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skandalöse Rede des "Alters"präsidenten

PSW - Foristen die dieses Thema gelesen haben: » 1 «  

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skandalöse Rede des "Alters"präsidenten

Ich muss gestehen, dass ich selten eine schlechtere Rede eines "Alterspräsidenten" gehört habe. Wenn man mal den ersten Teil der Rede, der bestensfalls eine FDP-Wahlkampfposse gewesen ist, ignoriert, dann fällt immer noch ein weiteres sehr negativ heraus. Herr von Solms führte aus, dass die 709 Abgeordneten, 111 mehr als im Gesetz als Normalzustand definiert wird, zufällig so viele geworden seien. Als wäre es nicht vorhersehbar gewesen. Das ist wirklich ein schlechter Scherz und macht auch ein stückweit wütend. Der Bundestag wird seit Jahren von Fachleuten bekniet, entsprechende Änderungen am Wahlrecht vorzunehmen und geschehen ist nichts.
 

Schipanski

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Tja, musste man nicht unbedingt die Regel ändern um nicht Herrn Gauland diese Ehre zu Teil werden zu lassen? Ich vermute dieser hätte gehaltvollere, und vor allem angebrachtere Worte gefunden... :dance:
 

zwei2Raben

sitzen auf wtc7
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Ist Herr Solm denn der älteste Abgeordnete?
 

Politikqualle

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. Herr von Solms führte aus, dass die 709 Abgeordneten, 111 mehr als im Gesetz als Normalzustand definiert wird, zufällig so viele geworden seien. Als wäre es nicht vorhersehbar gewesen. Das ist wirklich ein schlechter Scherz und macht auch ein stückweit wütend. Der Bundestag wird seit Jahren von Fachleuten bekniet, entsprechende Änderungen am Wahlrecht vorzunehmen und geschehen ist nichts.
.. und wenn du dich informierst , wirst du feststellen , daß das Bundesverfassungsgericht dieser bereits gerügt hatte , die Bundestagswahl also im Prinzip ungültig ist ..
.
>>> Urteil erklärt Bundestagswahl 2017 für ungültig: Verfassungsgericht schreibt Neuwahlen vor <<<<<
 
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MaBu

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.. und wenn du dich informierst , wirst du feststellen , daß das Bundesverfassungsgericht dieser bereits gerügt hatte , die Bundestagswahl also im Prinzip ungültig ist ..
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Politikqualle

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.. So hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe mit seiner Grundsatzentscheidung (BVerfGE 131, 316) vom 25.7.2012 geurteilt. „Überhangmandate“ sind zulässig, aber gedeckelt. Es dürfen also nicht zu viele werden. ...
 

MaBu

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.. So hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe mit seiner Grundsatzentscheidung (BVerfGE 131, 316) vom 25.7.2012 geurteilt. „Überhangmandate“ sind zulässig, aber gedeckelt. Es dürfen also nicht zu viele werden. ...

Gut, hat schon jemand eine Wahlbeschwerde wegen der Überhangmandate eingereicht?
 
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Gut, hat schon jemand eine Wahlbeschwerde wegen der Überhangmandate eingereicht?
Es profitieren alle im Bundestag vertretenen Parteien davon, weil es zu den "Überhangmandaten" für die anderen Parteien "Ausgleichsmandate" gibt.

Nach dem "vorläufigen Ergebnis" sind es 49 Überhang- und 62 Ausgleichsmandate (kann sich mit dem "endgültigen Ergebnis" geringfügig geändert haben):
http://www.wahlrecht.de/news/2017/bundestagswahl-2017.html#links

Das BVerfG hatte 2012 geurteilt:
https://www.bundesverfassungsgerich...idungen/DE/2012/07/fs20120725_2bvf000311.html
>> ... 2.
a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.
b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.
<<

("hinnehmbar" ist eine ziemlich weiche Formulierung)
Als Ergebnis des Urteils (vorwiegend wegen "1. negatives Stimmgewicht ...") war das Wahlgesetz vor der Wahl 2013 geändert worden.

Sollte es erneut zu einer Klage kommen, ist abzusehen, dass die Wahl 2017 nicht für "ungültig" erklärt wird, sondern das Wahlgesetz vor der nächsten Wahl zu ändern ist.
(So wie auch die Wahl von 2009 nicht für "ungültig" erklärt worden war - trotz des eingetretenen Falles des "negativen Stimmgewichtes" bei der Nachwahl in einem Wahlkreis in Sachsen.)

Das generelle Problem von Überhagmandaten kann nur beseitigt werden, wenn
die Zahl der Wahlkreise und damit der Direktmandate erheblich reduziert wird und die "Normzahl" Abgeordneter bei 598 bleibt, also mehr als 50% über Listenmandate vorgesehen werden,
oder radikal die Direktmandate über "Erststimmen" abgeschafft werden, was dann aber auch die Möglichkeit von "Einzelbewerbern" abschaffen würde.
 
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.. So hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe mit seiner Grundsatzentscheidung (BVerfGE 131, 316) vom 25.7.2012 geurteilt. „Überhangmandate“ sind zulässig, aber gedeckelt. Es dürfen also nicht zu viele werden. ...
Leider nur mit einer sehr schwammigen Formulierung:
"b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt."

Welche Fraktion nimmt man als Maßstab? Die größte, die kleinste, den Durchschnitt? Und dann noch "etwa".

Oder ist die Formulierung so gemeint, daß die Zahl der Überhangmandate je Fraktion jeweils die Hälfte betragen darf?
Damit wäre die Formulierung einigermaßen eindeutig; diese Quote wird aber im aktuellen Bundestag bei weitem nicht erreicht.
 
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Leider nur mit einer sehr schwammigen Formulierung:
"b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt."

Welche Fraktion nimmt man als Maßstab? Die größte, die kleinste, den Durchschnitt? Und dann noch "etwa".

Oder ist die Formulierung so gemeint, daß die Zahl der Überhangmandate je Fraktion jeweils die Hälfte betragen darf?
Damit wäre die Formulierung einigermaßen eindeutig; diese Quote wird aber im aktuellen Bundestag bei weitem nicht erreicht.

Genau diese Fragen habe ich mir auch gestellt als ich das eben gelesen habe...
Unter normalen umständen hätte das Gericht ein Urteil gefällt mit dem man was anfangen kann. Mit diesem Urteil kann man sich ja alles auslegen wie man lustig ist...
 
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Wenn die CSU eine eigene Fraktion bilden würde, bestünde sie nur aus 46 "Direktmandaten", davon wären 7 "Überhang",
von den 200 Mandaten der CDU sind 32 "Überhang".
Alle anderen Parteien haben mehr Ausgleichs- als Überhangmandate.
 
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Die Juristen werden schon wissen, was es heißt.
Man müsste auch mal den vollen Text des Urteils durchlesen und nicht nur die Kurzfassung in den "Leitstzen".

Sitze im Büro, da ist das gesamte Urteil gerade ein wenig zu lang

Posts kann man so nebenbei mitlesen immer mal wieder, bei dem langen Text hätte ich aber gerne meine Ruhe^^
 

Politikqualle

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.. und die Journalisten hetzen mal wieder gegen die AfD .. "die AfD will die Religionsfreiheit abschaffen" ... aber keiner macht sich mal die Mühe und schaut sich den Koran an und die Ideologie des Islam ..
 
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.. und die Journalisten hetzen mal wieder gegen die AfD .. "die AfD will die Religionsfreiheit abschaffen" ... aber keiner macht sich mal die Mühe und schaut sich den Koran an und die Ideologie des Islam ..

Nö muss man doch nicht, ist doch eine Religion des Friedens.... sagen zumindest alle!!!
 
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Die selbstgefällige Schwafelrede des Herrn Schäuble, der den Olymp der politischen Hohlschwätzer erreicht hat, war für mich nicht auszuhalten.
Vorher gab es noch ein Interview einer dieser typischen mainstream-Moderatorinnen mit dem parlamentarischen Geschäftsführer der AfD (Baumann),
in welchem diese Dame unentwegt bemüht war, Herrn Baumann anti-islamische Grundeinstellungen vorzuwerfen und ihn zu solchen Äußerungen zu provozieren. Dessen klare und überzeugende Antworten, man richte ich in der AfD lediglich gegen den politisch institutionalisierten Islam, nicht gegen einzelne, private Muslime - wollte sie geflissentlich überhören, falsch verstehen, missdeuten. Baumann war ihr allerdings mehr als gewachsen.
übrigens ein durchaus smarter Typ, der ein positives Bild der AfD verkörpern kann.-

kataskopos
 
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Nachtrag zu #15
Im Text der Urteilsbegründung steht unter Abs. 140
>> ... Die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall ausgleichsloser Überhangmandate im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt. <<

(Deshalb wurden vor der Wahl 2013 die "Ausgleichsmandate" entsprechend geregelt)

und aus den Begründungen geht auch hervor, dass mit "einer halben Fraktionsstärke" auf die nach Geschäftordnung des Bundestages zur Bildung einer Fraktion erforderlichen Mindestzahl Abgeordneter Bezug genommen wird. (Abs. 141 und) in 143:
>> ... wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten überschreitet. <<

(Nochmals: wobei zu dem Zeitpunkt des Urteils es um ausgleichslose Überhangmandate ging, was mit der folgenden Wahlrechtsänderung 2013 durch die Regeln zu Ausgleichsmandaten beseitigt wurde.)

Mithin:
das Urteil von 2012 kann nicht dazu herangezogen werden, die Bundestagswahl von 2017 für "verfassungswidrig" zu erklären.
 

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