) bekommt im Konsulat echte Ausreisepapiere.
Tourt zum Flughafen …hat genug Geld für 8 Flugtickets …ca 8000′- €uro in BAR (genügend Sozialleistung erhalten,wa?)
Fliegt ins Kurdengebiet, wo er so schrecklich verfolgt wurde, steigt dort fröhlich pfeiffend um und fliegt weiter in den Irak !!!!!
Hab ich alles richtig verstanden? Ja?
Sach ma, sind wir alle echt so bekloppt?“

Soweit das unverändert wiedergegebene Fundstück aus dem Netz.

Zitat
https://www.mmnews.de/politik/71741...t-die-afd-ist-das-problem-claudia-roth-ist-es
 
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Ich bin auch zutiefst empört über den Mord an Susanna, aber dennoch, ein Glück gibt es bei uns keine Todesstrafe.

Sie ist ein barbarischer Akt und ein NoGo für eine humane Gesellschaft.

1. Die Todesstrafe wurde bei uns abgeschafft und zwar nicht wegen dem Islam sondern wegen dem Christentum. Wer aber vom Christentum nicht viel hält, sollte nach islamischem Recht verurteilt werden und d. h. in dem Fall: Todesstrafe, wie es im Irak - für einen Iraker - üblich ist. Gut, geht bei uns nicht, wegen dem hiesigen Strafgesetz.

2. Nach deiner Sicht besteht also die Mehrheit der Länder mit ihren Einwohnern aus Barbaren, weil dort die Todesstrafe gesetzlich verankert ist.

Es müssen außerdem Idioten sein, welche Barbaren als getarnte Asylanten (es sind meist nur Scheinasylanten und außerdem in der Regel illegal eingereist) in unser Land lassen. Alle Asyl-Iraker haben hier außerdem nichts mehr verloren, weil der IS im Irak besiegt worden ist und wesentlich auch mit deutschen Waffen und Ausbildern der Bundeswehr. Die Neugeborenen erhalten dort den Namen der deutschen Panzerfaust "Milan". :rolleyes:

Der Iraker wird also hierzulande nicht mit dem Tode sondern mit dem Leben bestraft. Auf die eingeschränkte Vollpension in deutschen Gefängnissen kann man gerne verzichten und der Knast hat außerdem seine eigenen Gesetze. Dort bringen sich viele Inhaftierte selbst um und kein Hahn kräht danach, auch nicht die Medien.
 
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@Joachm der Hellseher

Du würdest es Dir also zutrauen das Todesurteil über Ali B. zu sprechen. Könntest Du ihm auch persönlich die Schlinge um den Hals legen?

Ich könnte das mit meinem Gewissen (gehöre keiner Religion an) nicht vereinbaren und ich bin sehr froh, dass es bei uns keine Todesstrafe gibt und ja, ich finde diese Strafe barbarisch. Man sollte sich seine Menschlichkeit bewahren, auch, wenn es manchmal sehr schwer fällt.

Die Schuldigen sitzen im Fall Susanna für mich in Berlin und ich bin auch kein Nazi!

Meine Nachbarin ist vor 14 Tagen von so einem Goldstück in ihrer eigenen Wohnung mit dem Messer überfallen worden und verdankt es einem glücklichen Umstand, dass sie noch lebt. Der Kerl ist noch unterwegs, die Polizei ist überfordert, tappt im Dunkeln und in Berlin ist alles ok.
 

MaBu

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Bevor man unsinnige Forderungen stellt, sollte man schon den gültigen Rechtsrahmen beachten.
Auch könnte man Vergleiche mit anderen Fällen führen, beispielsweise dem Fall Gäfgen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Magnus_Gäfgen

Der Täter wird aller Voraussicht nach aufgrund seines Alters nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.
Dieses sieht eine maximale Freiheitsstrafe von 10 Jahren vor.
Strafmildernd könnte sich noch auswirken, dass er ein Geständnis abgelegt hat statt vom seinen Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Oder wenn sein Verbrechen als Totschlag (im Affekt) statt als Mord gewertet wird. Und wenn er aufrichtige Reue zeigt.

Und als jugendlicher Strafgefangener unterliegt er einer staatlichen Fürsorgepflicht, die in aller Regel auf die Erlangung eines Berufsabschlusses abzielt.
Und vor möglichen gewalttätigen Übergriffen anderer Mitgefangener ist er ebenso zu bewahren, wie vor dem verderblichen Einfluss von Islamisten.

Der gültige Rechtsrahmen ist in meinen Augen so.

Der irakische Staatsbürger, Kinderficker und Mörder darf durch den irakischen Staat an keinen Drittstaat ausgeliefert werden.
Der irakische Staat steht aber in der Pflicht, den Beschuldigten nach dortigem Recht der Vergewaltigung und des Mordes anzuklagen und nach Feststellung der Schuld, nach irakischem Recht abzuurteilen.

Dann kannst du dir deinen jugendlichen Schutzbedürftigen dorthin stecken, wo es dunkel ist.
 

Schipanski

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Der gültige Rechtsrahmen ist in meinen Augen so.

Der irakische Staatsbürger, Kinderficker und Mörder darf durch den irakischen Staat an keinen Drittstaat ausgeliefert werden.
Der irakische Staat steht aber in der Pflicht, den Beschuldigten nach dortigem Recht der Vergewaltigung und des Mordes anzuklagen und nach Feststellung der Schuld, nach irakischem Recht abzuurteilen.

Dann kannst du dir deinen jugendlichen Schutzbedürftigen dorthin stecken, wo es dunkel ist.

Dass der Irak seine Staatsbürger nicht ausliefert habe ich gestern auch gelesen. Daher dürfte es ja keinen Sinn machen darüber zu lamentieren was Ali hier für ein Verfahren erwarten würde. Weil es ja eh nicht hier stattfindet. Mal sehen wie und was sich da noch entwickelt...
 

Tooraj

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Ich bin auch zutiefst empört über den Mord an Susanna, aber dennoch, ein Glück gibt es bei uns keine Todesstrafe.

Sie ist ein barbarischer Akt und ein NoGo für eine humane Gesellschaft.

Völlig richtig. Deshalb bleibe ich auch zahlendes Fördermitglied bei "amnesty international" - obwohl die Organisation
eigentlich nur agitatorisch tätig wird. Und sich im Fall Irak auch schon schlimme Fehler geleistet hat.
Manchmal sieht man sich dann in der Position, dass man die Belange schwerer Straftäter aufgrund von Menschenrechten verteidigen muss.
Die Gesellschaft kann den Straftäter zu langen Jahren Gefängnis verurteilen - seine Schuld damit abnehmen kann sie ihm nicht.
Darüber muss er selber nachdenken. Und die Lösung kann nicht darin bestehen, dass er versucht, sich selber umzubringen.
So ein schlimmes Tötungsverbrechen lässt sich nicht rückgängig machen - nach der humanistischen Denkweise müsste er danach bestrebt sein,
es zumindest teilweise wieder gut zu machen, indem er anderen Menschen hilft.
 

Tooraj

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Ich habe das was ich dazu geschrieben habe lieber nicht abgeschickt. Nur soviel,
du kotzt mich mit deinem Mitleid für Kinderficker so richtig an.

Solch emotional-launige Statements sind ein völlig normaler Vorgang in einer politischen Debatte.
Mach Dir also keine Sorgen. Wir schicken uns ja auch keine Hass-Kommentare. ;)
 

fallrohr

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Quelle:https://www.welt.de/vermischtes/art...den-und-soll-heute-in-Deutschland-landen.html

Ali B. hat im Irak die Tat gestanden und soll heute in Deutschland landen. Im Irak hätte man ihn
einfach aufgehängt, aber in Deutschland bekommt er "Vollpension"; natürlich ca. 15. Jahre
geschützte und stattlich verordnete bewachte Privatunterkunft, natürlich mit allen Rechten eines
Bürger.

Hoffentlich bekommt dieser zur selben Zeit wenigstens 1 x Freigang wie die Deutschen Insassen,
weiß man doch wie es zugeht. Da haben sogar deutsche Häftlinge noch so etwas wie deutsches
Ehrgefühl gegenüber ihren eigenen Landsleuten. Vielleicht nicht alle, aber einer würde schon
ausreichen, der sich mit Ali B. so ganz gerne mal so richtig privat unterhalten würde.

Hoffentlich wird jetzt nicht noch Deutschland zum Flüchtlingslager von Verbrechern, die gerne
in Deutschland in Vollpension und Sicherheit kostenlos gesund alt werden möchten.



Nachtrag: Als damals in England die Asyl-Industrie besonders Straffälligen Rechte zusprach,
die eigentlich Rechtevergehen u.a. Morde waren, hat man als Exempel mal einen dieser
versehentlich "flüchten lassen" beim Quartier-Wechsel Gericht - Zelle.
Den Ausgang kennen sicher einige. Das Ergebnis war eindeutig und wurde schneller gelöst,
wie weder Polizei mit Hochdruckfahndung noch das Gericht Recht sprechen konnte.

Jedenfalls hat England keinen Asyl-Mörder aus Steuern ernähren müssen. Vielleicht bekommt
man das ja hier auch mal so ganz elegant gelöst.


Von mir ein TOP!
 

fallrohr

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Ich höre bislang nur unqualifiziertes Geschimpfe des Deppen-Fraktion.

Jetzt meine ganz konkrete Frage: Was soll mit dem Täter geschehen ?

Rot von mir.

Mir mal für zwei Stunden überlassen!So von Mann zu Mann!Das reicht schon!
Gruß
 
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Ich höre bislang nur unqualifiziertes Geschimpfe des Deppen-Fraktion.

Jetzt meine ganz konkrete Frage: Was soll mit dem Täter geschehen ?

Was denkst du denn, wäre angebracht?

( Um deine Frage nicht mit einer Gegenfrage zu beantworten, die Strafprozessordnung ist relativ klar gestaffelt, was in so einem Fall passieren sollte! Ich schreibe später im Text, was ich für ihn angemessen halte! )

Die Höchststrafe sind 15 Jahre, wo man nach Regelbuch bereits nach 2 Jahren wieder raus sein kann!
( Es sei denn man macht deutlich, das man Hanibal Lector persönlich ist, aber selbst dann, man kann schauspielern und nicht jede Entscheidung muss korrekt und vertretbar sein! )

Hier ist sehr gut beschrieben, was Leute erwartet, die ein derartiges Verbrechen begangen haben oder begehen.
In der Realität, wird die Sicherungsverwahrung kaum bis spärlich eingesetzt,
häufig nur bei Leuten, denen man direkt ansieht, das wenn sie die Handschellen abkriegen, sofort irgend jemand anders töten werden und man theoretisch eine Drehtür im Gerichtsgebäude nutzen könnte um das erneut begangene Verbrechen abermals zu verhandeln...

Es läuft in 95% ALLER Fälle immer auf diesen §en hinaus ( Sofern nicht die besondere Schwere der Schuld tituliert wurde ) :
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Ich denke, es wäre angebracht diesen Jungen Menschen für mindestens 15 Jahre wegzuschließen.
Das wird aber nicht passieren,

denn A er ist vermutlich noch nach dem Jugendstrafrecht zu behandeln
und B denke ich hier weniger, das man die besondere Schwere der Schuld anpinnen wird!
( Man möge sich mal Richtersprüche der letzten Jahre anschauen und auch die Fälle dahinter und dann vergleichen, was dabei rauskommen wird am Ende ist klar! )

Und für alle, die mich fragen, warum das Board hier Spoiler-Code braucht...

Genau für sowas hier --->


_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß § 54 Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe aus der Summe einzelner zeitiger Freiheitsstrafen verhängt werden. So wird selbst ein hundertfacher schwerer Raub mit höchstens 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert, nicht aber mit 1500 Jahren Freiheitsstrafe.

Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach § 54 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Regelung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seither sind Urteile wie „zweimal lebenslang wegen Doppelmordes“ nicht mehr zulässig. Oftmals wird dem Verurteilten in diesem Fall jedoch im Urteilsspruch eine „besondere Schwere der Schuld“ bescheinigt.

Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange Freiheitsstrafe keine Anwendung. Hier liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Jugendstrafe, bei Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht wegen Mordes verurteilt werden, bei 15 Jahren Jugendstrafe, wenn 10 Jahre wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichen (§ 105 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz).

Bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, kann anstelle der durchaus möglichen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren erkannt werden (§ 106 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz).

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
Einem Verurteilten muss die grundsätzliche und gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187, 253 ff.). Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe im Sinne einer von vornherein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode.

Gesetzliche Regelung
Demgemäß sind in § 57a StGB die Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:

15 Jahre Freiheitsstrafe müssen verbüßt sein. Dabei sind Zeiten, die der Gefangene aus Anlass der Straftat in Untersuchungshaft verbracht hat, vollumfänglich anzurechnen.
Die Freilassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Das Gericht hat auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht. Allerdings kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon die Vermutung, der Entlassene werde z. B. gelegentlich Cannabis erwerben oder Ladendiebstähle begehen, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Haft rechtfertigen. Auch darf das Gericht seine ablehnende Entscheidung nicht ohne Weiteres damit begründen, dass der Verurteilte noch nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen gezeigt habe, dass er in Zukunft keine Straftaten begehen werde: Es muss auch prüfen, ob die Justizvollzugsanstalt zu Recht keine Lockerungen gewährt hatte.[1][2]
Es darf keine besondere Schwere der Schuld vorliegen. Hat das Gericht bei seinem Urteil über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche festgestellt, so kann der Straftäter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach 15 Jahren, sondern allerfrühestens nach 17 Jahren rechnen.[3] In diesem Fall legt die Strafvollstreckungskammer nach 15 Jahren fest, wie viel Strafe noch wegen der Schuld verbüßt werden muss, bis der Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann, wenn dies dann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (siehe oben) verantwortet werden kann. Dabei gibt es keine feste Obergrenze. Beispielsweise wurde beim RAF-Terroristen Christian Klar eine Mindestverbüßungszeit von 26 Jahren und bei dem Frauenmörder der 1950er-Jahre Heinrich Pommerenke von 42 Jahren festgelegt.[4] Meist werden aber nicht mehr als 10 zusätzliche Jahre verhängt. Besondere Schuldschwere ist zu bejahen, wenn gegenüber vergleichbaren Taten ein deutlich höheres Maß an Schuld vorliegt – aufgrund der Tat (mehrfacher Mord, erbarmungslose Brutalität, höchst grausame bzw. qualvolle Behandlung des Opfers), der Motive (besondere Verwerflichkeit) oder der Täterpersönlichkeit (abartige sexuelle oder gewalttätige Neigungen). Allerdings ist zu beachten, dass es bis dato keinerlei gesetzliche Normierung des Begriffes „besondere Schwere der Schuld“ gibt. Gerichte müssen sich bei der Entscheidung daher meist an Urteilsbegründungen des Bundesgerichtshofes orientieren. Soweit die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erlassen wurde, werden alle Taten zusammengenommen bewertet (§ 57b StGB).
Der Verurteilte muss einwilligen. Auf seinen Antrag trifft die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung. Lehnt sie ab, so kann sie eine Art Sperrfrist von höchstens zwei Jahren bestimmen (Absatz 4). Ein neuer Antrag kann erst nach Fristablauf gestellt werden, woraufhin abermals und auf Grundlage des aktuellen Entwicklungsstandes des Gefangenen überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Haft nun vorliegen.
Die neben der lebenslangen Freiheitsstrafe verhängbare Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist keine Strafe, sondern eine "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" bei Tätern, die fortdauernd eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Wenn diese Gefahr nicht mehr besteht, muss auch die Sicherungsverwahrung ausgesetzt werden, allerdings mit intensiveren Auflagen als bei der Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Neben dieser juristischen Haftentlassung auf Bewährung nach § 57 a StGB kommt eine Begnadigung (bei Terroristen durch den Bundespräsidenten) – wie der Fall des RAF-Terroristen Christian Klar zeigt – nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht, und zwar nur dann, wenn dem Gericht bei der Festlegung der Mindestverbüßungszeit entlastende Umstände nicht bekannt waren.[5]
 

Van der Graf Generator

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Das ist das perfekte BILD Niveau.
Pöbel live.

BILD -- war das nicht das Blatt, welches vor erst 3 Jahren die ultimative- "refugees welcome, bring your families" angenommen hatte und jeden beleidigt hatte, der das abgelehnt hat?

https://www.bild.de/news/inland/flu...ir-helfen-refugees-welcome-42402692.bild.html

https://www.bild.de/byou/2015/fluec...um-wir-uns-auf-euch-freuen-42397998.bild.html

https://www.bild.de/news/topics/fluechtlingshilfe/wir-helfen-buehne-42385428.bild.html

Und jetzt magst du die BILD ploetzlich nicht?
 

Van der Graf Generator

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Jetzt meine ganz konkrete Frage: Was soll mit dem Täter geschehen ?

Das, was im Irak als angemessene Strafe angesehen wuerde: Tod.
Wenn Deine brd auch erst aufgrund des fortwaehrenden Zuzugs von Muslimen und deren Fertilitaet islamische Gesetze bekommt, erst schleichend und dann immer schneller, so wette ich, Du wirst dann gluehender Befuerworter der Todesstrafe, weil die Initiative dann ja von Muslimen ausgeht.
 

Smoker

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Ich sehe jetzt schon wie das ausgeht...
- vermindert Schuldfähig weil "angeblich" besoffen.
- 20 Jahre alt (da geht doch was mit Jugendstrafrecht...)
- traumatisiert schwere Kindheit und geständig

alles in allem denke ich daß er kaum mehr als 3 Jahre sitzt.
 
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Ich sehe jetzt schon wie das ausgeht...
- vermindert Schuldfähig weil "angeblich" besoffen.
- 20 Jahre alt (da geht doch was mit Jugendstrafrecht...)
- traumatisiert schwere Kindheit und geständig

alles in allem denke ich daß er kaum mehr als 3 Jahre sitzt.

Du bist ein alternativloser AfD-Seher, zweifellos.
Klugscheißen.. ist das jetzt euer Programm?
 

Wer ist gerade im Thread? PSW - Foristen » 0 «, Gäste » 1 « (insges. 1)

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