1. Es sind keine Rechten, sondern tumbe Faschos. Du hast offenbar keinerlei Orientierung.
2. Obdachlose werden häufiger von Ausländern vermöbelt.
3. das Nagelbombenattentat wurde von Deutschen verübt? Wo sind die Beweise, indizien?
4. Die meisten Asylantenheime wurden und werden von Ausländern angezündet, sei es durch falsche Bedienung eines Herdes, Stromklau, Feuermachen in der Bude, ein schickeres Heim haben wollen oder interkulturelle Reibereien.
Alles waren selbstverständlich andere. Es verwundert nur die ellenlange Vorstrafenregister der rechten Funktionäre und deren Mitglieder.
Aber fangen wir doch gleich mal mit Opferschutz an, was angeblich den Rechten ja so am Herzen liegt.
Straftatbestände und Hinweise auf rechte Tatmotivationen
Den meisten Menschen, die von Rechten bedroht, beleidigt und angegriffen werden, ist nicht bekannt, welche Handlungen und Äußerungen strafbar sind. Dazu kommt, dass die rechte Tatmotivation im Strafverfahren in der Regel erst bewiesen werden muss. Die Kenntnis von Straftatbeständen sowie von Anzeichen, die eine rechte Tatmotivation belegen können, ist daher bedeutsam.
Rechte GewalttäterInnen machen sich häufig verschiedener Delikte schuldig. Neben Körperverletzungsdelikten sind dies oft Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Volksverhetzung und das Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen. Für die juristische, öffentliche und politische Bewertung von Gewaltaten ist die Klärung der Tatmotivationen wesentlich. Es liegt im Interesse von Opfern, dass die Tatmotive klar herausgearbeitet werden; allein schon um zu vermeiden, dass der Angriff auf sie durch ein unangemessenes Urteil gerechtfertigt wird. Dazu ist es wichtig, alle Hinweise auf eine rechte Motivation zu notieren und in das Verfahren einzubringen.
Eine rechte Tatmotivation kann strafverschärfend wirken. Aus diesem Grund versuchen die VerteidigerInnen rechter GewalttäterInnen in der Regel, jegliche Hinweise auf Rechtsextremismus aus dem Verfahren herauszuhalten. Zugleich werden sie häufig versuchen, die Handlungen ihrer MandantInnen in ein anderes Licht zu rücken. So wird häufig dargestellt, dass die Gewalttat durch exzessiven Alkoholkonsum und ein als provozierend empfundenes Verhalten des Opfers ausgelöst wurde. Da VerteidigerInnen die Aufgabe haben, die Interessen ihrer MandantInnen zu vertreten, ist das aus ihrer Perspektive folgerichtig.
Hinweise auf eine rechte Tatmotivation
Offenkundig ist eine rechte Tatmotivation naheliegend, wenn im Kontext der Gewalttat rechte Äußerungen fallen.
Das sind häufig der »Hitlergruß« oder missachtende Reden über gesellschaftliche Gruppen, wenn etwa Linke als »Zecken« bezeichnet werden; oder Ähnliches. Dies ist schon ohne Gewalt strafbar. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Symbole und Codes der rechten Szene, die jedoch – unter anderem aufgrund der Strafverfolgung – nicht immer für Außenstehende erkennbar sind. Populär sind Buchstabenkürzel und Zahlencodes, von denen »88« für »Heil Hitler!« und »18« für »Adolf Hitler« nur die Bekanntesten sind. Auch gibt es in der der rechten Szene eindeutige Markenvorlieben bei der Bekleidung. Das bekannteste Beispiel ist »Thor Steinar«, aber es gibt sehr viele Marken. Eine solche Bekleidung ist ein Hinweis, aber kein eindeutiges Zeichen, da die gleichen Marken zum Teil auch in anderen, nicht-rechten Jugendszenen getragen werden.
Opfer und ZeugInnen sollten versuchen, sich an die Bekleidung und darauf gedruckte Kürzel, Codes, Logos sowie Anhänger und Tätowierungen zu erinnern. Um zu ermitteln, ob es sich um rechte Symbole handelt, kann die Dokumentation »Das Versteckspiel« zurate gezogen werden, die im Internet zur Verfügung steht. Für einen Hinweis auf eine rechte Tatmotivation ist unerheblich, ob eine Äußerung oder ein Zeichen an sich strafbar ist.
Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch)
Wer sich durch andere beleidigt fühlt, kann eine Strafanzeige stellen. Es muss außerdem ein Strafantrag gestellt werden, denn Beleidigungen werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Eine Beleidigung liegt unter anderem dann vor, wenn die Ehre einer Person durch herabsetzende Äußerungen verletzt wird. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu einem Jahr Haft. Beleidigungen durch Rechte erfüllen häufig den Straftatbestand der Volksverhetzung. Es ist ratsam, den Wortlaut der beleidigenden Äußerung genau zu notieren.
Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch)
Wer zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, wer die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung oder Verleumdung bestimmter Teile der Bevölkerung angreift, macht sich der Volksverhetzung schuldig. Das betrifft öffentliche Reden und Artikel in Zeitschriften, auf Flugblättern oder im Internet. Im Gegensatz zur Beleidigung richtet sich die Volksverhetzung gegen ganze Gruppen von Menschen und stört den öffentlichen Frieden. Das Leugnen, Billigen oder Verharmlosen nationalsozialistischer Verbrechen gilt ebenfalls als Volksverhetzung. Im Jahr 2005 ist der entsprechende Paragraf 130 im Strafgesetzbuch (StGB) erheblich erweitert worden. So können RichterInnen den Spruch »Ausländer raus« als Volksverhetzung verurteilen. Auch wenn Personengruppen als »Parasiten« bezeichnet werden, kann dies den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Das Strafmaß reicht bei Volksverhetzung von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Haft.
Verbreiten von Propaganda verfassungswidriger Organisationen (§ 86 Strafgesetzbuch)
Vereine und Parteien, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, können verboten werden. Neben nationalsozialistischen Organisationen und Nachfolgeorganisationen sind dies Vereine, Parteien oder Kameradschaften, die rassistische oder antisemitische Ziele verfolgen. Der Besitz und die Verbreitung aller Propagandamittel (Artikel, Bücher, Flugblätter, Lieder, CDs, …) dieser Organisationen ist verboten. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Gefängnis.
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Strafgesetzbuch)
Mit dem Verbot einer verfassungswidrigen Organisation ist es auch nicht erlaubt, ihre Symbole zu verwenden. Das betrifft auch nationalsozialistische Organisationen und damit unter anderem das Hakenkreuz, den »Hitlergruß«, die SS-Runen sowie zahlreiche weniger bekannte NS-Insignien und Grußformeln. Der »Hitlergruß« wird häufig von rechten GewalttäterInnen ausgeführt. Er setzt sich zusammen aus dem Heben des bis in die Finger gestreckten rechten Arms und dem Ruf »Sieg Heil!« oder »Heil Hitler!«. Beide Elemente dieses Grußes sind verboten. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Haft.
Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch)
Wer mit Gewalt oder durch Drohung »mit einem empfindlichen Übel« andere zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingt, macht sich strafbar. Das kann der Fall sein, wenn eine Gruppe Rechter andere Menschen am Weitergehen hindern oder sie unter Androhung von Gewalt zu bestimmten Äußerungen zwingen. Nötigungen werden häufig mit Geldstrafen, im Höchstfall mit drei Jahren Haft bestraft.
Bedrohung (§ 241 Strafgesetzbuch)
Klassische Bedrohungen sind Sätze wie »Ich bringe Dich um«, »Wir kriegen Dich«, »Das nächste Mal bist Du dran«. Jemand kündigt also eine Straftat an, die er oder sie gegen das Opfer begehen will. Dabei ist unerheblich, ob dazu ein konkreter Plan vorhanden ist. Wegen Bedrohung Angeklagte haben üblicherweise mit Geldstrafen zu rechnen, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann verhängt werden.
Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch)
Eine Körperverletzung liegt vor, wenn jemand die Gesundheit Anderer schädigt. Dabei ist schon der Versuch strafbar. Ausnahme ist die Notwehr. Wer sich verteidigt, um einen Angriff auf die eigene Person abzuwehren und dabei die TäterInnen verletzt, macht sich nicht strafbar. Die Verhältnismäßigkeit der Abwehr muss allerdings beachtet werden. Im Strafgesetzbuch werden verschiedene Formen der Körperverletzung unterschieden:
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 Strafgesetzbuch): Wird zu der Körperverletzung eine Waffe oder einen waffenähnlichen Gegenstand benutzt, wird sie von mehreren TäterInnen ausgeführt oder wird das Leben des Opfers gefährdet, gilt dies als gefährliche Körperverletzung. Waffenähnliche Gegenstände können unter anderem Flaschen, Holzlatten, Eisenstangen oder stahlkappenbewehrte Stiefel sein. Die gefährliche Körperverletzung kann in minderschweren Fällen mit drei Monaten bis fünf Jahre bestraft werden, in anderen Fällen gilt ein Strafmaß von sechs Monaten bis zehn Jahre.
Schwere Körperverletzung (§226 Strafgesetzbuch):Bei dieser Straftat werden die Folgen für das Opfer besonders berücksichtigt. Kann das Opfer nach dem Angriff nicht mehr hören, sprechen oder auf einem oder beiden Augen nicht mehr sehen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit verloren gegangen ist, wenn ein Körperteil so verletzt wird, dass es nicht mehr gebraucht werden kann (z.B. durch Lähmung, geistige Behinderung) werden die TäterInnen in mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minderschweren Fällen reicht das Strafmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis.
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Strafgesetzbuch): Wenn das Opfer durch die Körperverletzung stirbt, liegt das Mindeststrafmaß bei mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe.
Mord (§ 211 Strafgesetzbuch)
Wer einen Menschen aus niederen Beweggründen tötet, wird wegen Mordes angeklagt. Der Versuch ist strafbar. Zu den niederen Beweggründen kann eine rechte Tatmotivation zählen.
Brandstiftung (§§ 306, 306a-f Strafgesetzbuch)
Die Brandstiftung ist eine besondere Form der Sachbeschädigung und eine sogenannte gemeingefährliche Straftat. Es werden unter anderem die schwere, besonders schwere und die Brandstiftung mit Todesfolge unterschieden. Entscheidend ist im Besonderen, ob der Tod eines Menschen dabei intendiert oder in Kauf genommen wird. Eine Brandstiftung kann mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden.