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Schweizer Initiative 1:12

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Hallo liebe Leute,

mich würde interessieren, was ihr von der Schweizer Initiative 1:12 haltet, die vsl. in diesem Herbst zur Abstimmung kommt.

Die Initiatoren wollen die Verfassung um folgende Passage ergänzen:

Art. 110a (neu) Lohnpolitik
1 Der höchste von einem Unternehmen bezahlte Lohn darf nicht höher sein als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen bezahlten Lohnes. Als Lohn gilt die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden.
2 Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er regelt insbesondere:
a. die Ausnahmen, namentlich betreffend den Lohn für Personen in Ausbildung, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Menschen mit geschütztenArbeitsplätzen;
b. die Anwendung auf Leiharbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Mit anderen Worten: Die bestbezahlten Angestellten sollen maximal das Zwölffache des Lohnes bekommen, wie die am schlechtesten bezahlten. Oder: Kein Angestellter soll im Monat mehr verdienen als der am schlechtesten bezahlte Angestellte im Jahr.

www.1-12.ch
 
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Ich fürchte, dass diese Regelung,

Hallo liebe Leute,

mich würde interessieren, was ihr von der Schweizer Initiative 1:12 haltet, die vsl. in diesem Herbst zur Abstimmung kommt.

Die Initiatoren wollen die Verfassung um folgende Passage ergänzen:

Art. 110a (neu) Lohnpolitik
1 Der höchste von einem Unternehmen bezahlte Lohn darf nicht höher sein als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen bezahlten Lohnes. Als Lohn gilt die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden.
2 Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er regelt insbesondere:
a. die Ausnahmen, namentlich betreffend den Lohn für Personen in Ausbildung, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Menschen mit geschütztenArbeitsplätzen;
b. die Anwendung auf Leiharbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Mit anderen Worten: Die bestbezahlten Angestellten sollen maximal das Zwölffache des Lohnes bekommen, wie die am schlechtesten bezahlten. Oder: Kein Angestellter soll im Monat mehr verdienen als der am schlechtesten bezahlte Angestellte im Jahr.

www.1-12.ch

durch Umstrukturierungen und neu Ordnung der Unternehmen unterlaufen werden. Einheiten in der Form von GmbH`s z.B.
 
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völlig richtig..

durch Umstrukturierungen und neu Ordnung der Unternehmen unterlaufen werden. Einheiten in der Form von GmbH`s z.B.

Um den jeden angedachten Einschnitt zu umgehen, brauche ich noch nicht eine Umwandlung von Firmenstrukturen. Das Ganze wird durch einen völlig legalen Weg ins Lehre laufen gelassen. Ich stelle den Vorstand, den Geschäftsführer nicht mehr an, sondern verpflichte ihn per Werkvertrag als gewerblichen Selbständigen.......Vertragsfreiheit ist Vertragsfreiheit..jeder Eingriff dahinein wäre verfassungswidrig ! Ganz sicher und ganz legaler Weg alle Kappungen von Gehältern aus dem Weg zu gehen.

Liegt alles schon in der Schubladen, wenn es zum worst case kommen sollte. Da die Verantwortlichen über diese Dinge auch Bescheid wissen, wird es so etwas wie die 1: 12 Initiative vorschlägt, nie Wirklichkeit werden..


echt :coffee:
 
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Was ich von einer gesetzlichen Obergrenze von AN-Einkommen halte? NICHTS! ÜBERHAUPT NICHTS!
Begründung: Es würde sich um einen willkürlichen Eingriff in die Vertragsfreiheit handeln. Einem Unternehmer oder den Gesellschaftern von Unternehmen muss es freigestellt bleiben, in welcher Höhe sie ihr Führungspersonal entlohnen.

Ein ganz anderes Thema sind die Untergrenzen. Diskutieren wir aber jetzt nicht.

Wenn der Staat der Meinung ist bei den Einkommen Obergrenzen setzen zu müssen, dann kann er das ja tun.
Hier würde z.B. die Möglichkeit bestehen, die steuerliche Absetzung von AN-Einkommen als Betriebsausgaben zu begrenzen.
Finden wir im Steuerrecht zu Hauf (z.B. Vorsorgeaufwendungen, Berücksichtigung vom Spendenabzug. Kinderbetreuungskosten usw.)

DAS wäre auch ein Schritt zum staatlichen Schuldenabbau durch erhöhte Steuereinnahmen.
Nur Naivlinge können der Meinung sein, dass eine Begrenzung der AN-Einkommen nach oben hin eine Preissenkung nach sich ziehen würde.

Nachtrag: Unter Einkommen verstehe ich neben der lfd. Entlohnung natürlich auch Boni, Aktienüberlassung, Altersregelungen usw.
Eben die gesamte Entlohnung eines Beschäftigten steuerlich als Betriebsausgaben begrenzen.
 
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Casque
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Was ich von einer gesetzlichen Obergrenze von AN-Einkommen halte? NICHTS! ÜBERHAUPT NICHTS!

Effektiv gesehen sprechen wir hier ja gar nicht von einer Begrenzung, sondern lediglich von einer Kopplung. Es ist nämlich letztlich total egal, was das Führungspersonal verdient, solange auch die unteren Gehaltsebenen davon profitieren.

Dem Problem mit der Zergliederung von Unternehmen treten die Initiatoren mit den Argumenten entgegen, dass
1) praktisch schon alles ausgelagert wurde, was auszulagern ist;
2) eine notwendige Prüfung ergeben müsste, ob es sich bei einer Auslagerung tatsächlich um ein eigenständiges Unternehmen handelt (mehrere Auftraggeber etc.) oder eigentlich doch um einen Teil einer größeren Einheit.

Dem Werkvertrag als gewerblich Selbstständigen stehen schon heute gewisse Regelungen bzgl. "Scheinselbstständigkeit" entgegen. Auch hier wäre insofern lediglich gesetzlich zu Regeln, was zum Unternehmen gehört und was nicht.

Aber mal unabhängig von gewissen Problemen, die die Umsetzung aufwerfen könnte: ist das in der Initiative vertretene Prinzip eurer Meinung nach Ausdruck einer angemessenen Strategie hin zu mehr Einkommensgerechtigkeit?
 
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a)Dem Werkvertrag als gewerblich Selbstständigen stehen schon heute gewisse Regelungen bzgl. "Scheinselbstständigkeit" entgegen. Auch hier wäre insofern lediglich gesetzlich zu Regeln, was zum Unternehmen gehört und was nicht.

b) Aber mal unabhängig von gewissen Problemen, die die Umsetzung aufwerfen könnte: ist das in der Initiative vertretene Prinzip eurer Meinung nach Ausdruck einer angemessenen Strategie hin zu mehr Einkommensgerechtigkeit?

a) nein, ist höchstrichterlich abgesegnet
b) Einkommensgerechtigkeit hat es nie gegeben, gibt es nicht, wird es nie geben..es wird nur eine andere Art des Aushandelns von Modalitäten geben. Es ist sozial romantischer Traum über "Vorschriften" die Fähigkeiten von Individuen "gerechter" zu entlohnen.

Dem Problem mit der Zergliederung von Unternehmen treten die Initiatoren mit den Argumenten entgegen, dass
1) praktisch schon alles ausgelagert wurde, was auszulagern ist;
2) eine notwendige Prüfung ergeben müsste, ob es sich bei einer Auslagerung tatsächlich um ein eigenständiges Unternehmen handelt (mehrere Auftraggeber etc.) oder eigentlich doch um einen Teil einer größeren Einheit.

Wir stehen gerade wieder vor der verfassungsrechtlichen Prüfung solcher Vorschriften die die Umstrukturierung, Abpaltungen etc. ( z.B. im Steuerrecht) erschweren.

Wie eine solche Regelung handhabbar umgesetzt werden soll, verbleibt nebulös. Da sollten die Initiatoren sich mal Gedanken drüber machen und gleich mit einbeziehen, dass die Gegner einer Gängelung auch nicht auf den Kopf gefallen sind....

echt :))
 
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Casque
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Scheinselbstständigkeit + Einkommensgerechtigkeit

Ich möchte an dieser Stelle zitieren:
„Scheinselbständigkeit (auch: Scheinselbstständigkeit) liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert, um die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen. Relevant ist dies insbesondere bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Scheinselbständigkeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar."
(http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbständigkeit)

Ursprünglich wurden für die Beurteilung folgende Kriterien angelegt:
* im Wesentlichen und auf Dauer – rund fünf Sechstel des Umsatzes – wird für einen Auftraggeber gehandelt
* der Selbständige beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter
* der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine nichtselbständigen Arbeitnehmer verrichten
* der Selbständige lässt keine unternehmertypischen Merkmale erkennen
* die Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde. (vgl. ebenda)

Ist zwar jetzt die Regelung nach deutscher Rechtsprechung, passt doch aber eigentlich perfekt (gerade der letzte Punkt) auf den Gedanken, dass die Führungsebene in Form von "Selbstständigkeit" ausgelagert werden könnte.


Ich stimme überdies der Ansicht zu, dass es nie möglich sein wird, Gerechtigkeit (gerade bezogen auf Einkommen) zu objektivieren. Allerdings darf dies doch kein Grund sein, sich nicht (quasi-) philosophisch an das Thema anzunähern, oder!?
Die Ansicht, dass die Einkommensunterschiede zwischen Angehörigen der Führungsebene (z.T. bis in die Millionen) und „normalen" Arbeitnehmern Ausdruck tatsächlicher Leistungsunterschiede sei, möchte ich an dieser Stelle als geradezu extrem und keinesfalls mehrheitsfähig bezeichnen.
 
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ich möchte hier entgegnen..

Ich möchte an dieser Stelle zitieren:
„Scheinselbständigkeit (auch: Scheinselbstständigkeit) liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert, um die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen. Relevant ist dies insbesondere bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Scheinselbständigkeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar."
(http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbständigkeit)

Ursprünglich wurden für die Beurteilung folgende Kriterien angelegt:
* im Wesentlichen und auf Dauer – rund fünf Sechstel des Umsatzes – wird für einen Auftraggeber gehandelt
* der Selbständige beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter
* der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine nichtselbständigen Arbeitnehmer verrichten
* der Selbständige lässt keine unternehmertypischen Merkmale erkennen
* die Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde. (vgl. ebenda)

Ist zwar jetzt die Regelung nach deutscher Rechtsprechung, passt doch aber eigentlich perfekt (gerade der letzte Punkt) auf den Gedanken, dass die Führungsebene in Form von "Selbstständigkeit" ausgelagert werden könnte.

Es ist keine Frage der Scheinselbständigkeit. Ein per Werkvertrag berufener Geschäftsführer erzielt gewerblichen Einkünfte ( Finanzgericht Saarland in EFG 92 Nr 70) das GmbHG lässt diese Regelung zu.

Scheinselbständigkeit im sozialversicherungsstechnischen Bereich trifft es auch nicht, weil der Geschäftsführer eine GmbH normalerweise von der Soz.Vers. befreit ist, sie somit ins Leere geht.

http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/gmbh-geschaeftsfuehrer-sozialversicherungspflicht.htm


Ich stimme überdies der Ansicht zu, dass es nie möglich sein wird, Gerechtigkeit (gerade bezogen auf Einkommen) zu objektivieren. Allerdings darf dies doch kein Grund sein, sich nicht (quasi-) philosophisch an das Thema anzunähern, oder!?
Die Ansicht, dass die Einkommensunterschiede zwischen Angehörigen der Führungsebene (z.T. bis in die Millionen) und „normalen" Arbeitnehmern Ausdruck tatsächlicher Leistungsunterschiede sei, möchte ich an dieser Stelle als geradezu extrem und keinesfalls mehrheitsfähig bezeichnen.


Dem ist zuzustimmen.

Darüber entscheidet aber nicht vox populi, sondern die Regelungen der Verfassung und der Willen der Parteien, die Verträge aushandeln. Eine gesetzliche Deckelung von "Verdienstmöglichkeiten" ist eindeutig verfassungswidrig. Das Finden einer Regelung gehört in die Regelungshoheit eines Eigners (Unternehmers) und dem Beschäftigten, den der Unternehmer sucht/braucht. Für den Regelungsgehalt der breiten Mehrheit hat das GG ( Art. 9) die wunderbare Eigenschaft der Tarifautonomie vorgesehen.

Dort ist der einzige Ansatzpunkt für den Gesetzgeber. Er könnte ausschließen, dass sich ein Betriebe/Unternehmen aus dem Tarifvertragsparteien ausklingen kann. Wäre schon was mit geholfen.
 
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Lutz

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Es ist keine Frage der Scheinselbständigkeit. Ein per Werkvertrag berufener Geschäftsführer erzielt gewerblichen Einkünfte ( Finanzgericht Saarland in EFG 92 Nr 70) das GmbHG lässt diese Regelung zu.

Dem ist zuzustimmen.

Darüber entscheidet aber nicht vox populi, sondern die Regelungen der Verfassung und der Willen der Parteien, die Verträge aushandeln. Eine gesetzliche Deckelung von "Verdienstmöglichkeiten" ist eindeutig verfassungswidrig. Das Finden einer Regelung gehört in die Regelungshoheit eines Eigners (Unternehmers) und dem Beschäftigten, den der Unternehmer sucht/braucht. Für den Regelungsgehalt der breiten Mehrheit hat das GG ( Art. 9) die wunderbare Eigenschaft der Tarifautonomie vorgesehen.

Dort ist der einzige Ansatzpunkt für den Gesetzgeber. Er könnte ausschließen, dass sich ein Betriebe/Unternehmen aus dem Tarifvertragsparteien ausklingen kann. Wäre schon was mit geholfen.

Das Prinzip finde ich gut !

Ich sehe das auch als Kopplung und nicht als Deckelung !

Das hätte den gegenteiligen Effekt wie heute, oben die drücken und Entlassen, um sich die
Taschen voll zu stopfen und die welche das Geld verdienen, die können zusehen, wie sie klar kommen.

Diese Sauerei muß doch mal geklärt werden. Und das 12 Fache, das reicht ja wohl.
Und wenn es nicht reicht, dann müssen alle mehr bekommen, das ist nur gerecht und
es ist somit keine Decklung.

Und solche Ausweich - Möglichkeiten, wie Werksvertag oder was auch immer, ist ja wohl,
offensichtlich und ein durchschaubarer Betrug. Das hat nichts mit Vertragsfreiheit zu tun.

Das hat was zu tun, mit unsozial, ungerecht, es ist einfach nur Betrug an der Gesellschaft.
 
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Casque
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@ Pécuchet
Zunächst einmal Danke für die rechtliche Konkretisierung ... Hilft mir in gewisser Weise schon weiter!

Allerdings verstehe ich das deiner letzten Aussage zugrunde liegende Problem nicht ganz.
Das Grundgesetz ist prinzipiell (Ausnahme: Ewigkeitsklausel) ebenso veränderbar wie alle anderen Gesetze. Sollte also der Gesetzgeber eine gewisse Sittenwidrigkeit im Bereich der allgemeinen wirtschaftlichen Lohngestaltung feststellen, so obliegt es ihm, dem entgegenzuwirken, indem Tarifautonomie und Vertragsfreiheit eingeschränkt werden.

Zudem sehe ich noch immer nicht, dass Löhne hier „gedeckelt" würden. Es ist, wie ich bereits weiter oben schrieb, völlig egal, ob das Führungspersonal mit 100.000 oder 1.000.000 Euro nach Hause geht, solange eben die sonstigen Angestellten auch wenigstens ihre 8.500 bzw. im anderen Fall 85.000 Euro bekommen.
 
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mmmmm

Nein, geht nicht. Art 9 unterliegt innerhalb der Art 1- 20 GG den Unabänderlichen Verfassungskern.
 
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Casque
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Mhhh ... geht ja wohl

An dieser Stelle muss ich dir wohl mal einen rechtlichen Tipp geben.
Lies dir bitte die Ewigkeitsklausel genau durch.
Da ist die Rede vom Schutz der Artikel 1 und 20 (nicht von 1 bis 20)!
 
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An dieser Stelle muss ich dir wohl mal einen rechtlichen Tipp geben.
Lies dir bitte die Ewigkeitsklausel genau durch.
Da ist die Rede vom Schutz der Artikel 1 und 20 (nicht von 1 bis 20)!

ist ein bisschen komplizierter:

auf die Schnelle:

Von der Einschränkung eines Grundrechtes durch Gesetz ist die Frage zu unterscheiden, ob Grundrechte im Wege der Verfassungsänderung beseitigt werden können.

Da eine Verfassungsänderung grundsätzlich zulässig ist, könnte ein solches Vorhaben nur an der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG scheitern. Diese schützt aber unmittelbar nur die Artikel 1 und (nicht: bis) 20 vor Änderungen. Allerdings werden Grundrechte auch als Derivat der Menschenwürde (Art. 1 GG) definiert und genießen damit einen gewissen Ewigkeitsschutz, soweit ihr „Menschenwürdekern“ betroffen ist. Andere Grundrechte sind für eine demokratische Regierungsform unerlässlich und damit über das Demokratieprinzip geschützt, jedoch in ihrer Ausgestaltung abänderbar. Schließlich bekennt sich Art. 1 Abs. 3 GG, der von der Ewigkeitsgarantie erfasst wird, zu Grundrechten „als unmittelbar geltendes Recht“, sodass es zumindest überhaupt Grundrechte geben muss. Damit sind der Aufhebung von Grundrechten durch Verfassungsänderung enge Grenzen gezogen.

aus:

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_(Deutschland)

deshalb wird es für eien GG-Änderung des Art 2 GG (Handlungs-bzw Vertragsfreiheit) nie eine Mehrheit geben.
 
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Casque
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Es geht in diesem Fall allerdings nicht um die Aufhebung von Grundrechten, sondern lediglich um eine Einschränkung.

Die Vertragsfreiheit wird bereits in vielfacher Hinsicht gesetzlich eingeschränkt.
Bsp.: Der Zusammenschluss von Unternehmen ist nur zulässig, wenn sich keine marktbeherrschende Stellung ergibt. Vereinbarungen im Sinne von Preis- und Gebietskartellen o.ä. sind unzulässig.

Auch die Tarifautonomie kann offenbar ohne weiteres eingeschränkt werden:
„Durch Art. 9 Abs. 3 GG wird die Koalitionsfreiheit und damit auch die Tarifautonomie nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen können durch den Gesetzgeber vorgenommen werden, wenn sie zum Schutze anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang geboten sind. Aus der durch Art.9 Abs.3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ergibt sich also nur ein Normsetzungsrecht der Tarifvertragsparteien, dagegen kein Normsetzungsmonopol. Bei Ausgestaltung der autonomen Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien und des Arbeitskampfrechts hat der Gesetzgeber einen großen Entscheidungsspielraum.
Verstoßen tarifliche Regelungen, die an die Stelle des tarifdispositiven Gesetzesrechts treten sollen, gegen zwingende und nicht tarifdispositive arbeitsrechtliche Grundsätze, so wird auch die tarifdispositive Gesetzesregelung nicht verdrängt. Die Regelungslegitimation der Tarifvertragsparteien berechtigt sie außerdem nur zur Schaffung von Normen für Mitglieder. Außenstehende werden von den autonom geschaffenen kollektiven Regelungen also grundsätzlich nicht erfaßt."
(http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1860)

Ein Schelm würde jetzt schlichtweg behaupten, durch die gegenwärtige Lohngestaltung wäre das grundlegendste Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt: die Menschenwürde.
 
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Ja, kann man mit der der erforderlichen Mehrheit die Möglichkeiten des Art 2 und 9 modifizieren. Aber allein dein Beispiel der Vermeidgung von Monopolen zeigt doch, dass es etwas Grundsätzliches sein muss, um eine Einschränkung vornehmen zu können.

Monopole gefährden die Sozialstaatlichkeit, somit einen Grundpfeiler der BRD. Das Gehalt von Herrn Winterkorn gefährdet nichts..

.........deshalb, eine Mehrheit (bei qualifiziertem Gesetzenvorbehalt = qualifizierte Mehrheit) für die vox-populi-gedanken dürfte in der BRD nicht zu erreichen sein.

Hohe Schranken halt.
 
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Casque
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Was bitte könnte grundsätzlicher sein als die von mir im vorigen Beitrag angeführte Menschenwürde, die ja auch durch die Ewigkeitsklausel absolut geschützt ist?

Man könnte ohne weiteres argumentieren, dass die z.T. existierenden Gehaltsunterschiede die Arbeit und somit einen Großteil des Lebens breiter Bevölkerungsschichten entwerten, indem ihnen aufgezeigt wird, ihre Leistung sei nur ein 100stel, ein 250stel oder gar nur ein 500stel so viel Wert, wie die eines anderen.
 
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Du unterliegst einem Zirkelschluss. Deine Ansicht ist eine philosophische. darauf nimmt das GG keine Rücksicht.

Wenn A der B soviel wert ist, weil B dem A soviel bringt, dann ist das eine Sache zwischen A und B und nicht zwischen Staat und A oder B.

Einfach mal die Grundsätzlichkeit im Auge behalten und nicht immer nur den Jammerkasten sehen. Und wenn Messi 100.000.000 Euro für 7 Jahre bekommt, bekommt er die von Barca und wenn Nowitzki 60.000.000 Dollar für 5 Jahre bekommt dann bekommt er die von Herr X.

Und wenn Herr Winterkorm 12 Mio bekommen will und der Herr P sagt, der bringt mir 1 Milliarde , dann bekommt Herr W 12 Mio.

Genau DAS ist Freiheit!

Nur gehen wir mit der Freiheit etwas lax um...aber das ist ein anderes Thema und geht in die Richtung Verantwortung und Leitkultur....

Fertig.

echt :coffee:
 
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Das Grundgesetz strotzt doch nur so vor Regelungen, die auf die eine oder andere Art philosophisch bedingt sind.
Was soll bspw. eine schwammige Formulierung wie „Menschenwürde" anderes nach sich ziehen als philosophische Diskussionen, worin diese genau besteht und wann sie beeinträchtigt ist? (Und sei sie auch noch so sehr konkretisiert durch nachfolgende Grundrechte)

Was auf der anderen Seite deine Darstellung der Lohneinigung (von A und B) angeht, so ist das vielleicht deine persönliche Sicht der Dinge, die dir auch zugestanden sei.
Ich persönlich glaube, dass der Staat durchaus das Recht und die Pflicht hat, sich darin einzumischen. Sonst wäre bspw. jede Diskussion um einen Mindestlohn o.ä. auch im Kern zu ersticken.
 
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........nicht richtig. Mindestlohn hat etwas mit der Existenzsicherung zu tun und schöpft seine Berechtigung nicht aus einer philosophischen Sicht, sondern aus der Betrachtung der Fürsorge. Da geht es um zu findende Parameter für eine Existenz. Also um etwas Reales und das könnte im Rahmen des Art 9 GG an die Tarifparteien weiter gegeben werden.

Andere Baustelle.

Bei der Höhe von Gehältern geht es um Entlohnung, Leistung und Marktchancen, nicht um Fürsorge

Fazit für den ppplöde Pec....Wünsche und Romantik sind keine Grundlagen um das GG irgendwie aus dem Gleichgewicht zu bringen.

echt :coffee:
 
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Casque
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Beim Mindestlohn geht es (heutzutage) nicht mehr nur um die bloße Existenz. Davon könnte man vielleicht im Fall der ALGII-Sätze sprechen. Diese legen das ermittelte Existenzminimum fest und ginge es lediglich darum, müsste man nicht über Mindestlöhne sprechen, denn für ein Gehalt, bei dem am Ende des Monats weniger als ALGII übrig bleibt, geht realistisch betrachtet niemand arbeiten (Ausnahmen bestätigen die Regel).

Bei der Mindestlohndebatte hingegen kommt zusätzlich ein ganz klar philosophisch basierter Gerechtigkeitsgedanke zum Ausdruck. Ich zitiere hierzu einfach mal die SPD:
„Gerechte Löhne sind ein Ausdruck der Anerkennung guter Leistungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Lohndrückerei dagegen verletzt einen wichtigen Grundwert unserer sozialen und demokratischen Ordnung: die Würde des Menschen und seiner Arbeit." (15 gute Gründe für Mindestlohn, http://spd-hessen.de/db/docs/doc_17139_200813181623.pdf)

Und an dieser Stelle hätten wir damit auch wieder den Kontext der Menschenwürde.
 

Wer ist gerade im Thread? PSW - Foristen » 0 «, Gäste » 1 « (insges. 1)

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