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Hartz IV Regelsatz-Urteil und der verachtete Sozialstaat

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Hartz IV Regelsatz-Urteil und der verachtete Sozialstaat

Die Väter und Mütter unseres Grundgesetz wussten aus der historischen Erfahrung wie wichtig und zerbrechlich ein funktionierender Sozialstaat ist. So beginnt unser Grundgesetz mit Art. 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


Zitierung: BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. (1 - 220),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

Das Urteil des BVerfG im Wortlaut:

Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010

- 1 BvL 1/09 -

- 1 BvL 3/09 -

- 1 BvL 4/09 -

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.


2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.


3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.


4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 1/09 -
- 1 BvL 3/09 -
- 1 BvL 4/09 -

erkündet am 9. Februar 2010 Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Wenn die Obrigkeit denkt das Sie das Urteil des BVerfG negieren kann indem die Hartz IV Regelsätze noch niedriger berechnet werden, sollte die Obrigkeit folgendes bedenken.


Wir erleben einen einmaligen Vorgang in der 60 jährigen Geschichte unseres Staates das höchste Gericht wird von der politischen und gesellschaftlichen Nomenklatura also von Führungspersonen in Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, Verwaltung und Gesellschaft aufgrund eines unerwünschten Urteilsspruch kritisiert. Ein Gericht dessen elementare Aufgabe es ist, über die Einhaltung der Verfassung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu wachen. Gleichgültig ob das der zur Zeit herrschende Nomenklatura gelegen oder ungelegen ist, bleibt die herrschende Nomenklatura trotz allen neoliberalen Ideologischen Einwänden an die Vorgaben des BVerfG gebunden. Die selbst ernannte Elite also die herrschende Nomenklatura (gewählt sind nur die Politiker, meistens nicht mit der Mehrheit der Wahlberechtigten sondern mit der Mehrheit der Wähler oder wie im Bund CDU/CSU/FDP nur mit der Mehrheit der Mandate) ist nur dem Volk und dem Grundgesetz verpflichtet aber keinen Lobbyisten aus Wirtschaft oder Wissenschaft.

Der "Fall Hartz IV Regelsätze" wird zur Nagelprobe für die Nachkriegs-Demokratie in Deutschland!
 
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Der Vergleich des Einkommen/Hartz IV - Leistungen zwischen einen Arbeitnehmer (1 Person) und einer vierköpfigen Familie (ohne Kinderzuschlag; Kindergeld bzw. Wohngeld) und einer vierköpfigen Hartz IV Bedarfsgemeinschaft wird oft so ausfallen das die Familie im ALG II Leistungsbezug (4 Personen) ein ähnliches Einkommen als ein Arbeitnehmer einer vierköpfigen Familie erzielen kann. Aber ein Vergleich von 1 und 4 Personen ist nicht seriös.

Tatsache ist das Arbeitnehmer im Niedrigstlohnbereich mit ihren Einkommen ebenso so wenig als Bezieher von ALG II ihren 2 Kindern eine Teilhabe am kulturellen, sozialen und politischen Leben anbieten können. Das BVerfG fordert aber die Möglichkeit einer minimalen Teilhabe aller Bürger an kulturellen, sozialen und politischen Leben, deshalb müssen sowohl die Löhne im Niedrigstlohnbereich als auch die ALG II Regelsätze (Hartz IV) dem entsprechend durch gesetzliche Rahmenbedingungen (Mindestlöhne pro Person nicht pro Familie) angehoben werden.

Die "Deppen der Nation" sind vermutlich jene die, die Kosten für den Bankenrettungsfonds und Bad Banks erarbeiten müssen.
 
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Die "Deppen der Nation" sind vermutlich jene die, die Kosten für den Bankenrettungsfonds und Bad Banks erarbeiten müssen.
Ein ganz wichtiger Punkt wird immer vergessen:

Es geht bei der Propaganda des Kapitals, dass die Lohnersatzleistungen zu hoch wären und die armen Arbeiter sich mit den vom Kapital gezahlten Hungerlöhnen um ihre Leistung betrogen fühlen könnten ja nur um ein Ziel, nämlich die Löhne noch weiter abzusenken, sobald auf die Bezieher von HartzIV mehr Druck gemacht werden kann.

Das Ergebnis einer Absenkung von Arbeitslosengeld oder HartzIV wäre also nicht ein größerer Abstand für den Arbeiter, sondern noch weniger Lohn für diesen! Das sagt mab den Leuten natürlich nicht, obwohl es doch völlig klar sein sollte. Senkt man die Lohnersatzleistungen, dann sinken die Löhne noch stärker und der Niedrigstlohnsektor wird noch weiter ausgebaut.
 

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