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Baurecht: Defizitäre Beteiligung der Städte und Gemeinden bei Bauvorhaben
Wenn eine Baugenehmigung erteilt wird, muß sich die Genehmigungsbehörde für ihre Entscheidung das OK der Gemeinde/Stadt abholen, in der das Bauvorhaben stattfindet (gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB). Das gilt auch für Bauvorhaben, die nicht im wesentlichen nach Baurecht, sondern z. B. Immissionsschutzrecht genehmigt werden sollen. Unter letztere Bestimmung fallen u. a. Windkraftanlagen. Stellt sich die Gemeinde ohne rechlich triftige Begründung quer, kann die Genehmigungsbehörde das verweigerte OK "ersetzen". Das ist oft Anlaß zum rechtlichen Streit.
Dabei ist diese Regelung ein Nährboden für vielerlei genehmigungsrelevante Abenteuerlichkeiten. Und meistens werden die Gemeinden/Städte in einem Verfahren ganz am Anfang beteiligt, wo noch gar nicht 'raus ist, welche Entscheidung die Genehmigungsbehörde dann am Ende trifft. Vielmehr bleibt es so bei der gemeindlichen/städtischen Zustimmung zu einem (nicht nur in Sachen Windenergie mehr oder weniger maroden) Antragsmaterial.
Hinzu kommt eine zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Gemeinde vor allem bei größeren Projekten wie WKA noch gar nicht voraussehbare inflationäre Nebenbestimmungsflut. Diese pervertiert den verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn von Nebenbestimmungen (vgl. z. B. § 12 BImSchG), nämlich die gesetzkonforme Ausnutzung einer Genehmigung zu sichern, dadurch, daß die Nebenbestimmungen stattdessen zu einem nennenswerten Teil dazu dienen, Antragsdefizite aufzufangen, sprich marode Anträge zu sanieren und zu modifizieren.
Die Annahme liegt nicht fern, daß sich das alles sicher auch in der Furcht der Genehmigungsbehörden begründet, sonst (politischen) Ärger mit Investoren zu bekommen. Dies geht überein mit einem Trott, der schon mehrere Generationen von Genehmigungsbehörden- respektive v.a. Bauaufsichtsbehördenmitarbeitern - auch durch vom jew. Bundesland vorgegebene Formulare - prägt und geprägt hat.
Um den Trott ein wenig aufzumischen und politische Unruhe zu stiften (schlafende Hunde.....), betreibe ich nun eine Attacke gegen die untauglichen rechtlichen Bestimmungen des § 36 Baugesetzbuch). Ein Schelm ist, der meint, ich suchte dabei nicht auch zahlreiche Mitzeichner ..... .
http://www.wiki.igsz.de
Wenn eine Baugenehmigung erteilt wird, muß sich die Genehmigungsbehörde für ihre Entscheidung das OK der Gemeinde/Stadt abholen, in der das Bauvorhaben stattfindet (gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB). Das gilt auch für Bauvorhaben, die nicht im wesentlichen nach Baurecht, sondern z. B. Immissionsschutzrecht genehmigt werden sollen. Unter letztere Bestimmung fallen u. a. Windkraftanlagen. Stellt sich die Gemeinde ohne rechlich triftige Begründung quer, kann die Genehmigungsbehörde das verweigerte OK "ersetzen". Das ist oft Anlaß zum rechtlichen Streit.
Dabei ist diese Regelung ein Nährboden für vielerlei genehmigungsrelevante Abenteuerlichkeiten. Und meistens werden die Gemeinden/Städte in einem Verfahren ganz am Anfang beteiligt, wo noch gar nicht 'raus ist, welche Entscheidung die Genehmigungsbehörde dann am Ende trifft. Vielmehr bleibt es so bei der gemeindlichen/städtischen Zustimmung zu einem (nicht nur in Sachen Windenergie mehr oder weniger maroden) Antragsmaterial.
Hinzu kommt eine zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Gemeinde vor allem bei größeren Projekten wie WKA noch gar nicht voraussehbare inflationäre Nebenbestimmungsflut. Diese pervertiert den verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn von Nebenbestimmungen (vgl. z. B. § 12 BImSchG), nämlich die gesetzkonforme Ausnutzung einer Genehmigung zu sichern, dadurch, daß die Nebenbestimmungen stattdessen zu einem nennenswerten Teil dazu dienen, Antragsdefizite aufzufangen, sprich marode Anträge zu sanieren und zu modifizieren.
Die Annahme liegt nicht fern, daß sich das alles sicher auch in der Furcht der Genehmigungsbehörden begründet, sonst (politischen) Ärger mit Investoren zu bekommen. Dies geht überein mit einem Trott, der schon mehrere Generationen von Genehmigungsbehörden- respektive v.a. Bauaufsichtsbehördenmitarbeitern - auch durch vom jew. Bundesland vorgegebene Formulare - prägt und geprägt hat.
Um den Trott ein wenig aufzumischen und politische Unruhe zu stiften (schlafende Hunde.....), betreibe ich nun eine Attacke gegen die untauglichen rechtlichen Bestimmungen des § 36 Baugesetzbuch). Ein Schelm ist, der meint, ich suchte dabei nicht auch zahlreiche Mitzeichner ..... .
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