Aktuelles
  • Hallo Neuanmeldung und User mit 0 Beiträgen bisher (Frischling)
    Denk daran: Bevor du das PSW-Forum in vollen Umfang nutzen kannst, stell dich kurz im gleichnamigen Unterforum vor: »Stell dich kurz vor«. Zum Beispiel kannst du dort schreiben, wie dein Politikinteresse geweckt wurde, ob du dich anderweitig engagierst, oder ob du Pläne dafür hast. Poste bitte keine sensiblen Daten wie Namen, Adressen oder Ähnliches. Bis gleich!

Baurecht: Defizitäre Beteiligung der Städte und Gemeinden bei Bauvorhaben

PSW - Foristen die dieses Thema gelesen haben: » 0 «  

Tilman21

denkender Bürger
Registriert
13 Dez 2015
Zuletzt online:
Beiträge
19
Punkte Reaktionen
0
Punkte
0
Website
www.wiki.igsz.de
Geschlecht
Baurecht: Defizitäre Beteiligung der Städte und Gemeinden bei Bauvorhaben

Wenn eine Baugenehmigung erteilt wird, muß sich die Genehmigungsbehörde für ihre Entscheidung das OK der Gemeinde/Stadt abholen, in der das Bauvorhaben stattfindet (gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB). Das gilt auch für Bauvorhaben, die nicht im wesentlichen nach Baurecht, sondern z. B. Immissionsschutzrecht genehmigt werden sollen. Unter letztere Bestimmung fallen u. a. Windkraftanlagen. Stellt sich die Gemeinde ohne rechlich triftige Begründung quer, kann die Genehmigungsbehörde das verweigerte OK "ersetzen". Das ist oft Anlaß zum rechtlichen Streit.

Dabei ist diese Regelung ein Nährboden für vielerlei genehmigungsrelevante Abenteuerlichkeiten. Und meistens werden die Gemeinden/Städte in einem Verfahren ganz am Anfang beteiligt, wo noch gar nicht 'raus ist, welche Entscheidung die Genehmigungsbehörde dann am Ende trifft. Vielmehr bleibt es so bei der gemeindlichen/städtischen Zustimmung zu einem (nicht nur in Sachen Windenergie mehr oder weniger maroden) Antragsmaterial.

Hinzu kommt eine zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Gemeinde vor allem bei größeren Projekten wie WKA noch gar nicht voraussehbare inflationäre Nebenbestimmungsflut. Diese pervertiert den verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn von Nebenbestimmungen (vgl. z. B. § 12 BImSchG), nämlich die gesetzkonforme Ausnutzung einer Genehmigung zu sichern, dadurch, daß die Nebenbestimmungen stattdessen zu einem nennenswerten Teil dazu dienen, Antragsdefizite aufzufangen, sprich marode Anträge zu sanieren und zu modifizieren.

Die Annahme liegt nicht fern, daß sich das alles sicher auch in der Furcht der Genehmigungsbehörden begründet, sonst (politischen) Ärger mit Investoren zu bekommen. Dies geht überein mit einem Trott, der schon mehrere Generationen von Genehmigungsbehörden- respektive v.a. Bauaufsichtsbehördenmitarbeitern - auch durch vom jew. Bundesland vorgegebene Formulare - prägt und geprägt hat.

Um den Trott ein wenig aufzumischen und politische Unruhe zu stiften (schlafende Hunde.....), betreibe ich nun eine Attacke gegen die untauglichen rechtlichen Bestimmungen des § 36 Baugesetzbuch). Ein Schelm ist, der meint, ich suchte dabei nicht auch zahlreiche Mitzeichner ..... ;).




http://www.wiki.igsz.de
 

Wer ist gerade im Thread? PSW - Foristen » 0 «, Gäste » 1 « (insges. 1)

Neueste Beiträge

Iran gegen Israel
Ich habe in meinem Leben bisher nicht viel chemische Desinfektionsmittel verwendet...
Bild des Tages
^^ mein "erster" war grau...dann kam ne "rosa Sau"....jetzt Karte °^ war alles seinen...
Die totgesagte Welt
Der herrschende Materialismus betrachtet den Menschen und die Welt als sinn- und leblose Apparaturen.
Sektor für Sektor
Oben