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Freigeld nach Silvio Gesell - Pro und Contra

Watson

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ja Watson, oder soll ich sagen, Sherlock
kennen wir doch alles

erst versuchten die Mütter über teure Mieten die Gewinne der Töchter abzusaugen, dem ist schon seit Jahren ein Riegel vorgeschoben
dann versuchten sie das "berühmte" Starbucksmodell, also den Töchtern Lizenzgebühren in Rechnung zu stellen und damit die Gewinne zu verschieben, auch das ist seit Jahren durch die Fiskalpolitik beendet

wenn Töchter also per Lizenzgebühren ihre Gewinne ans Mutterhaus verschieben, bezahlen sie auf diese Lizenzgebühren ... was ??!
genau ... Steuern
uuuuuhhhhuuuu

übrigens:
#17.477
du erinnerst dich ?!!?

Quatschkopf,

zahlt die inländiche Tochter an die Mutter, erhöht sich der Gewinn der Mutter ( Organträger) als Leistungsempfänger ( = Betriebseinnahme ) und der abzuführende Gewinn der Tochter (Organgesellschaft) mindert sich (da Betriebsausgabe ) am Verhältnis der Abführung des Gesamtgewinn Organgesellschaft an Organträger ändert sich nichts. Somit entsteht keine Ertragsteuer bei der Organgesellschaft. Wir reden vom Normalfall !!!!

Ist die Lizenzgebühr im Ausnahmefall nach Fremdvergleich überhöht, dann würde ein Korrektur als Mehrausschüttung vorgenommen und die Abzugsteuer 25 % für die Mehrausschüttung müsste die Organgesellschaft ( Organgesellschfat ) tragen = Sonderfall !!! wie fiele andere. Nochmal: wir reden über den Normalfall !!!!!!!!

Dein untaugliches Beipiel steck dir an den Hut.

Reicht zur Einführung, vergess das tröten nicht.
 

sportsgeist

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Quatschkopf,

zahlt die inländiche Tochter an die Mutter, erhöht sich der Gewinn der Mutter ( Organträger) als Leistungsempfänger ( = Betriebseinnahme ) und der abzuführende Gewinn der Tochter (Organgesellschaft) mindert sich (da Betriebsausgabe ) am Verhältnis der Abführung des Gesamtgewinn Organgesellschaft an Organträger ändert sich nichts. Somit entsteht keine Ertragsteuer bei der Organgesellschaft. Wir reden vom Normalfall !!!!

Ist die Lizenzgebühr im Ausnahmefall nach Fremdvergleich überhöht, dann würde ein Korrektur als Mehrausschüttung vorgenommen und die Abzugsteuer 25 % für die Mehrausschüttung müsste die Organgesellschaft ( Organgesellschfat ) tragen = Sonderfall !!! wie fiele andere. Nochmal: wir reden über den Normalfall !!!!!!!!

Dein untaugliches Beipiel steck dir an den Hut.

Reicht zur Einführung, vergess das tröten nicht.
Sherlock, bist du schon wieder ertappt

du kriegst die Gewinne der Tochter nicht mit Lizenzen an die Mutter verschoben
oder soll ich sagen ... nicht mehr

so dumm ist der Fiskus nun auch nicht
oder soll ich sagen ... nicht immer
 

Watson

Deutscher Bundeskanzler
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Sherlock, bist du schon wieder ertappt

du kriegst die Gewinne der Tochter nicht mit Lizenzen an die Mutter verschoben
oder soll ich sagen ... nicht mehr

so dumm ist der Fiskus nun auch nicht
oder soll ich sagen ... nicht immer
Was willst du eigentlich, bleibe mal am Leiten und haue nicht ständig Achtelwissen in einem Durcheinader ständig in die Debatte, Mit deinem Lizenzgehampel willst du nur von deinem Schmalhanswissen ablenken.
Lies richtig ! Im Normal wird ja auch nichts verschoben ( = Gleichklang Betriebseinnahem und Betriebsausgabe im Organkreis landet der Gewinn da, wo er versteuer wird ) nur im genannten Sonderfall ( andere sind auch möglich ). wird verschoben, dann greift der Fiskus ein.
 

sportsgeist

Deutscher Bundespräsident
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Was willst du eigentlich, bleibe mal am Leiten und haue nicht ständig Achtelwissen in einem Durcheinader ständig in die Debatte, Mit deinem Lizenzgehampel willst du nur von deinem Schmalhanswissen ablenken.
Lies richtig ! Im Normal wird ja auch nichts verschoben ( = Gleichklang Betriebseinnahem und Betriebsausgabe im Organkreis landet der Gewinn da, wo er versteuer wird ) nur im genannten Sonderfall ( andere sind auch möglich ). wird verschoben, dann greift der Fiskus ein.
Sherlock, bevor wir jetzt in die Illegalität und/oder Steuertrickserei abgleiten, bleiben wir doch einfach mal beim Normal- und Regelfall
und klären den mal zuerst

und der war in #17.477 kurz qualitativ und auch quantitativ umrissen
würdest du also so freundlich sein, und eine Lösung für #17.477 präsentieren, bevor wir hier in einen kackophonischen Nebel abgleiten, wie und wo und warum Schachtelkonstruktionen Steuerumgehung oder Steueroptimierung oder gar Steuerhinterziehung betreiben könnten

das war nämlich gar nicht Gegenstand der ursprünglichen Fragestellung
 
G

Gelöschtes Mitglied 2265

Und hier das Urteil:
Dieser Strang wird geschlossen und wieder neu eröffnet.
Damit die Jünger der Freigeldsekte wieder vorne predigen können ...

😂
 

Fredericus Rex

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Und hier das Urteil:
Dieser Strang wird geschlossen und wieder neu eröffnet.
Damit die Jünger der Freigeldsekte wieder vorne predigen können ...

😂
Dafür bin ich auch!
Ich habe nämlich den Scheißdreck den sie vorne geschrieben haben bereits vergessen und Strang nochmal von vorne zu lesen ist einfach zu öde ......
 
G

Gelöschtes Mitglied 2265

Ich werde mal noch ein wenig arbeiten - das Wetter ist so schön. Und durch die europäische Maskenpflicht begegnen einem nicht so viele Dreckfressen ...
 

Fredericus Rex

Deutscher Bundeskanzler
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Erheiterung.
Der Trötenmann bräuchte nur in den Vordruck Körperschaftssteuererklärung zu schauen, dann würde er feststellen, deas die Tochter vor Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ihren Gewinn zur Organmutter rüberschiebt, also kein ertragssteuerpflichtiges Einkommen bei der Tochter entsteht. Wir reden hier über den Normalfall ! nicht über Sondertatbestände ( z.B. Mehr- oder Weniger-Abführungen , Tatbestände nach § 16 KSTG etc )

Zeile 91​


Im Organkreis werden die Kürzungen und Hinzurechnungen nach § 8b KStG in Zeile 14 fortfolgende der Anlage OT vorgenommen.


Gewinnkorrekturen bei Organschaft


Zeile 93:​


Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 15 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 93 bis 100 der Anlage GK vorzunehmen.

Allgemeines zur Anlage OT

Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 15 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 93 bis 100 der Anlage GK vorzunehmen.


Einkommenszurechnung

Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.


Werte der Organgesellschaft, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind

Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)​

§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft​


(1) 1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Mit Gesetzen brauchst du dem Sportsgeist gar nicht erst zu kommen.
Bei ihm gilt:
Tritt eine Idee in einen holen Kopf dann füllt sie ihn voll aus.
Dagegen kann doch kein Steuergesetz anstinken .....
 

Wer ist gerade im Thread? PSW - Foristen » 0 «, Gäste » 3 « (insges. 3)

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