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Die Bewertung von Effekten / Wertpapieren hinterlässt eine Spur der Verwüstung

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Die Bewertung von Effekten / Wertpapieren hinterlässt eine Spur der Verwüstung

Die Bewertung von Effekten / Wertpapieren bewegt sich bei der Verbuchung in der Bilanz völlig jenseits der Tatsachen:

1. Ein realisierter (tatsächlich in Kraft getretener) Kursgewinn bzw. Kursverlust bei einem Stück Wertpapier kann nur erzielt werden, wenn das Stück Wertpapier eingekauft und wieder verkauft wurde. Außerdem sind die Begriffe "Abschreibung" und "Kursverlust" völlig identisch; bisher wurden diese beiden Wörter bei der Verbuchung mit unterschiedl. Hintergrund benutzt und haben zu großer Verwirrung geführt.

2. Über ein Stück Wertpapier, das noch gehandelt wird und somit von Kursschwankungen betroffen ist, können nur Spekulationen über noch nicht realisierte (zukünftige) Wertveränderungen geäußert werden. WP-Stücke, die noch nicht verkauft sind, dürfen somit AUF KEINEN FALL bei der Berechnung des durchschnittlichen Anschaffungskurses bei der WP-/Effektenbewertung hineingerechnet werden; bisher ist dies leider so der Fall.

3. Außerdem müssen WPs -- damit eine korrekte Auswertung und Übersicht überhaupt möglich ist -- auf der Aktivseite der Bilanz in 2 unterschiedl. Aktiv-Bestandskonten verbucht werden, nämlich z.B. "Eigene Effekten ONLINE (im Handel / noch nicht verkauft)" und "Eigene Effekten OFFLINE (nicht mehr im Handel / verkauft)"; bisher werden leider alle WPs rücksichtslos und grundlos in 1 Aktiv-Bestandskonto "Eigene Effekten" hineingequetscht und eine willkürliche Auswertung zusammengeschustert.

4. Ob jetzt die WPs nach HGB eher vorsichtig (= zwangsweise bzw. wahlweise Ansetzung des niedrigeren Werts beim Vergleich zw. Anschaffungswert und aktuellem Kurswert) oder nach IFRS eher zeitnah und realistisch (= Ansetzung des aktuellen Kurswerts) beurteilt und bilanziert werden, spielt überhaupt keine Rolle, da bei WPs, bei denen sich durch Kursschwankungen der Wert von Tag zu Tag ändert, ohnehin keinerlei langfristig gültige Aussagen getätigt werden können, unabhängig davon, ob die ursprünglich geplante Haltedauer (Laufzeit) der WPs eher kurzfristig (Umlaufvermögen) oder langfristig (Anlagevermögen) angesiedelt war. Eine felsenfeste und sichere Auswertung der WPs kann nur durchgeführt werden, wenn alle im Bestand befindlichen WPs verkauft sind (Betriebsstillstand).

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