Es gibt viele Erklärungen zum Begriff "Politik"
ist es denn wirklich rechtswidrig? und du sagst es ja selbt das die politik nicht abgeschafft werden muss.
für mich ist diese eine der treffenden Auslegungen:
„Politik (ist) gesellschaftliches Handeln ... welches darauf gerichtet ist, gesellschaftliche Konflikte über Werte verbindlich zu regeln.“ (G. Lehmbruch, Einführung in die Politikwissenschaft, 1968: 17)
Niemand kann wirklich ernsthaft darauf bedacht sein, die gesellschaftliche Ordnung zu beseitigen. Was ich hier darlege, ist meine persönliche Meinung und Einschätzung über Ereignisse, mit denen wir tagtäglich konfrontiert werden und Fragen, die sich für mich daraus ergeben.
1. Demokratie
Was nicht nur mich, sondern viele andere Menschen verunsichert und auch ängstigt, ist z.B. die Aussage von A. Merkel zum 60jährigen Bestehen der CDU:
"Denn wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit."
Artikel 20 des GG besagt jedoch folgendes:
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat
2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an
Gesetz und Recht gebunden.
Diese beiden Aussagen schließen sich gegenseitig aus, und nur eine kann richtig sein. Ist die Abschaffung der Demokratie in unserem Land bereits beschlossene Sache, oder war sie zum Zeitpunkt dieser Rede womöglich bereits abgeschafft und wenn ja, wodurch? Da ich nicht glaube, dass Frau M. öffentlich verfassungswidrige Aussage trifft, frage ich mich, woher sie weiß, dass wir den Anspruch auf Demokratie verwirkt haben? Ein Ermächtigungsgesetz wurde jedenfalls, meines Wissens, nicht publiziert.
2. Kriegshandlungen
Der Artikel 26 des Grundgesetzes lautet:
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. 2002 hat G. Schröder verkündet, dass sich die BRD auf gar keinen Fall an einem Angriffskrieg gegen den Irak beteiligen würde. Artikel 2 des 2+4 Vertrages besagt, "dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. ". Wie also soll man nun die Kriegshandlungen im Irak und in Afghanistan werten? Als Vertragsbruch, oder als "wir wurden gezwungen"?
3. Wiedervereinigung, Aufhebung Art. 23 GG, OWiG ohne Geltungsbereich
Der Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautete seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 bis zu seiner Aufhebung im Jahr 1990 durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl II 885) wie folgt:
"Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."
Die Staatsangehörigkeit und die Verfassung der DDR wurden zum 18.07.1990 aufgehoben. Ebenso die Präambel und der Art. 23 desw GG der BRD zum 18.07.1990. Wirksam wurde dies zum 29.09.1990. Offiziell sind die Länder der DDR erst am 03.10.1990 dem Geltungsbereich des GG und dessen Art. 23 beigetreten. Diese Länder wurden jedoch erst am 14.10.1990 gebildet. Wie kann also etwas noch nicht Existierendes einem nicht mehr Existierenden beitreten? Kann ein noch nicht Geborener einen Toten heiraten?
Und warum wurde der Artikel 23 überhaupt aufgehoben, anstatt nur den definierten Geltungsbereich um die Namen der hinzugekommenen Länder zu ergänzen? Mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 wurde der Artikel 23 dann mit geändertem Inhalt erneut in das Grundgesetz eingefügt: "Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit..." Der vormals klar definierte Geltungsbereich des Grundgesetzes wurde durch ein allgemeines Bekenntnis zur Europäischen Union ersetzt. Doch wo soll es gelten? Da nur noch von Europa die Rede ist, soll es vielleicht von Portugal bis Finnland gelten?
Unter dem Aktenzeichen "BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147" hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: "Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig. Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen."
Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 5 "Räumliche Geltung" heißt es: "Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."
Herr Volker Schöne, Landesvorstandsmitglied der Polizeigewerkschaft Sachsen, äußerte in einem Interview am 28.09.2011 genau dieselbe Auffassung: Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
" ...Artikel 57 - Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben… "
Da der Geltungsbereich des OWIG im Einführungsgesetz definiert war, hat es nach der Aufhebung desselben keinen Geltungsbereich mehr - außer Schiffe und Flugzeuge.
Wie unklar der Geltungsbereich des Grundgesetzes und darüber hinaus die gesamte Gesetzgebung der BRD ist, geht bis heute aus jedem Bundesgesetzblatt hervor, wo es in der Kopfzeile generell heißt: "ausgegeben zu Bonn am ..."
Ich denke, das reicht erst einmal als Erklärung.